Bölkerrechtliche  Berträge  in  Betreff  des  Einschreitens  gegen  Seeraub.  581

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Völkerrechtliche  Verträge  in  Betreff  des  Einschreitens
gegen  Seeraub.  Der  sog.  uneigentliche  Seeraub.

Durch  Verträge  der  Staaten  untereinander  kann  an  den  bestehenden
einfachen  völkerrechtlichen  Verhältnissen  selbstverständlich  geändert  werden.
Solche  Verträge  beziehen  sich  auf  die  Gestattung  des  Anhalte=  und
Durchsuchungsrechts,  auch  des  Verfolgungsrechts  in  Küstengewässern  oder
zu  Lande,  ferner  auf  Feststellung  des  Begriffes  des  Seeraubs,  der  Competenzen
  der  Gerichte,  das  Schicksal  des  dem  Seeräuber  abgenommenen
Guts  und  auf  die  Bestrafung  des  Seeraubs  überhaupt.  (Vgl.  Ortolan,
Bd.  I.  S.  261  ff.;  ferner  den  Handelsvertrag  zwischen  Deutschland  und
China,  Art.  33;  den  Handelsvertrag  zwischen  Deutschland  und  Siam,
Art.  11;  Phillimore  I.  S.  427,  428.)  Mit  solchen  Verträgen  sind
die  in  früheren  Zeiten  mit  den  Barbaresken-Staaten  abgeschlossenen
Schutztributverträge  nicht  zu  verwechseln.  Diese  sind  glücklicherweise
jetzt  unpraktisch  geworden.  )

Neben  dem  heutzutage  glücklicherweise  immer  seltener  werdenden
Seeraube  im  eigentlichen  und  echten  Sinne  des  Wortes  spricht  man  auch
von  uneigentlichem  Seeraub  und  meint  damit  folgende  Fälle:  1)  die
Kaperei,  wenn  dieselbe  auf  Grund  mehrerer  Kaperbriefe,  nämlich  zweier
gegen  einander  kriegführender  Parteien  getrieben  wird,  dann  2)  den
Sklavenhandel,  insofern  Verträge  diesen  dem  Seeraub  gleichstellen,  ferner
3)  die  unbefugte  Führung  einer  Flagge  und  die  Ausübung  von  Gewalt.
acten  unter  dieser  Flagge  (Fälle  dieser  Art  zählt  namentlich  Perels
a.  a.  O.  S.  127  auf);  4)  Meuterei  und  jedes  zur  See  begangene
Verbrechen,  welches,  wenn  zu  Lande  begangen,  mit  dem  Tode  bestraft
würde  (Nordamerikanische  Praxis).“)

Mit  Recht  wendet  sich  Geffcken,  der  auch  den  neuen  von  Oesterreich
  gemachten  Vorschlag,  die  Beschädigung  internationaler  Telegraphen-=kapel
  als  Seeraub  zu  behandeln,  tadelt,  gegen  diesen  Sprachgebrauch;
es  soll  mit  diesem  —  z.  B.  im  Sinne  des  Quintupelvertrags  vom
20.  December  1841  —  nur  gesagt  sein,  daß  für  die  als  uneigentlichen
Seeraub  bezeichneten  Handlungen  dieselbe  Strafe  wie  für  Seeraub  auszusprechen
  sei;  allein  es  dürfte  doch  bedenklich  und  jedenfalls  incorrect
sein,  die  Identität  der  Strafe  durch  die  Identität  des  Delicts  auszudrücken.


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1)  Perels  a.  a.  O.  S.  128  und  die  in  Anm.  2  angeführte  Literatur.
:)  Gefscken  a.  a.  O.  S.  224,  Anm.  7;  Perels  a.  a.  O.  S.  126  ff.