Erstes  Kapitel.

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Die  rechtlichen  Grundlagen  für  die  Stellung  des  Individuums
innerhalb  der  Staatengesellschaft.

§  113.

Die  principielle  Bedeutung  der  Staatsangehörigkeit
für  das  System  des  Völkerrechts.

Literatur  und  Verweisungen:  Handbuch,  Bd.  J,  §  17,  18.  —  Heffter-Gesscken,
  §  8  ff.  —  v.  Holtzendorff,  Principien  der  Politik,  S.  148  ff.
—  Bulmerincq,  Systematik  des  Bölkerrechts.  —  Geyer,  Ueber  die  neueste
Gestaltung  des  Völkerrechts.  Innsbruck  1866,  p.  20  ff.  —  Fricker,  Das
Problem  des  Völkerrechts.  Tüb.  Zeitschrift,  Bd.  28  u.  Bd.  34.  —  Mohl,
Staatsrecht,  Bölkerrecht  und  Politik  I.  —  Martens-(Bergbohm),  Bölkerrecht,
  Das  internationale  Recht  der  civilisirten  Nationen,  I.  8  87.

Sowie  nur  derjenige  Theil  der  Erdoberfläche  innerhalb  des  Staatenlebens
  als  befriedetes  Gebiet  nach  allen  Richtungen  hin  unter  die
Wirksamkeit  des  modernen  internationalen  Verkehrsrechts  fällt,  welcher
sich  als  territoriale  Grundlage  eines  rechtlich  geordneten  Staats.
wesens  darstellt,  so  steht  auch  nur  derjenige  Mensch  unter  den  Verkehrsnormen
  des  —  in  diesem  Sinne  lange  Zeit  ausschließlich  „europäisch"!)
genannten  —  Voölkerrechts,  welcher  sich  als  Glied  eines  rechtlich  und
staatlich  geordneten  Verbandverhältnisses  darstellt.  Die  aus  anderen,
sagen  wir  niedrigeren  Sphären  des  menschheitlichen  Lebens  hervorgegangenen
  Individuen  (Nomaden,  Halbwilden,  Wilden  rc.)  werden,  mitten
in  das  Verkehrsgetriebe  der  anderen  Staaten  hinein  gesetzt,  seitens  der
letzteren  gewiß  auch  der  Wohlthaten  der  durch  die  Rücksichten  auf  die
eigene  sittliche  Entwicklung,  durch  die  Forderungen  der  Religion,
der  Moral  2c.  gesetzten  Rechts-  und  Schutzeinrichtungen  theilhaftig  werden,)
allein  von  einer  Geltung  völkerrechtlicher  Normen,  wenigstens  unserer
Bölkerrechtsnormen,  kann  in  Ansehung  der  Genannten  nicht  eigentlich
die  Rede  sein.

Das  Völkerrecht,  als  das  internationale  Verkehrsrecht  höherer  Entwicklung,
  beruht  seinem  Wesen  nach  auf  einem  allseitigen  ausdrücklichen
oder  doch  mit  Gewißheit  vorauszusetzenden  verkehrsrechtlichen  Einverständniß
  innerhalb  eines  bestimmten  Staatenkreises  und  auf  der
Ueberzeugung  des  letztern,  daß  jeder  seiner  Theile  unter  gleichen  Umständen
  dieselben  Impulse,  so  und  nicht  anders  zu  handeln,  empfinden