586  Staatsunterthanen  und  Fremde.

werde  und  auch  bereits  zur  Zeit  durch  gleiche  oder  verwandte  rechtliche
Anschauungen  beherrscht  werde.?)

Hier  liegt  die  praktische  Nutzanwendung  des  oben  (Handb.  Bd.  I.  8  17)
aufgestellten,  das  Verhältniß  des  Völker  rechts  zur  Völkerm  oral  bestimmenden
  Lehrsatzes,  daß  sich  die  völkermoralischen  Pflichten  in  gegenständlicher
  Richtung  über  das  der  Herrschaft  des  Bölkerrechts  unterworfene
Gebiet  und  über  die  internationalen  Rechtspflichten  hinaus  erstrecken.

Wenn  die  Vorschriften  des  Rechts,  sagt  v.  Holtzendorff  (a.  a.  O.),
unter  den  Verkehr  pflegenden  Nationen  nothwendig  eine  Gemeinsamkeit
der  Rechtsvorstellungen  von  dem  Wesen  der  Gegenseitigkeit  in  den
staatlichen  Beziehungen  zur  Voraussetzung  haben,  so  erkennt  der  höher
gesittete  Staat  außerdem  noch  den  Bestand  sittlicher  Verpflichtungen  auch
in  seinem  Verhalten  gegen  Barbaren  an.))

Lediglich  mittelst  dieser  Fixirung  der  Rechtsstellung  des  Individuums
innerhalb  des  Völkerlebens  bleiben  wir  dem  zum  endlichen  Durchbruche
gelangten  Rechtsprincipe  getreu,  daß  lediglich  die  Staaten  als  Subjecte
des  internationalen  Rechts  gelten  können,  daß  sie  in  ihrer  Gemeinschaft
die  ihnen  gesteckten  Aufgaben  verfolgend  die  Factoren  ausmachen,  die  den
internationalen  Rechtsverhältnissen  Richtung  und  Inhalt  geben.

Für  die  Zwecke  principieller  Klarstellung  der  uns  hier  beschäftigenden
  Frage  gewinnen  wir  somit  aus  den  aufgestellten  Vordersätzen  das
Resultat,  daß  die  Individuen  nur  als  Angehörige  staatlich  gegliederter
Gemeinwesen  an  dem  rechtlich  geordneten  Verkehr  theilnehmen;  nicht
also,  wie  zahlreiche  Autoren  behaupten  und  jüngst  auch  Martens-(Bergbohm)
  betonte,  als  Menschen  überhaupt  kraft  der  „unveränßer,
lichen  Menschenrechte,  welche  auch  im  Bereich  der  internationalen  Beziehungen
  geachtet  werden  müssen"“.  Die  „internationalen  Beziehungen“
stehen  eben  keineswegs  blos  unter  der  Einwirkung  des  Völkerrechts,
nicht  alle  Impulse  der  menschlichen  Natur,  die  hier  wirksam  werden,
lin  dem  Völkerrecht  entsprungen  oder  können  je  völlig  in  demselben
aufgehen.

Die  Kategorie  der  Menschenrechte  oder  Urrechte  kann  zudem  auch
innerhalb  des  internationalen  Verkehrs  keineswegs  als  sicheres  Orduunngsprincip
  gelten.  Die  von  den  verschiedenen  Autoren  verschieden  normirten
„jedem  Individuum  im  Bereiche  des  Internationalen  gebührenden  Grundrechte
  und  unveräußerlichen  Ansprüche“,  wie  das  Recht  auf  Existenz  und
Ausbildung  der  physischen  Person,  auf  Gewerbe=  und  Handelsbetrich,
der  Anspruch  vom  Staate  in  den  nothwendigsten  Bedürfnissen  unterstützt.
zum  vernünftigen  Menschen  erzogen  zu  werden  (Heffter),  das  Recht
auf  alle  Hilfsmittel,  die  ein  Land  zur  Bildung  und  Befriedigung  der
höheren  ästhetischen  Bedürfnisse  des  Menschen  bietet,  als  da  sind:
Schulen,  Bibliotheken,  Museen  (Martens)  2c.  ꝛc.  —  alle  diese  in
Optativen  sich  bewegenden  Ausführungen  verlassen  vollständig  das
Gebiet  des  juristisch  Zulässigen.  Sie  lassen  den  ganzen  Staat  und
seine  das  Nothwendige  und  Mögliche  setzende  Kraft  außer  Auset,