Principielle  Bedeutung  der  Staatsangehörigkeit  für  das  Bölkerrecht.  587

mum  ihn  dann  erst  mühselig  wieder  aus  dem  Chaos  kosmopolitischer
Ideenreihen  heraustreten  zu  lassen.  Denn  keiner  der  Autoren,  die  diese,
die  Einheit  des  realen  Völkerrechtssystems  empfindlich  störende  Materie
mit  unverkennbarer,  aus  idealer  Gesinnung  entspringenden  Vorliebe  behandeln,
  kann  sich  der  Einsicht  verschließen,  daß  alle  die  behaupteten  und
bekämpften  Ur-Menschenrechte  zu  einer  Wahrheit,  zu  einem  rechtlich  geordneten
  und  geschützten  Institute  doch  nur  erst  im  Staate  und  durch
den  Staat  werden.

Von  wenigen  Ausnahmen  abgesehen  —  pgl.  Heffter  §  14  —
ist  zur  Zeit  allerdings  kaum  mehr  streitig,  daß  wir  unter  den  Subjecten
des  Völkerrechts  lediglich  die  Staaten  und,  was  übrigens  selbstverständlich
ist,  Staatencombinationen  zu  verstehen  haben.  (Vgl.  hierzu  Bulmerincq's
zutreffende  Ausführungen  in  dessen  Systematik  des  Völkerrechts.)  Es  ist
daher  jedenfalls  widerspruchsvoll,  wenn  Martens  a.  a.  O.  die  Einzelpersonen
  wohl  „nicht  für  directe  Subjecte  des  Völkerrechts“  erklärt,
ihnen  aber  dennoch  im  Gebiet  der  internationalen  Beziehungen  bestimmte
„Rechte“  sichert,  entspringend  1)  aus  der  menschlichen  Persönlichkeit  an
sich,  und  2)  aus  der  Stellung  dieser  Personen  als  Unterthanen  eines
Staates.  Es  fehlt  der  scheinbaren  Eintheilung  an  einem  inneren  Unterscheidungsprincipx
  wenn  nach  der  ausdrücklichen  These  Martens-(Bergbohms)
  lediglich  Staaten  der  Subject-Charakter  innerhalb  des
Völkerrechtsverkehrs  zusteht,  können  nicht  gleichzeitig  auch  außerhalb
des  Staalenverbandes  stehende  Individuen  Rechtssubjecte  im  internationalen
  Verkehr  sein.  Menschen  der  genannten  Art  mögen  kraft
staatlichen  Rechts  innerhalb  der  einzelnen  nationalen  Rechtsordnungen
auf  weitreichenden  Schutz  zählen  können,  für  das  internationale,  mit
organisirten  Völkerschaften  operirende  Recht  (Vertrags-  und  Gewohnheitsrecht)
  existiren  dieselben  nicht,  oder  noch  nicht  als  Träger  bestimmter
juristischer  Befugnisse.))

1)  Heffter  hielt  allen  Bedenken  zum  Trotz  die  Bezeichnung  allezeit  aufrecht.
Bergegenwärtigen  wir  uns,  daß  der  Ausdruck  einen  bestimmten  geistigen  Gehalt
andenten  und  nicht  einer  geographisch  räumlichen  Abgrenzung  dienen  will,  dann
ist  das  von  Gefscken  zu  8  1  bei  Heffter  geltend  gemachte  Bedenken  gehoben  und
die  Gefahr  vermieden,  die  in  der  Ausbreitung  der  von  Bluntschli  aufsgestellten
Lehre  liegt,  wonach  das  räumliche  Herrschaftsgebiet  des  Bölkerrechts  die  ganze
Erdoberfläche  umfasse,  soweit  sich  auf  ihr  Menschen  berühren.

*)  Siehe  hierzu  Fallatti,  Ueber  das  Völkerrecht  der  Wilden  und  Halbwilden.
Tübinger  Zeitschrift  f.  d.  ges.  Staatsw.  1840.

:)  Heffter-Geffcken,  §  2.  Bei  Lorimers,  The  Institutes  of  International
Lav,  sehr  zutreffende  Ausführungen  über  the  normal  and  abnormal  relations
of  States  s.  p.  b  ff.

")  Gerade  die  Ueberspannungen  der  Argumentationen,  welche  in  Anlehnung
an  das  Fichte'sche  Wort  von  der  Gleichheit  alles  dessen,  was  Menschenangesicht
  trägt,  zu  einer  wissenschaftlichen  Construction  des  Bölkerrechts  als