588  Staatsunterthanen  und  Fremde.

eines  hoch  über  den  Staaten  schwebenden  und  von  ihnen  nnabhängigen  Weltbürgerrechts
  vorzudringen  glaubten,  haben  der  Ausbildung  des  juristischen  Kerns
des  Bölkerrechts  empfindliche  Hindernisse  bereitet.  Man  vgl.  z.  B.  Oppenheim's
Philosophie  des  Rechts  und  der  Gesellschaft  über  die  „Idee  des  Bölkerrechts“.
S.  162  ff.,  Rotteck  und  Welckers  Staatslexicon:  „Menschheit",  „Bölkerrecht“  r2c.
Erst  der  in  unserer  jungsten  Zeit  in  Lehre  und  Staatenpraxis  vorgenommene
enge  Anschluß  des  Völkerrechts  an  das  System  des  öffentlichen  Rechts  der  Staaten
und  an  bestimmte  dem  mehrstaatlichen  Berkehr  zugewandte  Zweige  der  innern
Verwaltung,  somit  die  Beschränkung  seiner  sachlichen  und  räumlichen
Competenz  hat  das  internationale  Recht  eine  in  keiner  früheren  Epoche  erlangte
Bedeutung  und  praktische  Wirksamkeit  gewinnen  lassen.

5)  Auch  der  von  Martens,  Heffter  u.  A.  versuchte  Hinweis  auf  den  Kampf
gegen  die  Sklaverei  gibt  keinen  Beweis  ab  für  die  rechtliche  Wirksamkeit  jener
abstracten  Lehrsätze.  Mit  Recht  macht  v.  Holtzendorff  (Bd.  I.  S.  61)  darauf
aufmerksam,  daß  auch  jener  Kampf  nur  theils  mit  Hülfe  der  rechtlichen  Beziehungen
  zwischen  Europäischen  Regierungen  und  Afrikanischen  Negerstämmen,
theils  kraft  völkerrechtlicher  Verträge  der  seefahrenden  Culturvölker  unter  einander
zu  greifbaren  Rechtsresultaten  führte.  S.  hierzu  auch  Gareis  im  II.  Bd.  dieses
Handb.  8  102  ff.

§  114.

Die  Staatsangehörigkeit  als  Voraussetzung
des  Völkerrechtsindigenats.

Literatur  und  Berweisungen:  Handbuch  Bd.  I.  §  15  ff.  —  Hamaker,
Das  internationale  Privatrecht,  S.  14  ff.  —  Laurent,  Droit  civil  international,
  T.  1  p.  7  sons.  —  Phillimore,  Commentaries  T.  IV.  p.  770  sqns-—
  Bluntschli,  Die  Bedeutung  und  Fortschritte  des  modernen  Völkerrechts.
(Sammlung  wissensch.  Vorträge,  Heft  2.)  Für  die  von  der  völkerrechtlichen
Literatur  bisher  wenig  behandelte,  principielle  Seite  der  Frage:  Adolf  Trendelenburg,
  Lücken  im  Bölkerrecht,  in  Anlehnung  an  Kant's  philosophischen
Entwurf  zum  Ewigen  Frieden.  —  Ferner:  Savigny,  System  des  heutigen
Röm.  Rechts,  Bd.  VIII.  —  Mohl,  Die  Pflege  der  internationalen  Gemeinschaft
  als  Aufgabe  des  Völkerrechts.  —  Bulmerincq,  Völkerrecht,  §  4  u.  ff.

––.  —

Die  Einheit  der  völkerrechtlich  wirkenden,  in  der  gemeinsamen  und
wechselseitigen  Pflege  des  Völkerverkehrs  stehenden  Staaten  macht  die
Staatengesellschaft  aus.  Die  Zugehörigkeit  zur  völkerrechtlichen
Rechtsgemeinschaft  begründet  für  den  einzelnen  Angehörigen  der  Verkehrsstaaten
  das  völkerrechtliche  Indigenat,  dasselbe  ist  an  sich  so  wenig
unverträglich  mit  der  staatsrechtlichen  Zugehörigkeit  zu  einem  Bundesstaate
oder  zu  einem  Einheitsstaate,  wie  etwa  das  Staatsbürgerrecht  mit  dem
Gemeinde-  und  Ortsbürgerrecht  oder  der  Provinz-,  Kreis-,  Grafschafts=  2c.
angehörigkeit.