Die  Staatsangehörigkeit  als  Voraussetzung  des  Bölkerrechtsindigenats.  589

Dieses  dem  rechtlichen  Verkehr  zugewandte  Völkerrechts-Indigenat
  bedeutet  somit  lediglich  die  Zugehörigkeit  zu  einer  Gruppe  übereinstimmender,
  von  Staaten  gehandhabter  Verhaltungsnormen  und  ist  von
dem  Idealgebilde  des  „Weltbürgerrechts“  ebenso  verschieden,  wie  die
lediglich  durch  das  Bindemittel  des  Verkehrsbedürfnisses  zusammengehaltene
  moderne  Staatengesellschaft  von  der  „civitas  maxrima“  Wolff's
oder  der  civitas  gentium  in  Kant's  Ewigem  Weltfrieden.)

Hier  ist  die  Stelle  im  System  der  Lehre,  wo  zahlreiche  von  der
Staatenpraxis  festgehaltene  und  ausgebildete  Institute  ihre  principielle
Begründung  finden.  Was  bedeutet  die  formelle  oder  durch  thatsächliche  Verkehrsverbindung
  vorgenommene  „Anerkennung“  der  in  fernen  Welttheilen
gelegenen  neuen  Staaten:  Congo,  Liberia  2c.,  die  Aufnahme  des  mohammedanischen
  Kaiserreichs  in  die  Gemeinschaft  der  europäischen  Staaten  (1856),
u.  s.  w.  anderes,  als  die  Anerkennung  dessen,  daß  diese  Staatenbildungen
fortan  als  solche  angesehen  werden,  welche  sich  in  ihrem  Berhalten  den
Angehörigen  der  anerkennenden  Staaten  gegenüber  durch  wesentlich
übereinstimmende,  aus  den  Bedürfnissen  des  Verkehrs  (societss)  abgeleitete
Principien  bestimmen  lassen.))

Die  Zugehörigkeit  zur  völkerrechtlichen  Rechtsgemeinschaft  —  wir
gebrauchen  hierfür  mit  den  oben  angedeuteten  einem  mißverständlichen
Gebrauche  des  Wortes  vorbeugenden  Beschränkungen  den  Ausdruck:
Bölkerrechtsindigenat  —  ist  demnach  nicht  aus  der  „allgemein  menschlichen
  Natur“  fließend,  sondern  von  dem  Mitgliedschaftsverhältniß  in
einem  staatlichen  Verbande  bedingt.  Die  rechtlich  geordnete  Mitgliedschaft
  in  einem  staatlichen  Gemeinwesen  bildet  nun  die  Staatsangehörigkeit
  des  Individuums  oder  nach  einer  keineswegs  ganz  zutreffenden
  aber  gebräuchlich  gewordenen  Terminologie  dessen  Staatsbürgerschaft.5)


Diese  Eigenschaft  des  Individuums  kommt  somit  völkerrechtlich  in
Betracht  als  wichtigstes  Gliederungsmittel,  als  Ordnungsprincip  für  die
rechtliche  Organisation  der  Menschheit.  Die  beiden  Erscheinungen  verhalten
  sich  zu  einander,  wie  das  Mittel  sich  zum  Zweck  verhält;  oder
mit  anderen  Worten:  die  Staatsangehörigkeit  bildet  den  Durchgangspunkt,
  den  das  Individuum  erreicht  haben  muß,  um  in
das  Licht  völkerrechtlicher  Betrachtung  zu  gelangen.

Diese  Mitgliedschaft  des  Einzelnen  gewährt  nun  der  rechtswissenschaftlichen
  Betrachtung  mehrfache  Seiten;  zunächst  geben  die  mit  dieser  Mitgliedschaft
  ausgestatteten  Individuen  die  persönliche  Grundlage  des  Staates
ab,  aus  ihnen  empfängt  er  die  idealen  und  materiellen  Kräfte  zur  Ausführung
  seiner  staatlichen  Aufgaben,  mit  ihnen  wird  er  aber  zugleich
auch  im  internationalen  Verkehr  wirksam.  Alle  die  Mitgliedschaft
betreffenden  Beziehungen  zwischen  dem  Staate  und  seiner  Bevölkerung
sind  also  nicht  blos  staatsrechtlich,  sondern  auch  völkerrechtlich  relevant.")

Die  beweglichen  Elemente  des  Staates  —  die  die  eigenen  und
fremden  Staatsgrenzen  überschreitenden  Theile  der  Staatsbevölkerung,  —  sie