590  Staatsunterthanen  und  Fremde.

find  es,  die  durch  ihre  phyfische  Ortsveränderung  das  juristische  Problem
  des  internationalen  Verkehrs  schaffen.  Durch  das  Verlassen  des
eigenen  Heimathsbodens  und  durch  den  Eintritt  in  ein  fremdes  Staatsgebiet
  überschreiten  sie  die  Umfassungslinie,  innerhalb  welcher  sich  ein
sonst  von  fremdnationalen  Elementen  unberührtes  Volksleben  auf
eigenem  Boden,  kraft  eigenen  staatlichen  Rechts  abspielen  würde.  Dieser
Zustand  der  Isolirung  ist  aber  mit  der  Geschichte  der  Menschheit  umvereinbar;
  der  letztern  Entwickelung  beruht  nicht  auf  einer  Tautologie  der
Staaten  und  Völker,  die  sich  überall  gleichförmig  und  zusammenhangslos
wiederholt,  sondern  umgekehrt  auf  der,  Verschiedengeartetes  verbindenden,
rechtlichen  Organisation  der  Staaten.  Diese  wieder  ist  gegeben  in  den
das  Staatsrecht  der  einzelnen  Gemeinwesen  ergänzenden  Normen,  welche
die  aus  jener  Ortsbewegung  entstandenen,  über  die  Grenzen  des  eirzelnen
  Staates  hinausragenden  Beziehungen  zum  Gegenstande  rechtlicher
  Ordnung  zu  machen  bestimmt  find.

Jene  Normen  geben  in  ihrem  systematischen  Zusammenhang  und  in
richtiger  Combination  der  beiden  dem  ganzen  Verhältniß  zu  Grunde  liegenden
Begriffe:  der  staatlichen  Territorialhoheit  —  des  ungestörten  Schaltens
auf  eigenem  Gebiete,  —  und  der  Personalhoheit  —  der  staatsrechtlichen
  Unterwerfungen  aller  Staatsglieder  unter  die  staatliche  Willenssphäre
  —den  Rahmen  ab,  in  welchem  das  Fremdenrecht  seine  den  jeweiligen
Culturzuständen  angepaßte  positive  Gliederung  und  Ausgestaltung  empfängt.)

Wenn  nun  hierauf  bezüglich  auch  mit  Recht  behauptet  worden  ist,  daß
Fremde  zur  Staatsgewalt  nur  insoweit  in  Beziehung  gelangen,  als  fe
in  deren  räumliche  Sphäre  und  somit  in  ihr  besonderes  Rechtsgebiet
eingetreten  sind,')  und  wenn  auch  weiter  vollkommen  zuzugeben  ist,  daß
es  keinen  allgemein  gültigen  Rechtsgrundsatz  giebt,  nach  welchem  mit
Bestimmtheit  und  unbedingter  Gültigkeit  für  alle  Staaten  gesagt  werden
könnte,  welche  Rechte  und  Pflichten  im  Einzelnen  für  Fremde  bestehen
und  welche  nicht,  —  so  wird  sich  die  Völkerrechtslehre  doch  kaum  der
Untersuchung  1)  der  Praejudicialfrage  entziehen  können:  welche  in
internationalen  Verkehr  stehenden  Personen  können  als  Angehörige  eines
bestimmten  Staates  gelten,  welche  Voraussetzungen  vermögen  diese  Mitgliedschaft
  zu  begründen,  zu  unterbrechen  und  aufzuheben.  Sie  wird  fetner
2)  nicht  wohl  übersehen  dürfen,  daß  der  hier  als  Fremder  geltende,  der
Territorialhoheit  Unterliegende  nach  einer  andern  Richtung  hin  unter  dem
Bande  der  Personalhoheit  eines  andern  Staatswesens  steht,  die  gleichfalls
rechtliche  Folgen  bewirken  will.  Und  sie  wird  3)  auch  die  Bedingungen
in  ihrem  Wesen  und  ihren  Wirkungen  prüfen,  unter  welchen  der  Fremde  mit
seiner  Person  oder  seinen  rechtlichen  Verhältnissen  in  dem  Machtbereich
des  fremden  Staates  zugelassen  wird,  sowie  die  Umstände  rechtlicher  Naur,
welche  diese  Stellung  des  Fremden  zur  Staatsgewalt  zu  seinen  Gunsten  oder
Ungunsten  zu  modificiren  oder  gänzlich  aufzuheben  vermögen.

Dem  Vorausseschickten  nach  wird  daher,  unter  Heranziehung  auch
der  anormalen  Erscheinungen  im  internationalen  Staatenleben,  die