Die  Staatsangehörigkeit  als  Voraussetzung  des  Bölkerrechtsindigenats.  591

nachfolgende  Behandlung  den  Stoff  des  völkerrechtlichen  Verkehrs  der  Personen
in  vier  Gruppen  vertheilt  zur  Darstellung  bringen.  Wir  betrachten  unter:
A.  die  Staatsangehörigkeit  im  internationalen  Verkehr,  ihren  Erwerb
und  ihren  Verlust;
B.  die  rechtliche  Stellung  der  im  Auslande  befindlichen  Staatsglieder
  zur  heimischen  Staatsgewalt;
C.  die  rechtliche  Stellung  der  Fremden  zur  Territorialhoheit  des
Aufenthaltsstaates,
und  endlich  unter
D.  die  innerhalb  des  vorstehenden  Systems  anormale,  persönliche
Rechtsstellung  Einzelner  im  internationalen  Verkehr.

1)  Die  im  Jahre  1795,  somit  in  den  stürmisch  bewegten  Zeiten  des  Baseler
Friedens  verfaßte  Schrift  sieht  das  „letzte  Ziel  des  ganzen  Bölkerrechts“  in  der
Herstellung  eines  weltbürgerlichen  Reiches  des  ewigen  Friedeuns.  Die  Gegengründe,
die  Kant  selbst  gegen  diesen  „Chiliasmus“  der  Philosophie  geltend  macht  s.  in  seiner
Schrift:  „Idee  zu  einer  allgem.  Geschichte  in  weltbürgerlicher  Absicht“  (Werke  Bd.VII).

:)  Daß  dieselben  aus  historischen,  ethnologischen,  religiösen  2c.  Bestimmungsgründen
  zu  jeweilig  verschicdenen  gewohnheitlichen  und  legislativen  Ausprägungen
gelangen,  ist  eine  unvermeidliche  Folge  der  in  der  Menschheit  selbst  liegenden  Mannigfaltigkeit
  der  Anlagen.  Diese  Erscheinung  ist  aber  ebensowenig  beweiskräftig  gegen
die  Idee  des  Völkerrechts  wie  etwa  gegen  die  Idee  des  Rechts  überhaupt.  —  Laurent:
„L  ’idéal  n'’est  point  que  toutes  les  nations  sient  un  même  code  des  lois:
Cette  unité  absolue  sersit  un  faux  idéal;  la  vraie  unité  consiste  à  respecter
les  diversités  nationales,  sauf  à  établir  des  regles,  reconnues  par  tous  les
Peuples,  pour  éviter  les  conflits  auxquels  donnent  lieu  les  législations  particulières.“
  (WDroit  civil  intern.  I.  p.  42  et  III.  p.  435.)

*:)  Die  Unterschiede  zwischen  Staatsbürgerrecht  und  Staatsangehörigkeit
liegen  im  verschiedenen  Ausmaß  der  politischen  Befugnisse,  mit  welchen  das  Individuum
  durch  sein  heimathliches  Verfassungs-  und  Verwaltungsrecht  ausgestattet  werden
kann.  Ueber  die  staatsrechtliche  Bedeutung  der  mannigsachen  hier  in  Betracht  kommenden
  Ausdrücke:  Unterthan,  Citoyen,  Sujet,  Citizen  2c.  s.  v.  Martitz,  Das
Recht  der  Staatsangehörigkeit  im  intern.  Verkehr.  (Hirths  Annalen  1875,  S.  796  ff.)

*)  Die  im  Text  entwickelte  Auffassung  steht  in  völligem  systematischen  Einklang
  mit  der  oben  (Handbuch  Bd.  I.  §  15)  von  v.  Holtzendorff  über  das
Berhältniß  des  Bölkerrechts  zum  Staatsrecht  gegebenen  Darstellung,  die  sich
zu  den  drei  Sätzen  zuspitzt:  Staatsrecht  und  Bölkerrecht  bedingen  einander
  wissenschaftlich;  das  Bölkerrecht  setzt  begriffsmäßig  das
Staatsrecht  voraus;  und  endlich:  Das  Staatsrecht  der  Gegenwart
  setzt  aber  auch  zu  seiner  vollen  praktischen  Wirksamkeit  das
Bölkerrecht  voraus.  —  In  gleichem  Sinne  Phillimore  (T.  IV.  p.  775):;
„The  true  end  of  International  Law  the  welfare  and  safety  of  individuals  as
members  of  States.“

*)Ohne  den  methodischen  Werth  des  von  Bulmerincq  zur  Erklärung
dieser  ausgleichenden  Function  angenommenen  Systems  staatlicher  „Concessionen“
verkennen  zu  wollen,  können  wir  doch  nicht  umhin,  den  von  ihm  behaupteten
Zusammenhang  dieser  Concessionen  mit  der  Idee  der  staatlichen  Souveränetät
ans  dogmatischen  wie  aus  historischen  Gründen  in  Abrede  zu  stellen.  Bulme-