592  Staatsunterthauen  und  Fremde.

rincq  meint  nämlich:  Die  äußere  Souveränetät  der  Staaten  der  internationalen
Rechtsgemeinschaft  habe  für  ihre  drei  Hauptfunctionen:  den  Vertragsabschluß,  das
Gesandtschafts-  und  Kriegsrecht  ihr  Grundgesetz  im  Bölkerrecht.  Die  innere  Souve,
ränetät  dieser  Staaten  habe  zwar  für  ihre  drei  Hauptfunctionen:  die  Gesetzgebung,
Justiz  und  Polizei  ihr  Grundgesetz  im  Staatsrecht,  müsse  aber  in  Ausübung  derselben
  Rücksicht  nehmen  auf  die  Gemeinschaft  und  zur  Berwirklichung  derselben
ihr  Concessionen  gewähren,  deren  Art  und  Maß  das  Bölkerrecht  oder  internationale
  Recht  zu  regeln  habe.  Aus  diesen  Bordersätzen  schließt  unn  Bulmerincq
  (Bölkerrecht  S.  207):  „So  ist  denn  nicht  blos  die  äußere,  sondern  auch
innere  Souveränetät  der  Staaten  der  internationalen  Rechtsgemeinschaft  gebunden
an  die  Satzungen  des  Bölkerrechts,  und  wird  der  Staatenfrieden  weseutlich  dadurch
verbürgt,  daß  die  Staaten  diese  Satzungen  durch  das  objertive  internationale
Rechtsprincip  und  nicht  durch  das  subjective  Souveränetätsprincip  bestimmen  lassen
und  sich  jenen  Satzungen  gemäß  verhalten."“  —  Dem  gegenüber  glauben  wir  daran
sesthalten  zu  sollen,  daß  sich  die  Concession  entweder  als  ausdrückliche  Willens.
bindung  kraft  eigenen  Rechts  des  Staates  darstellt,  materiell  und  formell  uns  also
nicht  über  die  traditionelle  Rechtsfigur  des  Staatsvertrages  hinaus  führt,  welche
doch  gerade  vollberechtigte  Staatssubjecte  voranssetzt;  oder  aber  die  Coneession
erweist  sich  als  stillschweigende  Duldung  der  Ordnung  eines  Thatbestandes,  eines
Lebensverhältnisses  durch  eine  fremdstaatliche  Norm,  weil  der  diesseitige  Staat
selbst  hierfür  eine  eigene  Willensäußerung  nicht  ergehen  ließ.  Also  auch  hier  ist
die  Sonveränetät  des  duldenden  Staates  in  keiner  Weise  in  Frage,  sie  ist  vieb
mehr  geradezu  Boraussetzung  und  Bedingung  für  die  Kraft  jener,  in  ihrer  ausfüllenden
und  vermittelnden  Natur  für  nothwendig  erkannten,  völkerrechtlichen  Gewohnheitssätz.

)  S.  hierzu  und  zum  Folgenden  die  Ausführungen  Seydel's.  Bayerisches
Staatsrecht,  Bd.  I.  S.  517  ff.,  572  ff.,  v.  Gerber,  Grundzüge  eines  Systems
des  Deutschen  Staatsrechts,  §  11,  Laband,  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches,  I.  815.

Zweites  Kapitel.

—

Die  Grundformen  des  völkerrechtlichen  Verkeyrs  der  Personen.

8  115.

A.  Die  Staatsangehörigkeit  im  internationalen  Verkehr.
Dogmatische  Vorbegriffe.

Literatur  und  Berweisungen:  Handbuch,  Bd.  I.  8  15,  II.  8  2.  —
v.  Martitz'  umfassende  und  grundlegende  Arbeit:  Das  Recht  der  Staat
angehörigkeit  im  internationalen  Berkehr  (Hirth's  Annalen  1875).—  Savigny,
System  VIII.  —  v.  Bar.  Intern.  Privatrecht  §  29  ff.  —  Unger,  Spystem
des  Oesterreichischen  Privatrechts  I.  §  38  ff.  —  Gaupyp,  Die  germanischen
Ansiedelungen,  §  33  ff.  —  v.  Schulte,  Deutsche  Reichs-  und  Rechtsgeschichte,
S.  63  ff.  —  Martens.  Bergbohm,  II.  §  44.  —  Heffter-Gescken  860.
—  Halleck  a.  a.  O.  8  29.  —  Bluntschli,  Allg.  Staatsrecht,  I.  —
Blumer,  Handbuch  des  Schweiz.  Bundesstaatsrechts,  I.  p.  240  ff.  —
Westlake-Holtzendorff,  Lehrb.  des  intern.  Privatrechts,  II.  Kapitel  —
Demangeat,  Histoire  de  la  condition  des  Etrangers  en  France.  —
Laurent,  Principes  de  droit  civil,  T.  I.