Die  Staatsangehörigkeit  im  internationalen  Verkehr.  593

Wenn  die  Mitglieder  eines  Staates  unter  die  Territorialhoheit
eines  andern  treten,  dann  bildet  die  Frage  nach  der  Staatsangehörigkeit
des  Einzelnen  1)  innerhalb  des  internationalen  Verkehrs  den  Gegenstand  einer
Statusuntersuchung,  da  alle  weiteren  Rechte  und  Pflichten  des  Individuums
  in  mannigfachen  Abstufungen  von  der  Beantwortung  der  auf
die  Staatsangehörigkeit  bezüglichen  Vorfrage  abhängig  sind.)

Erstere  können  in  ihrem  Umfange  nur  dann  fixirt  werden,  wenn
letztere  sicher  ermittelt  ist.  Bei  einer  näheren  Betrachtung  dieses  Verhältnisses
  drängt  sich  uns  nun  die  Wahrnehmung  auf,  daß  die  Prüfung
der  das  Individuum  umgebenden  Normencomplexe  ein  für  das  internationale
  Verkehrsrecht  besonders  wichtiges  doppeltes  Ergebniß  liefert.

Aus  dem  Status  ergiebt  sich  nämlich  die  Erkenntniß  über  die
rechtliche  Fähigkeit  oder  Unfähigkeit  des  Individuums

a.  zur  Vornahme  rechtsgültiger  Acte  überhaupt  und

b.  zur  Bornahme  des  Rechtsactes  im  Besondern,  mit  dessen  Hülfe

das  Individuum  aus  dem  Kreise  der  seinen  bisherigen
Status  bestimmenden  Normen  heraus  und  in  einen
andern  eintritt.

Daß  wir  hier  nicht  zwei  gleichwerthige,  nicht  coordinirte  Begriffsreihen
  vor  uns  haben,  ist  offensichtlich.  Während  die  Befugnisse  unter
a.  als  die  normalen  Folgen  der  staatsrechlich  bestimmten  „persona“  erscheinen,
  bildet  die  specielle  Befähigung  nach  b.  überdies  die  Voraussetzung
  für  die  Bewegungsfreiheit  des  Ausländers  innerhalb  einer  bisher
seemnden  Rechtssphäre,  welche  ihrerseits  wieder  einen  neuen  Status
chafft.

Ohne  Veränderung  des  bisherigen  politischen  Nexus  fallen  die  von
dem  Angehörigen  eines  fremden  Staates  unter  fremder  Territorialhoheit
gesetzten  Rechtshandlungen  entweder  unter  das  Richtmaß  des  localen  Fremdenrechts
  in  seiner  jeweiligen  Entwicklung  oder  unter  die  Jurisdictions-Hülfsnormen
  des  internationalen  Privat=  und  Strafrechts.  Nimmt  aber
das  Individuum  jene  Rechtshandlungen  nach  Lösung  des  alten  und  nach
Begründung  des  neuen  Nexus  mit  dem  Territorialstaat  vor,  dann  fallen
sie  hinsichtlich  ihrer  rechtlichen  Beurtheilung  nicht  mehr  unter  das  Richtmaß
  des  Fremdenrechts,  sondern  unter  das  des  nationalen  Rechts
mit  seinem  vollen  Zwangs=  und  Schutzeffect.

Im  ersten  Falle  kann  das  Individuum  die  aus  seinem  Status
fließenden  Rechtshandlungen  nur  insolange  setzen,  als  der  Territorialstaat
  es  innerhalb  der  Staatsgrenzen  duldet  und  seine  Statusrechte
anerkennt;  im  zweiten  Falle  steht  das  Individuum  dauernd  in  dem
staatlich  geschützten  Rechtszustande:  unbedingt  von  den  aus  seinem
nationalen  Status  fließenden  Rechten  facultativen  Gebrauch  zu  machen.
Während  daher  der  Gebrauch  der  in  der  allgemeinen  Handlungsfähigkeit
  liegenden  Befugnisse  lediglich  zur  Setzung  von  Rechtsacten
führt,  die,  civil=  oder  strafrechtlicher  Natur,  nicht  unmittelbar  das  wechselseitige
  Verhältniß  der  beiden  in  Betracht  kommenden  Staaten  berühren,

HOandbuch  des  Bölkerrechts  U.  38