594  Staatsunterthanen  und  Fremde.

bewirktder  Uebertritt  der  rechtlich  activen  Person  aus  der  einen  Statusnormengruppe
  in  die  andere  ein  unmittelbares  rechtliches  Zusammentreffen  zweier
Staatshoheiten  an  einem  Punkte;  sie  berühren  sich,  wo  in  der  Person
des  rechtlich  Uebertretenden  die  Verschiebung  eines  constitutiven  Staatsbestandtheils
  stattfindet.

Volle  rechtliche  Unterwerfung  unter  die  Personalhoheit  des  Staatrs,
und  Eintritt  in  die  Einheit  der  nationalen  Statusrechte,  —  diese  beiden
Elemente  der  Staatsangehörigkeits)  bedingen  sich  aufs  Engste.  Je  nach
der  Natur  des  Rechtsactes,  welcher  die  Begründung  des  staatlichen
Bandes  zur  Folge  hatte,  tritt  bald  die  rechtliche  Unterwerfung  in  den
Vordergrund  und  zieht  die  Statusrechte  nach  sich  (Fall  des  selbstständigen
Erwerbes  der  Staatsangehörigkeit  durch  Naturalisation),  bald  hat  der
Genuß  der  Statusrechte  die  Unterwerfung  unter  die  Personalhoheit  des
Staates  (Geburt,  Ehe)  zur  Folge:  was  dort  Effect  ist,  ist  hier  bewirkende
Ursache  und  umgekehrt.  —  So  lange  die  hier  betrachteten.  Verhältniss
lediglich  im  Lichte  der  Territorialgewalt  des  einen  Staates  oder  blos
unter  dem  Gesichtswinkel  der  Personalhoheit  des  andern  besehen  werden,
kann  eine  juristische  Schwierigkeit  nicht  entstehen,  da  das  Souveränetätsprincip
dem  Lebensverhältnisse  seine  bestimmende  Formel  giebt.  Der  Rechtsact  und
seine  Folgen  fallen  in  den  ausschließlichen  Bereich  staatsrechtlicher  Betrachtung.

Halten  wir  uns  aber  die  Thatsache  vor  Augen,  daß  die  Staatrn
die  Verschiebung  ihrer  persönlichen  Bestandtheile  nach  anderen  Grund.
sätzen  beurtheilen,  je  nachdem  sich  die  fragliche  Thatsache  eben  als  Personen.
  Eintritt  oder  als  Personen=  Austritt  für  den  betreffenden  Staat
darstellt,  so  ergiebt  sich  die  Nothwendigkeit,  angesichts  dieser  Spaltung
die  den  einzelnen  Fall  beherrschende  Regel  ausfindig  zu  machen,  wobei
dieselbe  aber  gleichzeitig  so  beschaffen  sein  muß,  daß  durch  sie  der  internationale
  Verkehr  ermöglicht  und  unterstützt  wird.  Die  Betrachtung  der
hier  sich  ergebenden  Rechtszustände  und  Complicationen,  die  Entwicklung
des  dogmatischen  Zusammenhanges  dieser  Erscheinungen  mit  den  zu  Tage
tretenden  übrigen  Rechtsverhältnissen  der  Staaten  und  den  zu  ihnr
Normirung  ausgebildeten  Rechtsinstituten  bildet  die  Aufgabe  des  Völkerrechts
  in  seiner  oben  angegebenen  vermittelnden  Function.

Ausgangspunkt  der  näheren  Darstellung  ist  die  rechtsgeschichtliche
Erkenntniß,  daß  fast  jeder  der  modernen  Staaten,  einerseits  im  Interesse
seiner  Selbsterhaltung  und  der  Erhaltung  seiner  Eigenart,  andererseits
von  dem  Bestreben  geleitet,  dauernd  im  internationalen  Verkehr  31
verbleiben,  —  innerhalb  seiner  Gesetzgebung  vier  Gruppen  von  Vorschriften
  besitzt,  die  je  nach  ihrer  Beschaffenheit  dazu  bestimmt  sind:

1.  die  Auswanderung  aus  seinem  Staatsgebiete  zu  verhindern;
2.  sie  möglich  zu  machen;
3.  die  Einwanderung  in  sein  Staatsgebiet  möglich  zu  machen  und

4.  sie  gegebenen  Falls  zu  verhindern.

Es  giebt  heute  keinen  Staat  innerhalb  der  Verkehr  pflegenden
Staatengemeinschaft  mehr,  der  die  Auswanderung  den  eigenen  Staaten“