Die  Staatsangehörigkeit  im  internationalen  Verkehr.  595

gliedern  völlig  schrankenlos  freistellte,  oder  sie  ihnen  unbedingt  untersagte;
  keinen  Staat  mehr,  der  die  Einwanderung  Fremder  gänzlich  verweigerte,
  keinen  aber  auch,  der  sich  ihr  bedingungslos  öffnete.

Innerhalb  dieser  durch  die  Rechtsgeschichte  und  durch  die  vergleichende
  Rechtswissenschaft  bezeugten  vier  Grenzlinien  bewegt  sich  das
Personenrecht  des  heutigen  internationalen  Verkehrs.

Erst  aus  der  wechselseitigen  Betrachtung  der  bewilligenden  und
beschränkenden  staatlichen  Normen  in  ibren  Grundzügen,  erst  aus  der
Ermittlung  ihrer  Correlation  wird  es  möglich,  zur  Aufstellung  der
richtig  begrenzten  Grundsätze  zu  gelangen,  auf  welchen  die  rechtliche
Ordnung  des  hier  in  Behandlung  gezogenen  Theils  der  internationalen
Gemeinschaft  ruht.

1)  In  der  nachfolgenden  Darstellung  sind  wir  nicht  von  dem  Bestreben  geleitet,
  eine  Uebersicht  der  in  allen  Einzelstaaten  bestehenden  und  früher  gültig
gewesenen  gesetzlichen  Bestimmungen  vorzuführen,  welche  die  Institute  der  Auswanderung
  und  Ausbürgerung  einer-,  der  Einwanderung  und  Einbürgerung
andrerseits  beherrschen  und  beherrschten.  Wir  finden  diese  mechanische,  stofffüllende
Aufzählung  der  einzelstaatlichen  Normen  weder  mit  dem  Gedanken  der  Systematik
vereinbar,  noch  auch  den  Bedürfnissen  der  Praxis  entsprechend.  Der  Schwerpunkt
der  völkerrechtlichen  Betrachtung  dieser  noch  mitten  im  Flusse  befindlichen  Materie
liegt  eben  nicht  in  der  rechtlichen  Modalität  des  Erwerbes  und  des  Verlustes  der
Staatsangehörigkeit  im  einzelnen  Gemeinwesen,  (diese  beurtheilt  das  Staatsund
  Verwaltungsrecht),  sondern  in  der  Ermittelung  der  Principien,  welche  unter
Wahrung  des  Verkehrsbesürfnisses  der  Staatengesellschaft  incongruente  Normirungen
  zur  begrifflichen  Aufhebung  und  Ausgleichung  bringen  sollen.  S.  dagegen
die  durch  Lücken  und  Irrthümer  vielfach  störende  Uebersicht  bei  Calvo,  T.  II.
p.  8—122,  bei  W.  Beach-Lawrence,  Commentaire  sur  les  Eléments  du
droit  intern.  etc.,  de  Wheaton,  T.  HI.  und  bei  vielen  Anderen.  Genauer:
Cagordan,  La  nationalité.  Folleville,  Naturalisation.

*)  Die  Entscheidung  dieser  Statusfrage  kann  sowohl  richterlichen  Behörden
als  auch  Verwaltungsbehörden  (parlamentarischen  Körpern  r2c.)  nach  Maßgabe  des
innern  staatlichen  Rechts  zustehen.  Für  die  Frage  des  Beweises  und  der  Beweislast
  giebt  das  locale  Proceßrecht  den  Ausschlag  und  dessen  nähere  oder  entferntere
Stellung  gegenüber  dem  fremden  Recht.  Nach  Deutschem  Reichsrecht  bedürfen  das
in  einem  anderen  Staate  geltende  Recht,  die  Gewohnheitsrechte  und  Statuten  des
Beweises  nur  insofern,  als  sie  dem  Gericht  unbekannt  sind.  Bei  Ermittelung
dieser  Rechtsnormen  ist  das  Gericht  auf  die  von  den  Parteien  beigebrachten  Nachweise
  nicht  beschränkt;  es  ist  befugt,  auch  andere  Erkenntnißquellen  zu  benutzen
und  zum  Zwecke  einer  solchen  Benutzung  das  Erforderliche  anzuordnen.  (8  265
der  Civilproceßordnung  des  Deutschen  Relches.)  Die  amtliche  Beurkundung  der
Staatsangehörigkeit  erfolgt  in  den  verschiedenen  Staaten  durch  Aufnahme.,  Naturalisationsurkunden
  (Deutsches  Reich),  Paß,  Heimathsschein  (Oesterreich),  Eintragung
in  das  Consularregister  u.  s.  w.  Innerhalb  des  Amerikanisch-Englischen  Rechts.
systems  wird  auch  der  Eid  als  Beweismittel  zugelassen.

Das  durch  den  internationalen  Verkehr  lebhaft  gesteigerte  Interesse  aller
Staaten  an  der  Sicherheit  des  Namensrechts  (Vor.,  Familien-,  Stammname,

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