596  Staatsunterthanen  und  Fremde.

Adelsprädicate  ꝛc.)  hat  bisher  im  internationalen  Verwaltungsrecht  nicht  diejenige
Berücksichtigung  gefunden,  welche  für  die  Rechtssicherheit  des  Berkehrs  geboten
erschiene  —  S.  über  Belgien  Martens  JN.  R.  G.  II.  Serie  Tome  XI.

*„)  Wir  können  uns  der  Theorie  v.  Martitz'  (a.  a.  O.  S.  799  ff.)  nicht
anschließen,  wonach  das  Verhältniß  des  Staatsangehörigen  zu  seinem  Staate  im
Gegensatze  zum  Berhältniß  des  Fremden  zum  diesseitigen  Staate  nur  durch  das
Vorhandensein  des  dem  ersteren  zustehenden  Wohnrechts  und  der  ihm  obliegenden
Treuepflicht  charakterisirt  werde.  Die  Staatsangehörigkeit  muß  sich  auch,  abgesehen
von  diesen  beiden,  gegebenen  Falls  gar  nicht  fraglichen,  Punkten,  als  inneres
Rechtsverhältniß  darstellen;  dasselbe  erscheint  uns  allerdings  darin  gelegen,  daß
der  Angehörige  in  Ansehung  seiner  ganzen  privat.  und  öffentlich-rechtlichen
Persönlichkeit,  in  Ansehung  seines  gesammten  Status  (Familien-,  Vermögens,
bürgerl.  Ehreurechte,  staatsbürgerlichen  Rechte  und  Pflichten  2c.  durch  den  heimatlichen
Staatswillen  beherrscht  wird.  Diese  Relation  wird  u.  E.  zutreffend  von  Seydel  als
Unterworsensein  unter  die  Personalhoheit  des  Staates  bezeichnet  (a.  a.  O.  S.  518).
Die  in  einigen  Gebieten  durch  die  Domiciltheorie  bewirkte  Modification  des
Status  ist  nur  von  localem  Effect  und  nicht  von  genereller  Wirkung  für  den
Rechtszustand  der  Person  im  internationalen  Berkehr.  Ihr  unterliegt  zudem  der
Inländer  ebenso  wie  der  Ausländer.  Die  dogmatische  Würdigung  der  Domielltheorie
  liegt  daher  nicht  in  der  Aufgabe  des  Völkerrechts,  sie  muß  ihre  umständliche
  Berücksichtigung  in  den  einzelnen  Lehren  des  internationalen  Privatrechts
  finden.  S.  Laurent  a.  a.  O.,  T.  III.  p.  437  ff.,  Du  domicile;  v.  Bar
a.  a.  O.  8  30;  Westlake.(Holtzendorff),  Lehrbuch  des  intern.  Privatrecht,
S.  273  ff.,  Asser-Cohn,  Intern.  Privatrecht,  S.  26  ff.

8  1186.
Auswanderung  und  Ausbürgerung.

Literatur  und  Verweisungen:  Handbuch,  Bd.  I.  S.  50  ff.,  313  ff.,  Vd.  III.
21.  Stück.  —  v.  Martitz  a.  a.  O.  —  Roscher,  System  der  Bolkswirttschaft,
  Bd.  I.  —  Besque  von  Püttlingen,  Handbuch  des  in  Oesterreich.
Ungarn  geltenden  internationalen  Privatrechts.  —  v.  Holtzendorff,  Auswanderung
  in  seinem  R.L.  —  Martens-  (Bergbohm),  II.  8  44.  ff.
—  Seydel  a.  a.  O.  Bd.  II.  —  Welcker,  „Abfahrt“  in  Rotteck  u.  W.1
Staatslexicon  mit  Angaben  über  ältere  Literatur.  —  v.  Bulmerinca,
Völkerrecht  §  26.  —  Bluntschli.  Bölkerrecht  Art.  370  ff.  —  Stoerk,
Option  und  Plebiscit.  —  v.  Gerber,  Deutsches  Privatrecht,  8  48.  —
Maurer,  Geschichte  der  Frohnhöfe  II.  Bd.  S.  96  ff.  —  Man  cini,  Rapport
à  I/Institut  de  droit  international  (Revne  de  droit  international,  T.  I)
—  Felix,  Droit  international  privé,  T.  II.  —  Beach-Lawrence,
Wheaton,  Commentaire  T.  III.  —  Dudley-Field-  Rolin,  Code.
—  Cagordan,  La  nationalité.  —  M.  Cockburn,  Nationality  or  the  lav
relating  to  subjects  and  aliens.  —  Stephen,  Commentaries  T.  1  —
Phillimore,  Commentaries  T.  I.  —  Story,  Conflict  of  laws  —
—  Salem  Dutcher,  The  right  of  expatriation  (American  Law  Rev.  1877.

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