Auswanderung  und  Ausbürgerung.  597

Fassen  wir  zunächst  die  Auswanderung  ins  Auge,  die  in  allen  Fällen
die  erste  physische  Voraussetzung  des  internationalen  Verkehrs  der  Personen
  ist,  und  bezeichnen  wir  damit  die  seitens  eines  Individuums  vollzogene
  Entfernung  aus  dem  Staatsgebiete,  welchem  es  bisher  rechtlich
angehörte,  ohne  die  bestimmte  Absicht  wieder  dahin  zurückzukehren
(v.  Martitz  a.  a.  O.  S.  1148),  so  haben  wir  es  hier  jedenfalls  mit
einem  Verhältniß  zu  thun,  das  so  alt  ist  wie  die  Staatsangehörigkeit
selbst,  das  aber  zweifellos  früher  als  diese  zu  seiner  bestimmten  Bezeichnung
  und  gesetzlichen  Regelung  im  öffentlichen  Rechte  der  Staaten
gelangt  ist.  Aus  dem  Widerstreben  des  Individuums  gegen  die  örtliche
Gebundenheit  und  aus  dem  entgegengesetzten  Streben  auf  niedriger
Entwicklungsstufe  stehender  Staaten,  ihren  Bestand  an  Personenmitgliedern
  durch  Zwangsmaßregeln  möglichst  zu  sichern,  hat  sich  von
den  Tagen  des  Mittelalters  ab  ein  System  staatlicher  Vorschriften  über
die  Auswanderung  entwickelt,  welches  in  seinen  Anfängen  durchaus  den
auf  Bewegungsfreiheit  gerichteten  Anforderungen  und  damit  dem  internationalen
  Verkehr  feindlich  entgegentrat,  dagegen  um  so  schärfer  der
staatlichen  Absicht  Rechnung  trug:  das  zwischen  Staat  und  Staatsbewohnern
  bestehende  innere  Treueverhältniß  äußerlich  zu  einem  Zwangsverhältniß
  zu  gestalten.  Aufgebaut  auf  dem  Grundgedanken  einer  Leibherrlichkeit
  in  Ansehung  der  Person,  des  Obereigenthums  oder  der  nutzbringenden
  Schutzherrlichkeit  in  Ansehung  des  Sachgutes  der  Staats.-angehörigen,
  gestattete  ein  späteres  System  den  Wegzug  nur  auf  Grund
besonderer  nach  Belieben  zu  gewährender  oder  zu  versagender  Erlaubniß,
in  allen  Fällen  aber  nur  unter  empfindlichen  ökonomischen  Leistungen  an
den  entlassenden  Staat,  die  theils  als  Entschädigungen  aufgefaßt  wurden
für  den  ihm  durch  den  Wegzug  erwachsenden  Verlust,  theils  als  willkürliche
  Bedingung  der  Bewilligung.

Immer  tritt  hier  der  Gedanke  an  einen  berechtigten  internationalen
Verkehr  noch  nicht  in  den  Vordergrund  das  Verlassen  des  Heimaths.
bodens  trägt  überwiegend  den  Charakter  der  sträflichen  Untreue,  das
Berhältniß  der  staatlichen  Mitgliedschaft  den  der  körperlichen  Gebundenheit
  an  sich.

Obwohl  das  im  XVI.  und  XVII.  Jahrhundert  neu  sich  gestaltende
Bölkerrecht  frei  von  dem  Vorurtheil  der  Antike  war,  daß  nur  der  eigene
Staat  die  berechtigte  Gemeinschaft  darstelle,  die  übrige  Menschheit  aber
schlechthin  rechtlos  sei,  so  wirkt  doch  noch  diese  Anschauung  leise  in  dem
Berhalten  nach,  daß  die  von  protectionistischen,  merrantilistischen  2c.
Wirthschaftstheorien  geleiteten  Regierungen  den  Uebertritt  der  Angehörigen
  anderer  Staaten  in  ihr  Gebiet  unter  andere  und  zwar  meistens
günstigere  Normen  stellten  als  den  Austritt  der  eigenen  Staatsbewohner
aus  dem  Verbande  des  Gemeinwesens.  Indem  sie  letztere  dem
Gebietszwange  unterwarfen,  gestalteten  sie  den  Verkehr  rechts  widrig;
auf  widersprechenden  Grundlagen  beruhend,  konnte  er  zu  einer  nennenswerthen
  Entwickelung  nicht  gelangen.)