598  Staatsunterthanen  und  Fremde.

So  lange  der  Staat  nicht  in  seiner  Selbsteigenheit  erfaßt  war;
so  lange  die  patrimoniale  Anschauung  die  Erkenntniß  verhinderte,  daß
der  Staatsbegriff  das  freiwillige  Gebundensein  der  Glieder  des  Staatsvolkes
  an  das  Staatsgebiet  enthalte,  —  insolange  konnte  der  Wille  des
Einzelnen  nicht  auf  die  Gestaltung  und  Feststellung  seines  künftigen  Rechtszustandes
  wirksamen  Einfluß  nehmen.  Es  bedurfte  erst  einer  neuen
Anschanung  über  das  zwischen  dem  Einzelnen  und  dem  Staatsganzen
bestehende  Verhältniß,  um  den  Verkehr  der  Personen  auf  neue,  rechtliche
Grundlagen  zu  stellen.  Den  tiefen  Umschwung  bewirkte  die  mächtig  um
sich  greifende  Lehre  vom  Staatsvertrage,  deren  theoretische  Kraft  für
die  uns  hier  beschäftigende  Frage  sich  in  dem  einen  Satze  zusammenfassen
  läßt:  Der  Staatsangchörige  ist  eine  activa  persona  publics,  bie
Bethätigung  dieser  Persönlichkeit  für  den  concreten  Staat  darf  daher
nicht  lediglich  gegen  deren  Willen  auf  Grund  des  Zwanges  erfolgen.
Rechtsgeschichtlich  gesprochen,  bedurfte  es  erst  des  gewaltigen  Trugschlusses
von  jener  volonté  générale  —  la  volonté  de  tous,  um  die  Mitwirkung
des  persönlichen  Willens  als  constitutiven  Bestandtheil  des  Staatsbegriffes
erscheinen  zu  lassen.  Dadurch  war  das  zwischen  dem  Einzeldasein  und
dem  zur  wirthschaftlichen  Basis  desselben  dienenden  Staatsgebiete  bestehende
  Berhältniß  für  ein  in  seiner  Dauer  auch  vom  Einzelwillen
beeinflußtes  erkannt  und  damit  sinngemäß  seiner  früheren  Unauflöslichkeit
  und  Unfreiheit  entkleidet.

Unter  dem  Einflusse  jencr  ausgreifenden  Ideen,  welche  das  XVIII.
Jahrhundert  über  den  Staat  und  sein  Wesen  entwickelte,  schritt  die
Lockerung  der  überlieferten  Ansicht  von  der  Unzertrennbarkeit  des  Unterthanenbandes
  in  steigendem  Maße  vor,  —  bis  jene  verkehrsfeindliche
Tradition  einer  höheren  Gedankenreihe  Platz  machte.

In  immer  weitere  Kreise  der  Staatengesellschaft  drang  die  Ueberzeugung,
  daß  die  zwangsweife  Zurückhaltung  der  der  Gekbietshoheit
Widerstrebenden  gerade  dem  Grundgedanken  zuwiderlaufe,  welcher  zur
Zeit  Staat  und  Staatsgewalt  aus  dem  vertragsmäßigen  Verhalten  aller
Einzelnen  entstehen  ließ.

Vergleichen  wir  diese  Gedankenreihe  mit  den  Anschauungen  hervorragender
  Autoren  des  XVI.  und  XVII.  Jahrhunderts,  —  da  selbst  der
Hellsten  Einer,  Johannes  Bodinus  (De  Republica  1.  c.  6)  dem
Einzelnen  durchaus  das  Recht  abspricht,  die  Heimath  zu  verlassen,  und
den  Bürger  unbedingt  im  Staate  zurückzuhalten  geradezu  für  ein  weseut.
liches,  nothwendiges  Majestätsrecht  erklärt;  dann  tritt  uns  der  Inhalt
der  Bertragstheorie  in  ihrer  völkerrechtlichen  Bedeutung  entgegen,  in
ihrem  Werthe  für  den  internationalen  Verkehr.  In  consequenter  Durchführung
  ihres  Grundgedankens  gewährte  dieselbe  dem  Einzelnen  die
Freiheit  der  Vertrags  lösung  und  der  Vertragsschließung,  so  daß  nunmehr
  die  Frage  seiner  Zugehörigkeit  zu  einer  bestimmten  staatlichen  Gemeinschaft
  in  seinem  freiwilligen  Ermessen  ihre  Entscheidung  findet.

So  tritt  uns  denn  die  aus  dem  Bewußtsein  des  freien  Bestimmungs