Auswanderung  und  Ausbürgerung.  599

rechtes  entspringende  Entscheidung  über  die  Frage  der  Zugehörigkeit  zu
einem  Staatswesen,  mit  anderen  Worten:  die  Befugniß  der  ausdrücklich
oder  stillschweigend  abzugebenden  Willenserklärung  im  bisherigen  Staatsverbande
  zu  verbleiben  oder  einem  bisher  fremden  beizutreten,  als  ein
Product  des  philosophischen  Jahrhunderts  entgegen,  erfüllt  von  jener
Schätzung  der  Persönlichkeit,  welche  die  politischen  und  Rechts-Bildungen
  dieser  wichtigen  Epoche  scharf  kennzeichnet.  —  Der  tiefe
Eindruck,  den  diese  neue  Lehre  auf  die  Staatenpraxis  ausgeübt,  läßt  sich
sowohl  in  den  Codificationen  der  Landesrechte  in  Preußen,  Oesterreich,
Bayern,  Frankreich  2c.,  als  im  diplomatischen  Urkundenmaterial  genau
nachweisen.  Die  verschiedenen  Lehrmeinungen  des  Smith'schen  Arbeitssystems,
  des  Industrialismus,  des  Malthusianismus  2c.  lassen  fortan
alle  den  Verkehr  hindernden  Maßregeln  in  Wegfall  bringen,  —  Epoche
der  vertrags-  und  verfassungsrechtlichen  Aufhebung  der  Auszugs--,  Abschoß.,
  Abfahrtsgelder,  )  Einrichtung  der  vertragsmäßigen  Freizügigkeit  rc.
Gleichwohl  zeigt  uns  aber  doch  das  internationale  Verkehrsrecht  auch
noch  in  der  ersten  Hälfte  unseres  Jahrhunderts  stellenweise  Widersprüche
und  die  Rechtssicherheit  mindernde  Schwankungen.  Erst  die  in  den
letzten  Jahrzehnten  in  den  meisten  Culturstaaten  vorgenommene  gesetzliche
Neuregelung  des  Rechtes  der  Staatsangehörigkeit  nach  seinem  Erwerbe
und  seinem  Verluste  hat  sichere  Grundlagen  für  die  rechtliche  Beurtheilung
  der  Auswanderung  im  internationalen  Verkehr  geschaffen.  Wo  sich
trotz  jener  legislativen  Reformen  innerhalb  der  Staatenpraxis  Lücken
und  Widersprüche  zeigten,  ist  das  internationale  Vertragsrecht  in
umfassender  Weise  zur  Ergänzung  herangezogen  worden.

Die  neueren  Staaten  erkennen  danach  den  Grundsatz,  daß  jedem
Staatsangehörigen,  wenn  nicht  besondere  staatsrechtliche  Hindernisse  entgegenstehen,
  unverwehrt  sei,  auszuwandern,  fast  durchgängig  ausdrücklich
in  ihrem  öffentlichen  Recht  an.  Diese  Freigebung  der  Auswanderung,  durch
welche  der  Staat  seinen  Ansprüchen  auf  die  ferneren  Leistungen  eines
Unterthanen  entsagt,  schließt  jedoch  nicht  das  Recht  aus,  von  denen,
die  ihm  ihren  Entschluß  auszuwandern  melden,  die  Erfüllung  ihrer  bis
zu  diesem  Augenblick  bestehenden  Verpflichtungen  zu  fordern,  und  auch
den  ohne  ausdrückliche  Erlaubniß  Auswandernden  gegenüber  wird  dem
Staate  wohl  kaum  das  Recht  abgesprochen  werden  können,  seine  Staatsangehörigen
  im  vollen  Umfange  zur  Erfüllung  ihrer  Unterthanenpflicht
heranzuziehen.  Die  von  der  staatlichen  Rechtsordnung  der  Willensfreiheit
  des  Individuums  gesetzten  Schranken  haben  daher  zweifellos  auch
dann  bindende  Kraft,  wenn  sie  die  Auswanderungsbefugniß  selbst  betreffen;
  seine  rechtliche  Handlungsfähigkeit  nach  dieser  Richtung  —  dieser
Theil  seines  Status  —  findet  hier  Inhalt  und  ausschließliche  Quelle.

Dieser  Satz  allein  vermag  dem  internationalen  Verkehr  der  Personen
  Ordnung  und  rechtliche  Sicherheit  zu  geben;  in  der  That  stößt
er  denn  auch  nur  bei  solchen  Autoren  noch  auf  Widerspruch,  welche  sich
mit  der  juristischen  Construction  des  Thatsächlichen  nicht  zufrieden  geben