600  Staatsunterthanen  und  Fremde.

und  aus  formalen  Lehrsätzen  heraus  die  Idealfigur  eines  Verkehrsrechts
zu  gewinnen  suchen.  Wenn  übrigens  auch  die  Auswanderung  als  frei
erklärt  ist,  so  ist  damit  nicht  ausgeschlossen,  daß  der  Staat  ferner  auch
die  Art  der  Ausübung  dieses  Rechtes  durch  seine  Gesetze  regele.  Sowie
er  Bestimmungen  über  den  Gebrauch  der  Preßfreiheit,  des  Vereinsrechtes
u.  s.  w.  zu  erlassen  befugt  ist,  so  verfügt  er  auch  mit  vollem  Rechte
das  Nähere  über  die  Ausübung  der  hier  in  Frage  stehenden  Befugniß.
Auch  Phillimore  (a.  a.  O.  I.  p.  444)  zögert  nicht  aus  der  die
Willensfreiheit  des  Individuums,  wie  man  traditionell  annimmt,  am  meisten
begünstigenden  englischen  Rechtsauffassung  heraus  als  Regel  aupfzustellen:
„Every  State  has  an  undoubted  claim  upon  the  services  of  all  its
citizens.  Everyr  State  has,  strictly  speaking,  a  right  of  probibiting
their  egress  from  their  own  country  a  right  still  exercised  by  some  of
the  continental  Powers  of  Europe.  These  rights  are  subject  to  no
control  or  directions  as  to  their  exercise  from  any  foreign  State."

Die  Verhältnisse,  welche  die  Freiheit  der  Auswanderung  beschränken,
beruhen  aber  theils  auf  privatrechtlichen  Normen,  wie  z.  B.  bei  Kindern
in  väterlicher  Gewalt,  bei  Ehefrauen;  theils  auf  besonderen  positiven
Bestimmungen  des  öffentlichen  Rechts.  So  wird  insbesondere  in  den
meisten  Staaten  des  Continents  die  Auswanderung  Denjenigen  verboten,
welche  der  Militärpflicht  gegen  ihr  bisheriges  Vaterland  überhaupt  noch
nicht,  oder  noch  nicht  vollständig  genügt  haben.  Wie  lange  hierdurch  die
Befugniß  des  Wegzuges  ausgeschlossen  sei,  hängt  somit  von  den  Vorschriften
ab,  -  die  Leistung  der  Militärpflicht  in  den  einzelnen  Staaten
regeln.

Die  gegen  die  staatlichen  Vorschriften  erfolgte  Auswanderung  trägt
den  Charakter  der  Flucht  an  sich  und  unterliegt  hinsichtlich  ihrer  rechtlichen
  Qualificirung  der  civil-  bezw.  strafgerichtlichen  Beurtheilung  des
Heimathsstaates.

Festzuhalten  ist  aber,  daß  auch  die  unerlaubte  Auswanderung  an
sich  noch  keine  Veränderung  des  Status  der  ausgewanderten  Person  zur
Folge  haben  muß;  sie  kann  Freiheits-,  Vermögens-,  Ehrenstrafen  nach  sich
ziehen,  sie  zieht  aber  innerhalb  des  modernen  Staatenlebens  eine  Modification
  der  Staatsangehörigkeit  unmittelbar  nicht  nach  sich.  Ohne
ausdrückliche  Erwerbung  einer  neuen  Staatsangehörigkeit  ist  jede  Auswanderung
  —  gleichgültig  ob  sie  cum  animo  non  revertendi  odber  sine
animo  revertendi  erfolgt  ist  —  lediglich  eine  zeitliche  Suspenfion  des
unmittelbaren  normalen  staatlichen  Verbandsverhältnisses.  Das  legtztere
mit  voller  Wirkung  wieder  herzustellen,  steht  regelmäßig  im  freien  Belieben
  der  Ausgewanderten,  da  nach  heutiger  Rechtsüberzeugung  und
nach  übereinstimmender  Staatenpraxis  jeder  Staat  verpflichtet  ist,  seine
Angehörigen  wieder  aufzunehmen.  So  heißt  es  im  §  21  des  Deutschen
Reichsgesetzes  v.  1.  Juni  1870:  „Deutschen,  welche  ihre  Staatsangehörigkeit
  durch  zehnjährigen  Aufenthalt  im  Auslande  verloren  und  keine
andere  Staatsangehörigkeit  erworben  haben,  kann  die  Staatsangehörig-