Auswanderung  und  Ausbürgerung.  601

keit  in  dem  frühern  Heimathsstaate  wieder  verliehen  werden,  auch  ohne
daß  sie  sich  dort  niederlassen.  Deutsche,  welche  ihre  Staatsangehörigkeit
durch  zehnjährigen  Aufenthalt  im  Auslande  verloren  haben  und  demnächst
  in  das  Gebiet  des  Deutschen  Reiches  zurückkehren,  erwerben  die
Staatsangehörigkeit  in  demjenigen  Bundesstaate,  in  welchem  sie  sich
niedergelassen  haben,  durch  eine  von  der  höhern  Berwaltungsbehörde
ausgefertigte  Aufnahmeurkunde,  welche  auf  Nachsuchen  ihnen  ertheilt
werden  muß.““)

Aus  dem  Vorausgeschickten  ergiebt  sich,  daß  die  Auswanderung  als
solche,  der  Eintritt  also  in  den  internationalen  Verkehr,  insbesondere
für  Personen,  welche  nicht  durch  private  oder  öffentlich-rechtliche  Verbindlichkeiten
  an  den  Heimathstaat  rechtlich  gebunden  sind,  die  Setzung
einer  physischen  Thatsache  bildet,  welche  an  sich  noch  keine  Aenderung
im  Status  der  betreffenden  Person  bewirkt.  Die  heimathliche  Gesetzgebung
  kann  mit  dem  dauernden  Fernsein  auch  der  rechtlich  nicht  gebundenen
  Person  als  Rechtsfolge  den  Verlust  der  Staatsangehörigkeit
verbinden,  an  sich  hat  die  Thatsache  der  Auswanderung  allein  diesen
Effect  nirgends  mehr.  Sie  ist  eine  rein  factische  Unterbrechung  des
normalen  staatsbürgerlichen  Berhältnisses,  sie  ist  aber  innerhalb  des
internationalen  Verkehrs  nicht  die  Rechtsursache,  welche  das  Aufhören
des  staatsbürgerlichen  Nexus  bewirkt.  Die  Auswanderung  erhält  ihren
specifischen  rechtlichen  Charakter  für  den  internationalen  Verkehr  erst
durch  die  staatlichen  Normen  über  den  Berlust  der  Staatsangehörigkeit
  d.  i.  die  Ausbürgerung.  So  wie  Einwanderung  nicht  mit  der
Naturalisation  identisch  ist,  ebenso  wenig  fallen  Auswanderung  und  Ausbürgerung
  nothwendig  zusammen.5)  Mit  Recht  hat  schon  v.  Martitz
gegen  die  dauernde  Verwechselung  dieser  Begriffe  in  der  Literatur  seine
Warnung  erhoben.

Der  Ausgewanderte  kann  unter  den  vom  Gesetze  gebotenen  Bedingungen
(Paß,  Eintragung  in  die  Consularmatrikel  2c.)  zeitlebens  Angehöriger  seines
Staates  verbleiben,  ohne  dessen  Boden  je  wieder  zu  berühren  oder  ihn  je
berührt  zu  haben,  (z.  B.  in  der  Fremde  geborne  Kinder  der  Ausgewanderten),
  wohl  aber  hat  nach  allen  einschlägigen  Bestimmungen  der  modernen
Staaten  die  Ausbürgerung,  der  Verzicht  auf  die  alte  Staatsangehörigkeit
  und  die  gleichzeitige  Erwerbung  einer  fremden  Staatsangehörigkeit,
das  Verlassen  des  Staatsgebiets  zur  nothwendigen  rechtlichen  Folge.

In  diesem  Sinne  verstehen  wir  unter  Ausbürgerung  (Berlust
der  Staatsangehörigkeit)  die  Loslösung  des  Individuums  vom  rechtlichen
Berbande  des  Staates,  welchem  es  bisher  mit  seiner  rechtlichen  Persönlichkeit
  angehörte.  Die  Auswanderung  muß  ihr  vorangegangen  sein
oder  muß  ihr  folgen,  um  ihr  Effect  zu  verleihen,  denn  sie  ist  die  logisch
nothwendige  Consequenz  des  Verzichtes  auf  die  originäre  Staatsangehörigkeit.
  Der  Verzicht  auf  die  Staatsangehörigkeit  bedeutet  die  Herstellung
einer  anormalen  Erscheinung;  der  neugeschaffene  Zustand  kann  in  die
normale  Richtung  nur  dadurch  gebracht  werden,  daß  der  eine  fremde