602  Staatsunterthanen  und  Fremde.

Staatsangehörigkeit  Annehmende  sich  thatsächlich  in  das  Gebiet  des  von
ihm  gewählten  Staates  begiebt  oder  doch  zum  mindesten  das  Gebiet
des  Staates  verläßt,  in  dessen  Mitgliedschaft  er  ferner  nicht  mehr
bleiben  zu  wollen  erklärt  hat.  Staatsgebiet  und  Staatsbevölkerung  find
normal  zwei  zusammengehörige  Elemente,  die  mit  einem  dritten  —
Staatsgewalt  —  das  historische  und  juristische  Ganze  des  Staates  ausmachen.


Noch  greller  tritt  das  Widerspruchsvolle  des  Verhältnisses  hervor,
wenn  der  Ausgebürgerte  seine  alte  Heimath  wieder  betritt,  um  daselbst
mehr  oder  minder  dauernden  Aufenthalt  zu  nehmen.  Die  Verwirrung
der  Rechtsverhältnisse  und  Rechtsvorstellungen  steigert  sich  hier  bis
zur  völligen  Zerstörung  der  Rechtsordnung,  die  Scheinformen  des  Rechts.-lebens
  tragen  hier  einen  gefährlichen  Sieg  davon  über  alle  Absichten
und  Ziele  der  nationalen  Gesetzgebung.)

Von  den  familienrechtlichen  Wandlungen  des  Staatsbürgerverhältnisses
  (Ehe,  Legitimation)  abgesehen,  muß  der  Verzicht  auf  die  Staatsangehörigkeit
  daher  nothwendig  die  physische  Lösung  des  Verbandverhältnisses
  zur  Folge  haben  oder  es  lebt  effectiv  der  alte  politische
Nexus  mit  seinen  Rechtsfolgen  wieder  auf.  Nach  Deutschem  Reichsrecht
bewirkt  die  Aushändigung  der  Entlassungs-Urkunde  den  Verlust  der
Staatsangehörigkeit;  allein  diese  Aushändigung  hat  jenen  Erfolg  um
dann,  wenn  der  Entlassene  binnen  sechs  Monaten  seinen  Wohnsitz  außerhalb
  des  Bundesgebietes  verlegt.  Die  Entlassungsurkunde  wird  also
nur  mit  der  Resolutivbedingung  ertheilt,  daß  binnen  der  angegebenen
Frist  der  Ernst  der  Expatriirungsabsicht  (animus)  durch  die  thatsächliche
Auswanderung  bethätigt  werde  und  zu  der  Absicht  auch  der  wirkliche
Erfolg  hinzugetreten  sei.)

Das  Deutsche  Reichsrecht  wollte  dadurch  den  fingirten  Auswanderungen
  vorbeugen,  welche  lediglich  zum  Ziele  haben,  den  Betreffenden
den  Verpflichtungen  gegen  das  bisherige  Vaterland  zu  entziehen.  Das
Gesetz  verlangt  deshalb,  daß  thatsächlich  und  zwar  innerhalb  sechs  Monaten
vom  Tag  der  Aushändigung  der  Entlassungsurkunde  die  Auswanderung
erfolgt  sein,  und  zu  diesem  Behufe  der  Entlassene  seinen  Wohnsitz  außerhalb
  des  Bundesgebiets  verlegt  haben  müsse.  Es  genügt  demnach  ein
bloßer  Aufenthalt  außerhalb  des  Bundesgebiets  nicht;  der  Entlassene
muß  vielmehr  die  Trennung  von  dem  bisherigen  inländischen  Wohnstz
mit  der  Absicht  vornehmen,  künftig  seinen  Wohnsitz  d.  h.  den  Mittelpunkt
  seiner  Verhältnisse  und  seiner  Thätigkeit  im  Auslande  zu  nehmen.
Mehr  verlangt  das  Gesetz  aber  auch  nicht,  wenn  es  von  dem  „Verlegen
des  Wohnsitzes  außerhalb  des  Bundesgebietes“  spricht.  Insbesondere
ist  nicht  zum  Ausdruck  gebracht,  daß  der  Entlassene  im  Auslande  einen
neuen  Wohnsitz  an  einem  bestimmten  Ort  begründet  haben  müsse.  Ob
und  wo  der  Entlassene  im  Auslande  einen  Wohnsitz  begründete,  ist  ein
für  sein  Verhältniß  zu  dem  Deutschen  Bundesstaate,  dem  er  bisher  angehörte,
  gleichgültiger  Umstand;  für  dieses  Berhältniß  ist  nur  von  Be-