Auswanderung  und  Ausbürgerung.  603

deutung,  daß  die  Lösung  der  aus  der  Staatsangehörigkeit  entspringenden
Beziehungen  nicht  blos  eine  formale,  sondern  eine  effective  sei;  daß
der  Entlassene  auch  durch  die  That  zu  erkennen  gebe,  daß  er  dauernd  aus
dem  bisherigen  Staatsangehörigkeitsverhältnisse  ausscheiden  wolle.  Sicher
ist  aber,  daß  die  citirte  Gesetzesstelle  das  Sachverhältniß  nicht  erschöpfend
crledigt.  Denn  fordert  auch  das  Deutsche  Recht  nicht  ausdrücklich  den
Erwerb  einer  neuen  Staatsangehörigkeit,  so  setzt  sie  ihn  mindestens  stillschweigend
  voraus.  Das  Individuum  gilt  insolange  nicht  nur  völkerrechtlich
  als  Deutscher,  auch  nach  Deutschem  Staatsrechte  steht  ihm  das
Recht  zu,  sein  Deutsches  Indigenat  in  jedem  der  Deutschen  Bundesstaaten
wieder  aufleben  zu  lassen,  vorausgesetzt  nur,  daß  er  sich  in  demselben
niedergelassen  hat.

Spricht  der  §  21  des  cit.  Ges.  zwar  auch  nur  von  solchen  Deutschen,
  welche  durch  zehnjährigen  Aufenthalt  im  Auslande  ihr  Indigenat
verloren,  so  muß  doch  diese  Rechtswohlthat  nach  den  einfachsten  Interpretationsregeln
  zweifellos  auch  solchen  zu  theil  werden,  welche  kürzere
Zeit  hindurch  im  Auslande  geweilt  haben.  Sollte  man  aber  meinen,
daß  dieses  Recht  nur  solchen  eingeräumt  sei,  welche  nicht  ausdrücklich
auf  die  Staatsangehörigkeit  verzichtet  hätten,  so  käme  man  zu  dem
schiefen,  widerspruchsvollen  Ergebniß,  daß  das  Deutsche  Recht  die  rite
unter  sorgfältiger  Beachtung  aller  gesetzlichen  Vorschriften  Ausgewanderten
ungünstiger  behandeln  wollte,  als  die  Staatsflüchtigen,  die  unerlaubter
Weise  aus  der  staatlichen  Rechtsordnung  ausgeschieden  sind.

Halten  wir  somit  dem  Vorausgehenden  entsprechend  daran  fest,  daß
der  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  nur  dann  zu  einem  für  den  internationalen
  Verkehr  effectiven,  die  allegiance  aufhebenden  Rechtsact
wird,  wenn  zu  der  Auswanderung  und  Ausbürgerung  die  Einbürgerung
in  einem  anderen  Staate  hinzutritt,  dann  haben  wir  den  Gesichtspunkt
gewonnen,  von  welchem  aus  die  überwiegende  Mehrheit  der  modernen  Staaten
dem  internationalen  Berkehr  ihrer  Angehörigen  rechtliche  Ordnung  gab.
Vom  Standpunkte  des  internationalen  Verkehrs  muß  jedes  Individuum
einem  bestimmten  Staate  angehören;  die  staatliche  Angehörigkeit  ist
wandelbar  ihrer  Richtung  nach,  aber  so  lange  nicht  ein  neuer  politischer
  Nexus  das  Individuum  mit  einem  Gemeinwesen  rechtlich  verbindet,
  ist  der  erste  (ursprüngliche  oder  frühere)  völkerrechtlich  indelebile..)
Die  beiden  Sätze  „patriam  nemo  exuere  potest“  —  und  „ne  dquis
invitus  in  civitate  maneat“  (Cicero)  haben  dadurch  eine  in  der  Bedürfnißrichtung
  des  internationalen  Verkehrs  gelegene  Ausgleichung  gefunden.

Im  Uebrigen  läßt  sich  nach  den  modernen  Gesetzen  das  folgende
Schema  der  in  den  wichtigsten  Staaten  anerkannten  Gründe  für  den
Untergang  der  Staatsangehörigkeit  aufstellen.  Zunächst  wird  fast  überall
unterschieden  der  freiwillige  Verzicht  von  dem  unfreiwilligen  Verlust;
der  letztere  kann  nun  wieder  eintreten  entweder

a.  als  Consequenz  eines  familienrechtlichen  Verhältnisses  (Verheirathung,

  Legitimation);  oder