604  Staatsunterthanen  und  Fremde.

b.  als  Straffolge  (beim  Eintritt  in  fremden  Staatsdienst  oder  Militärdienst
  ohne  landesherrliche  Genehmigung,  Betrieb  von  Sklavenhandel
  (Frankreich),  bei  frustrirten  Avocatorien  r2c.);  oder

e.  als  gesetzliche  Folge  der  verwaltungsrechtlichen  Ordnung  der
Bevölkerungsverhältnisse,  (bei  Erwerb  einer  fremden  Staatsangehörigkeit,
  Fortsetzung  der  Abwesenheit  während  einer  gesetzlich
  normirten  Dauer,  Niederlassung  im  Auslande  cum  animo
  non  revertendi;  ausdrückliche  Entlassung  aus  dem  staatlichen
Verbande  2c.;0)

d.  als  Folge  völkerrechtlicher  Gebietsveränderung  bei  Eroberung
und  Gebietscessionen  (für  die  im  Gebiete  verbleibende  oder
dahin  zuständige  Bevölkerung,  welche  von  der  Optionsbefugniß
keinen  Gebrauch  gemacht  hat).

Da  diese  einzelnen  Verlustarten  ihre  volle  Wirkung  erst  in  und  durch
den  internationalen  Verkehr,  also  jenseits  der  jeweiligen  Staatsgebietsgrenze
empfangen,  erscheinen  die  dieselben  normirenden  nationalen  Gesetze  und
Berordnungen  in  ihrer  Durchführung  als  durch  das  völkerrechtliche  Moment
der  Realisirbarkeit  innerhalb  des  Verkehrs  beherrscht;  wo  diese
Gesetze  und  Verordnungen  jedoch  die  Willenssphäre  eines  andern  Staates
nicht  treffen,  da  sind  dieselben  für  die  Beurtheilung  der  in  der  Person
eines  frühern  Staatsangehörigen  rechtlich  bewirkten  Statusänderung  ausschließlich
  und  im  vollen,  staatsrechtlich  zulässigen,  Umfange  maßgebend.

1)  Kaum  eine  zweite  Frage  des  öffentlichen  Rechtes  verfügt  über  eine  gleich
umfangreiche  Literatur,  wie  die  über  das  Recht  der  Auswanderung.  Der  Ans
gangspunkt  ihrer  wissenschaftlichen  Erörterungen  fällt  zum  großen  Theile  in  die
bewegte  Zeit  der  Religionskämpfe  des  XVI.  Jahrhunderts  —  da  der  Anszug
Landesangehöriger  zum  ersten  Male  auch  unter  einem  andern  Gesichtspunkte  als
unter  dem  einer  blosen  Populationsfrage,  in  Betracht  kam.

Bei  vorwiegender  Berücksichtigung  der  allgemeinen  Erscheinungsformen  kann
es  im  Hinblick  auf  die  Geschichte  der  Auswanderung  leicht  den  Anschein  gewinnen,
daß  schon  das  Zeitalter  der  Reformation  dem  Optionsgedanken  die  früheste
Entwickelung  gab;  daß  schon  im  schwererkämpften  Jus  emigrandi  im  8§8  62
des  R.  A.  von  1530,  im  8§  24  des  Religionsfriedeus  von  1555  und  endlich  im
Art.  V.  8  36  des  Westphälischen  Friedensinstrumentes  die  Grundlagen
jener  modernen  Einrichtung  vorlägen.  Trotz  jener  formalen  Uebereinstimmung
der  schon  zeitlich  breit  getrennten  Institute  entbehrt  jedoch  die  Annahme  eines
Connexes  jeder  historischen  Begründung.  Im  citirten  Satze  des  Reichsabschiedes
als  der  frühesten  Norm  ist  blos  von  den  Katholiken,  im  Religionsfrieden  nur
von  den  Protestanten  die  Rede,  während  im  angezogenen  Artikel  des  Friedens
von  1648  das  Normaljahr  1624  als  Basis  der  Berechtigung  zur  Religionsübung
mit  subsidiärer  Bewilligung  des  Emigrationsrechtes  aufgestellt  wurde.

!)  Der  Gegenstand  hat  zur  Zeit  nur  noch  rechtshistorische  Bedentung,  da
die  einzelnen  Fälle  fast  durchweg  durch  Verträge  oder  durch  reciproken  Gebrauch
aufgehoben  worden  sind.