Auswanderung  und  Ausbürgerung.  605

2)  Die  Entlassung  aus  dem  Staatsverbande  eines  Deutschen  Bundesstaates
darf  Wehrpflichtigen,  welche  sich  in  dem  Alter  vom  vollendeten  17.  bis  zum  vollendeten
  25.  Lebensjahre  befinden,  nicht  ertheilt  werden,  bevor  sie  ein  Zeugniß
der  Ersatzcommission  darüber  beigebracht  haben,  daß  sie  die  Entlassung  nicht  blos
in  der  Absicht  nachsuchen,  um  sich  der  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  oder  in
der  Flotte  zu  entziehen.  Da  die  Entlassung  des  Angehörigen  eines  Deutschen
Staates  aus  dem  Staatsverbande  zugleich  auch  auf  die  noch  unter  väterlicher
Gewalt  stehenden  minderjährigen  Kinder  sich  erstreckt,  sofern  nicht  bei  der  Entlassung
  eine  Ansnahme  gemacht  wird,  so  ist  in  dem  Falle,  daß  der  Auswanderer
minderjährige  Söhne  hat,  welche  das  17.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,  in  der
Entlassungsurkunde  ein  Vorbehalt  hinsichtlich  dieser  Söhne  zu  machen,  wenn  nicht
für  dieselben  das  erforderliche  Zeugniß  der  Ersatzcommission  beigebracht  wird.
In  Kriegszeiten  kann  durch  Kaiserliche  Verordnung  auf  Grund  des  8  17  des
Reichsgesetzes  v.  1.  Juui  1870  die  Ertheilung  der  Auswanderungs-Erlaubniß  an
Wehrpflichtige  ganz  untersagt  werden.

Ueberaus  weitgehenden  Anschauungen  gegenüber  der  der  Auswanderung  entgegenstehenden
  nationalen  Wehrpflicht  huldigt  die  französische  Rechtsprechung,  wie
aus  den  bei  Folleville  (Annexes  a.  a.  O.  666  ff.)  publicirten  Urtheilen  hervorgeht.


")  Siehe  die  zwischen  Preußen  und  Rußland  ausgewechselte  ministerielle
Note  vom  31.  August  1872  über  Repatriirung  Preußischer  und  Russischer  Unterthanen
  wegen  Mangels  an  Existenzmitteln  oder  eines  Passes  (Mart.  N.  B.  G.  II.
Ser.  I.  601).  Die  im  fremden  Staat  Niedergelassenen,  welche  durch  richterlichen
Ausspruch  oder  auf  Grund  von  Gesetzen  oder  Verordnungen  der  Sitten-  oder
Armenupolizei  weggesandt  wurden,  müssen  mit  ihrer  Familie  auf  Antrag  des
fremden  Staates  wieder  in  ihrem  Heimathsstaat  ausgenommen  werden.  (Siehe  die
Niederlassungsverträge  der  Schweiz  mit  Frankreich  vom  30.  Juni  1864  Art.  5,
mit  Italien  vom  22.  Juli  1868  und  mit  Rußland  vom  20.  December  1872  Art.  2,
mit  Oesterreich  vom  7.  December  1875  Art.  4,  mit  dem  Deutschen  Reich  vom
27.  April  1876  Art.  7,  mit  Dänemark  vom  10.  Februar  1875  Art  4).  Ausdrücklich
  haben  die  Staaten  sich  das  Recht  gewährt,  Personen,  welchen  die  Subflstenzmittel
  fehlen  oder  solche,  welche  der  öffentlichen  Armenpflege  zur  Last  fallen,
in  ihren  Heimathsstaat  fortzusenden.  Andererseits  haben  die  Staaten  sich  verpflichtet
  auf  Grund  sogenannter  Repatriirungsverträge  ihre  Angehörigen,  wenn
sie  auch  Bagabunden,  Paßlose  oder  Verbrecher,  entgegenzunehmen.  (Siehe  die
Vertr.  bei  Bulmerincq  in  v.  Holtzendorff's  Rechtslexikon  ad  v.  „Asylrecht"
3.  Aufl.)  Dazu  Bertrag  Schwedens  und  Däuemarks  vom  7.  März  1823  (Mart.
N.  R.G.  VII.  I.  14.)  Declarationen  des  Deutschen  Reichs  vom  11.  December  1873
(Mart.  N.  R.  G.  II.  Serie  I.  263)  und  Italiens  vom  8.  August  1873  Art.  V,
Oesterreichs  und  Italiens  vom  2.,  6.  August  1874  (1.  c.  I.  258).  Das  Deutsche
Reich  und  Italien  vereinbarten  auch  solche  Personen  zu  übernehmen,  welche  ihre
Angehörigkeit  zu  einem  der  contrahirenden  Staaten  verloren  und  die  neue
noch  nicht  erworben  haben.  Namentlich  soll  die  Repatriirungsforderung  nicht
abgelehnt  werden  unter  dem  Vorwande,  daß  der  zu  Repatriirende  seine  Nationalität
verloren  habe,  es  sei  denn,  daß  er  eine  andere  erworben  habe.  (Siehe  die  Deutsch-Belgische
  Declaration  v.  7.  Juli  1877.  (Martens  N.  R.  G.  II.  Srie.  T.  II.  145j;  Belgien-Italien
  vom  24.  Jannar  1880.  (Martens  VI.  6311.)  —  Große  Erleichterungen  für
den  Wiedereintritt  eines  ehemaligen  Franzosen  in  die  Französische  Staatsbürgerschaft
  enthält  Code  civil  artt.  18  u.  21;  s.  Folleville  p.  173  ff.