606  Staatsunterthanen  und  Fremde.

68)  Ein  großer  Theil  der  völkerrechtlichen  Darstellungen  übersieht  diesen  Umstand
  zum  entschiedenen  Nachtheil  für  die  juristische  Seite  der  Materie.

()  S.  hierzu  die  seit  den  Vierziger  Jahren  geführte  Controverse  zwischen
Preußen  und  den  Ber.  Skaaten  von  Nordamerika  wegen  der  Preußischen  Unter.
thanen,  welche  nach  Erwerb  der  Naturalisation  in  den  Ver.  Staaten  sich  wieder
in  Preußen  niederließen  und  hier  nun,  aufgefordert  ihren  Preußischen  Staatsbürgerpflichten
  nachzukommen,  den  Schutz  Nordamerikas  gegen  Preußen  in  Auspruch
  nahmen.  Wheaton,  der  diplomatische  Vertreter  der  Ver.  Staaten,  selbst
hat  sich  in  dieser  Frage  in  durchaus  klarer  Erkenntniß  der  zu  Grunde  liegenden
staats.  und  völkerrechtlichen  Statusfrage  rückhaltslos  auf  die  Seite  der  die  Preußischen
  Rechtsansprüche  betonenden  Auffassung  gestellt.  Er  weist  das  Ansuchen  eines
solchen  in  Amerika  naturalisirten  Preußen  mit  der  Motivirung  zurück:  „En
reponse  à  votre  lettre,  je  dois  vous  informer  qu’il  n’est  pas  en  mon  pourvoir
d’intervenir  de  la  maniéère  que  vous  désirez.  Si  vous  étiez  resté  anx  Etats-Unis,
  ou  si  vous  aviez  visité  tout  autre  pays  étranger  (excepté  la  Prusse)
podr  vos  uffaires  Iégitimes  vous  auriez  é6té  protégé  par  les  autorités  ameéricaines
  au  dedans  aussi  bien  qu’su  dehors,  et  vous  auriez  pu  jovir  de  tous
vos  droits  et  privileges,  en  votre  qualité  de  citoyen  naturalisé  des  Etats-Unis.
  Mais,  étant  retourné  dans  le  pays  de  votre  naissance,  votre  domicile
'origine  et  votre  caractère  national  sont  rötablis  (aussi  longtemps  due  vous
resterer  dans  les  possessions  prussiennes)  et  vous  étes  tenu  sous  tous  les
rapports,  dobéir  aux  iois,  tout  Ccomme  si  vous  n’avier  jamais  émigré.“

Ihre  gesetzliche  Lösung  fand  diese  Controverse  in  dem  zwischen  dem  Norddeutschen
  Bund  und  den  Ber.  Staaten  abgeschlossenen  Bertrag  vom  J.  1868.  Berträge
  gleichen  Inhalts  haben  die  Verein.  Staaten  sodann  mit  fast  allen  Europ.
Staaten  geschlossen.  S.  dieselben  bei  Wharton,  Conflict  of  laws  p.  9—11  und
Beach-Lawrence  a.  a.  O.  p.  259  ff.

7)  S.  hierzu  die  lehrreiche,  aber  in  ihrem  Endergebniß  anfechtbare  Entscheidung
  des  Deutschen  Bundesamtes  für  das  Heimathswesen,  bei  Wohlers,  Hefst
XVII.  S.  159  ff.  Ueber  die  sonstigen  wesentlich  strafrechtlichen  Folgen  für  die  unter
Verletzung  ihrer  Militärpflicht  ausgewanderten  Deutschen  s.  Laband,  Bd.  III.
S.  143  ff.  und  in  Ansehung  des  Französischen  Rechts:  Cogordan,  p.  286  fl.

s)  Das  Exil  ist  aus  diesem  Grunde  aus  fast  allen  Strafrechtssystemen  der
Culturstaaten  verschwunden;  nur  noch  das  Französische  macht  von  dieser  Strafart
in  umfassenderem  Maße  Gebrauch.  Siehe  über  Bannissement  die  Art  des  Code
pénal:  8,  28,  32—35,  67,  81—87  u.  s.  w.  —  S.  auch  das  jüngste  Gesetz  betr.
die  Ausweisung  der  Prinzen  der  Königl.  und  der  Kaiserl.  Familie  v.  J.  1886.  Eine  Strafmaßregel,
  die  zu  ihrer  Durchführbarkeit  des  guten  Willens  der  benachbarten  Staaten
bedarf,  widerspricht  der  Natur  des  souveränen  Staates  und  den  Grundlagen  des
auf  dem  Princip  der  Gleichberechtigung  ruhenden  modernen  Staatensystems.  —
In  demselben  Sinne  v.  Martitz  (a.  a.  O.  S.  800):  „Die  Aufnahmepflicht  des
Staates  seinen  Bürgern  gegenüber  gilt  im  internationalen  Berkehr  als  eine  so
unbedingte,  daß  ihr  sogar  die  Expatriationsgründe  des  Landrechts  weichen  müssen.
Die  Expatriation  erscheint  heutzutage  nur  als  eine  relative,  ihre  rechtliche  Wirkung
  wird  bedingt  durch  die  Aufnahme,  die  der  Expatriirte  in  einem  anderen
Staate  als  Bürger  findet.  Wenneinzelne  Landesgesetze  eine  Berwirkung,ein  forfeiting
  der  Staatsangehörigkeit  kennen  —  unser  Deutsches  Recht  läßt  sie  bei
frustrirten  Avocatorien  und  neuerdings  nun  auch  gegen  renitente  Geistliche  verhängen,
  das  Französische  Recht  bei  jeder  directen  oder  indirecten  Begünstigung  der