608  Staatsunterthanen  und  Fremde.

qualité  de  Françgais.  —  Folle  ville,  Naturalisation.  —  Seloste,
Traité  de  Iannexion.  —  Beudant,  De  la  naturalisation.  —  van  Vollenhofen,
  Eenige  opmerkingen  over  naturalisatie.  Utrecht  1880  etc.  etc.  —
Außerdem  sind  auch  hier  zu  vergleichen  zahlreiche  einschlägige  Studien,  enthalten
  in:  Journal  de  droit  international  privé;  Revue  de  droit  intern.
Wichtiges  Quellenmaterial:  in  den  Bulletins  und  Annnaires  der  Pariser
Soc.  de  légial.  Comparée,  bes  Institut  de  droit  international  etc.

Wie  der  Eintritt  in  den  internationalen  Berkehr  mit  den  Rechtsfiguren
  der  Auswanderung  (und  Ausbürgerung)  seinen  Anfang  nimmt,
so  findet  derselbe  seine  Ergänzung  physisch  und  rechtlich  in  den  Gegenbildern
  der  Einwanderung  eventnell  der  Einbürgerung.1)  Auszuscheiden
ist  hier  vor  allem  das  Rechtsverhältniß  des  einfachen  Reisenden,  Touristen
  2c.  Nicht  jedes  Wandern  bedeutet  ein  Einwandern,  wie  nicht
jedes  Verlassen  des  Heimathsbodens  den  Charakter  der  Auswanderung
an  sich  trägt.  Hier  wie  dort  gewinnt  der  thatsächliche  Zustand  rechtliche
  Oualification  erst  durch  die  Beschaffenheit  des  auf  die  längere
Dauer  des  Verhältnisses  gerichteten  Willens.  Das  Individuum  tritt
entweder  nur  factisch  oder  mit  vollen  rechtlichen  Wirkungen  in  die
Rechtsordnung  des  Staates  ein,  mit  anderen  Worten  es  gelangt  entweder
  nur  in  die  Sphäre  der  Territorrialhoheit  des  Staates  mit  ihren
auf  dem  thatsächlichen  Verbindungsverhältniß  beruhenden  Consequenzen
oder  das  Individuum  nimmt  den  vollen  rechtlichen  Eintritt  in  die
staatliche  Mitgliedschaft  vor  und  gelangt  dadurch  mit  seiner  ganzen  rechtlichen
  Persönlichkeit  unter  die  Personalhoheit  des  Staates.  Sein  gesammter
  civil-,  straf.,  staatsrechtlicher  2c.  Status  bestimmt  sich  fortan
nach  dem  Kriterium  der  in  diesem  Staate  herrschenden  Rechtsordnung.

Vorausgesetzt  ist  hier  natürlich,  daß  die  bürgerliche  Rechtsgemeinschaft
  durch  ein  gemeinsames  bürgerliches  und  öffentliches  Recht  beherrscht
  werde,  auf  das  zurückgegriffen  werden  muß,  wenn  eine  auf  das
Rechtsleben  des  Eingewanderten  bezügliche  Norm  gesucht  werden  soll.
Wo  diese  rechtliche  Geschlossenheit  fehlt,  da  haftet  allerdings  das  nene
Verbandsverhältniß  nothwendig  an  einer  räumlichen,  örtlichen  Grundlage
(Domicil).  Aus  diesem  innern  Sachverhältniß  ergiebt  sich  der  Grundzug
für  die  geschichtliche  Entwickelung,  welche  die  beiden  Erscheinungen  der
Einwanderung  und  der  Einbürgerung  gefunden  haben.  So  wie  das
thatsächliche  Verlassen  des  Staatsgebietes  um  vieles  älter  ist  als  das
Rechtsinstitut  der  begrifflichen  Abstreifung  des  Staatsbandes,  so  blickt
auch  die  Einwanderung  auf  eine  bei  weitem  ältere  Uebung  zurück  als
die  rechtlich  bestimmte  Einrichtung  der  Naturalisation.  Sowohl  die
Antike,  wie  das  staatliche  Leben  des  Mittelalters,  zeigen  uns  allerdings
die  Möglichkeit  des  Eintrittes  in  den  Verband  eines  bisher  fremden
Staatswesens;  allein  die  Fälle,  in  welchen  von  dieser  Möglichkeit  Gebrauch
  gemacht  werden  konnte,  waren  so  selten,  ihre  Einwirkung  auf  die