Einwanderung  und  Einbürgerung.  609

Mischung  der  Bevölkerungsbestandtheile  so  geringfügig,  daß  wir  in
jenen  Epochen  zwar  von  der  Wanderung  ganzer  Stämme,  von  dem  unorganischen
  Eindringen  fremder  Völkerschaften  mit  ihren  specifischen  Volksrechten
  in  das  staatlich  geordnete  Leben  anderer  Völker  sprechen  können,
nicht  aber  von  einem  rechtlich  gesicherten  Verkehr  der  Einzelnen  und
von  deren  geordnetem  Uebergang  in  den  Verband  eines  fremden  Staates.
Noch  im  17.  Jahrhundert,  noch  kurz  vor  dem  Auftreten  der  neuen
Völkerrechtslehre,  welche  den  Umbau  der  Anschauungen  in  diesem  Gebiete
  bewirkte,  gelangt  die  grundsätzliche  Abwehr  des  Fremden,  der  Geist
der  Abschließung  und  Ausschließung  in  den  Worten  Bacquet's  zum
Ausdruck:  „Le  nom  de  citoyen  a  esté  anciennement  de  tous  les  peuples
reputé  excellent  et  honorable,  en  sorte  qu’fi!  n'a  esté  donné,  octroyé,
ni  communiqué  à  aucun  estranger,  si  non  en  recognoissance  ou  remuneration
  de  grande,  rare  et  excellente  vertu.“  (Du  droit  d'aubaine  1621.)

Die  Staatsbürgerberechtigung,  sie  ist  zur  Zeit  noch  ein  Ehrenvorzug,
  ein  Vorrecht,  das  auch  innerhalb  des  staatlichen  Lebens  nur
einer  Minderzahl  zustand.  War  auch  der  Staat  der  Mercantiltheorie
leichter  als  vorher  geneigt  dem  Vermögen  der  Einwandernden,  und  der
Staat  der  stehenden  Heere  bereiter,  dem  Einzuge  Wehrfähiger  seine
Grenzen  zu  öffnen,  so  ist  diese  geduldete  Einwanderung  doch  noch  weit
entfernt  von  einer  rechtlich  geordneten  Aufnahme  der  Fremden  in  den
vollen  rechtlichen  Verband  der  Staatsglieder.  Der  Eingewanderte  verschwindet
  in  dieser  Epoche  des  staatlichen  Lebens  in  der  breiten  Masse
der  nicht  mehr  als  er  selbst  befugten,  rechtlich  geschützten  Staatsbewohner.
  Einer  besonderen  Aufnahme  bedarf  es  in  der  Epoche  des
fendalen  Princips  nicht,  das  mit  Hülfe  des  jus  soli  die  Herrschaftsbefugniß
  des  Territorialherrn  auf  die  unlösliche  Einheit  des  Gebietes
und  der  darauf  befindlichen  eingeborenen  und  —  die  erforderliche  Bewilligung
  vorausgesetzt  —  eingewanderten  Bewohnerschaft  erstreckte.
Nur  dort,  wo  es  den  Landesherren  gelang,  allmählich  die  verschiedenen
Genossenschaften  ihres  Landes  in  eine  Staatsgenossenschaft  zu  vereinigen
und  unter  eine  Landesverfassung  zu  bringen,  da  zeigten  sich  frühzeitig
die  Ansätze  zu  einer  rechtlichen  Qualificirung  der  Staatsmitgliedschaft
in  ihrem  Verhältniß  zum  Träger  der  Souveränetät,  wie  aus  jenen
dem  ältern  Französischen  Rechte  angehörigen  lettres  de  naturalité  und
den  lettres  de  déclaration  de  naturalité  2c.  deutlich  hervorgeht.
Gleichwohl  waren  diese  Einrichtungen  weit  davon  entfernt,  einen  leichten
und  rechtlich  geordneten  staats=  und  völkerrechtlichen  Uebergang  der
Einzelnen  innerhalb  des  internationalen  Verkehrs  zu  gewähren,  wenn  auch
nicht  geleugnet  werden  kann,  daß  das  moderne  Rechtsmittel  der  Naturalisation
quellengeschichtlich  an  jene  Französischen  Institute  sich  anlehnt.  Die  Naturalisation
  hatte  die  schärfere  Ausbildung  des  Begriffes  der  allgemeinen  Staatsbürgerschaft,
  der  rechtlichen  nicht  factischen  Staatsangehörigkeit  bei  allen
in  Betracht  kommenden  Staaten  zur  nothwendigen  Voraussetzung  und  war
daher  engstens  an  die  rechtlichen  Wandlungen  dieser  Institution  geknüpft.

Handbuch  des  Bölkerrechts  II.  39