610  Staatsunterthanen  und  Fremde.

Allmählich  nur  hebt  sich  aber  in  Europa  die  Idee  der  Staatsangehörigkeit
  von  den  ersten  beschränkten  feudalen  und  patrimonialen  Grundlagen
der  Grundhörigkeit,  später  von  der  auf  communalen  und  provinciellen
Gewohnheiten  und  Statuten  ruhenden  Ordnung  empor  bis  zum  vollen
Ausbau,  namentlich  auf  den  Grundlagen  des,  von  der  Französischen  Revolution
  geschaffenen  Typus  und  zu  derjenigen  Umwandlung  des  ganzen
Instituts,  wie  sie  den  Anschauungen  und  Bedürfnissen  des  modernen
Staats-  und  Staatenlebens  entspricht.  Seit  der  zweiten  Hälfte  dieses
Jahrhunderts  haben  wir  demnach  eine  Entwicklungsreihe  von  Gesetzesnormen
  vor  uns,  in  welchen  allmählich  und  einzeln  jene  Rechtssätze
aneinander  gefügt  wurden,  nach  denen  sich  heute  in  den  meisten  im  Berkehr
  stehenden  Staaten  der  rechtliche  Uebergang  aus  einer  Staatsangehörigkeit
  in  die  andere  als  ein  Ganzes  regulirt.

Sehen  wir  hier  von  den  aus  familienrechtlichen  Verhältnissen  sich
ergebenden  derivativen  Erwerbungsarten  der  Staatsangehörigkeit  ab
(Wirkungen  der  ehelichen  oder  unehelichen  Geburt,  sowie  der  Legitimation
für  das  Kind,  der  Verheirathung  für  die  Ehefrau),  so  können  wir,  von
den  eigentlichen  Fällen  der  Staatswahl  ausgehend,  unter  Einbürgerung
  verstehen  die  einem  Fremden  durch  einen  Rechtsact
der  landesgesetzlich  zuständigen  Behörde  zu  Theil  gewordene
Zuerkennung  der  Rechte  eines  eingeborenen  Staatsgenossen.
Kein  civilisirter  Staat  schließt  sich  seither  so  vollständig  von  anderen  und
ihren  Angehörigen  ab,  daß  er  diesen  nicht  unter  billigen,  leicht  erfüllbaren.
Bedingungen  die  Möglichkeit  offen  ließe,  mit  voller  rechtlicher  Wirkung
seinem  Verbande  freiwillig  beizutreten.  Sowie  wir  oben  als  Thatsache
unserer  gegenwärtigen  Rechtsentwicklung  betonten,  daß  die  neueren  Staaten
jedem  Staatsangehörigen,  wenn  nicht  besondere  rechtliche  Hindernisse  entgegenstehen,
  das  Recht  der  Auswanderung  und  Ausbürgerung  einräumen,
ebenso  gestatten  fast  alle  modernen  Staaten  den  Fremden  die  Einwanderung
und  Einbürgerung,  vorausgesetzt,  daß  dieselben  die  vom  Staate  aufgestellten
  gesetzlichen  Bedingungen  erfüllen.)

Als  ein  wesentlicher  Bestandtheil  des  innern  staatlichen  Rechts  ruht
die  gesammte  Ordnung  dieser  Einrichtung  mit  ihrem  Schwergewichte
im  Verfassungs=  und  Verwaltungsrecht  der  einzelnen  Staaten  und  muß
daher  im  Bereiche  der  wissenschaftlichen  Darstellung  dieser  Materien
ihre  specielle  Erörterung  finden.  Für  das  Völkerrecht  ist,  wie  wir  oben
ausgeführt  haben,  die  Staatsangehörigkeit  der  Einzelnen  eine  Statusfrage,
  die  es  —  da  es  an  Verträgen  in  größerer  Zahl  und  an  einer
übereinstimmenden  gewohnheitsrechtlichen  Entwicklung,  wie  etwa  im  Gesandtschaftsrechte,
  fehlt  —  nicht  aus  seinem  eigenen  Normenkreis  heraus,
sondern  aus  dem  eines  bestimmten  Gemeinwesens  entscheidet.  Es  ist  daher
auch  wenig  angebracht  bei  Betrachtung  der  völkerrechtlichen  Bedeutung
dieses  Instituts  ein  Verzeichniß  aller  gesetzlichen  Bestimmungen  aufzustellen,
welche  in  jedem  einzelnen  Staaten  den  Untergrund  dieser  Einrichtung
bilden.