Einwanderung  und  Einbürgerung.  611

Das  ist  weder  richtig  noch  zweckmäßig,  da  eine  genaue  Darstellung
  der  je  nach  Landesrecht  vielfach  verzweigten  und  mit  anderen
  privat-  und  öffentlichrechtlichen  Normen  auf's  Engste  verbundenen
  Voraussetzungen  des  Erwerbes:  —  die  Ehelichkeit  oder  Unehelichkeit
  der  Geburt,  Rechtsgültigkeit  der  Ehe,  Handlungsfähigkeit  in
ihren  zahllosen  Abstufungen,  Domicil,  Gemeindeangehörigkeit,  Heimathrecht,
  Amtsübernahme  2c.  —  sich  schon  aus  räumlichen  Gründen  nicht
durchführen  läßt,  die  aus  ihrem  Zusammenhange  mit  dem  übrigen  Landesrechte
  gerissenen  Detailbestimmungen  jedoch  nichts  zur  vollen  Klarstellung
des  juristischen  Problems  beitragen  können.  Die  Völkerrechtslehre  muß
sich  daher,  will  sie  im  Gebiete  der  dogmatischen  Arbeit  verbleiben,  begnügen,
  unter  Verweisung  auf  die  Einzelrechte  der  Staaten  die  Grundzüge
  schematisch  zu  bezeichnen,  auf  die  das  allgemein  recipirte  Institut
durch  die  Staatenpraxis  gestellt  worden  ist  und  hier  mannigfach  verschiedene
  Ausgestaltung  gefunden  hat.

Wollen  wir  so  aus  einem  Ueberblick  der  Staatenpraxis  die  verschiedenen
  Systeme  auf  ihren  principiellen  Gehalt  prüfen,  also  gewissermaßen
das  Gerippe  kennen  lernen,  welches  in  den  verschiedenen  nationalen
Gesetzgebungen  erst  rechtlich  bestimmte  Form  und  Ausgestaltung  erhält,
so  unterscheiden  wir  überall  in  Ansehung  der  Staatsangehörigkeit  und
ihres  Erwerbes  die  nachfolgenden,  die  Einheit  des  Rechtsinstituts  ausmachenden
  begrifflichen  Momente:

I.  Die  Erwerbungsarten;  .

II.  die  Bedingungen  für  den  Erwerb;

III.  die  Verleihungsformen;

IV.  die  rechtlichen  Wirkungen  des  Erwerbes.

ad  I.  Was  zunächst  die  Art  der  Erlangung  betrifft,  wird  innerhalb

  der  nationalen  Gesetzgebungen  überall  die  derivative  Erwerbungsart
von  der  originären  geschieden.

1.  Derivativ  ist  die  Staatsange  hörigkeit  begründet  in
folgenden  Fällen:

a)  Jure  originis  oder  sanguinis  für  das  eheliche  oder  uneheliche
Kind,  wo  immer  die  Geburt  desselben  auch  stattgefunden  haben
mag;  auf  das  eheliche  Kind  überträgt  sich  ipso  jure  die  Staatsangehörigkeit
  des  Vaters,  auf  das  uneheliche  die  der  Mutter.
(§  3  des  Deutschen  Gesetzes  vom  1.  Juni  1870;  §8  28  und
165  des  Oesterr.  bürg.  Gesetzbuchs  in  Verbindung  mit  88  1,
2,  6,  13  2c.  des  Oesterr.  Heimaths.  Ges.  von  1862;  Ung.  Gesetzartikel
  50  ex  1879;  Frankreich,  Belgien:  Code  civil  Art.  10;
Holland:  Code  civil  Art.  5  2c.)

b)  Durch  Legitimation  bezw.  innerhalb  des  Franzöfischen  Rechtssystems
  durch  Anerkennung  erhält  das  Kind  die  Staatsangehörigkeit
  des  Vaters  bezw.  des  die  Anerkennung  vornehmenden
Ascendenten.

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