612  Staatsunterthauen  und  Fremde.

e)  Für  die  Frau  wird  durch  die  Eingehung  der  Ehe  die  Arngehörigkeit
  zu  demselben  Staate  begründet,  dem  ihr  Gatte  seinem
Status  nach  angehört.  (§  5  des  Deutschen  Gesetzes;  §  32
des  Oesterr.  B.-G.  und  §  7  des  Heimathsgesetzes,  §  5  des
Ungar.  Ges.;  Artt.  12  und  19  des  Code  civll.  England:  Naturalisationsacte
  1870  s.  10;  Holland  Art.  6  2c.)

2.  Originär  wird  die  Staatsangehörigkeit  erworben
a)  Durch  ausdrückliche  oder  stillschweigende  Verleihung  seitens
des  Aufnahmestaates  (Naturalisation  i.  e.  S.  oder  Aufnahme).

Die  Berleihung  selbst  ist  entweder  seitens  des  Staates

a.  eine  facultative  d.  h.  ihre  Bewilligung  oder  Verweigerung
steht  völlig  frei  im  Ermessen  des  Staates,  dessen  Bürgerrecht
erlangt  werden  soll  —  (dieses  System  liegt  z.  B.  in  undurchbrochener
  principieller  Geltung  dem  Rechte  des  Deutschen  Reiches
zu  Grunde  gegenüber  Nichtangehörigen  des  Deutschen  Reiches
§  7  des  cit.  Ges.,  ebenso  in  Oesterreich,  Ungarn  rc.)  oder  sie  ist

4.  eine  für  den  Staat  obligatorische  Befriedigung  des  einem
Individuum  zustehenden  begründeten  Rechtsanspruches.  Die
Gebundenheit  des  staatlichen  Willens  tritt  uns  innerhalb  der
verschiedenen  nationalen  Rechtssysteme  als  das  Corollar  mannigfacher
  subjectiver  Rechtstitel  entgegen.  So  muß  beispielsweise
  jeder  Deutsche  Bundesstaat  den  Angehörigen  eines  andern
  Deutschen  Bundesstaates  unter  den  gesetzlichen  Bedingungen
aufnehmen  §  7;  hierher  gehört  der  Rechtsanspruch  der  auf
Französischem  Staatsgebiet  geborenen  Fremden  nach  Art.  9
Code  civil,  )  und  die  analogen  Fälle  des  alten  jus  soli  innerhalb
  des  Belgischen,  Holländischen,  Argentinischen  2c.  Rechts.
Auch  das  Englische  Recht  geht  noch  immer  vom  jus  soli  aufs,
indem  es  auch  nach  der  Acte  von  1870  die  auf  Englischem  Boden
geborenen  Fremden  für  Engländer  erklärt,  denen  aber  das  Recht
zusteht,  nach  erreichter  Volljährigkeit  sich  der  Englischen  Staatsangehörigkeit
  durch  eine  Ablehnungserklärung  vor  dem  competenten
  Functionär  zu  entledigen.  (Alienage.)

Als  subjectives  Recht  kann  die  Staatsangehörigkeit  ferner
reclamirt  werden  auf  Grund  eines  übertragenen  Amtes  (Dentsches
  Reichs-Gesetz  vom  20.  December  1875)  oder  auf  Grund
dem  Staate  geleisteter  Kriegs=  oder  sonstiger  militärischer  Dienste
(nach  Art.  I.  ff.  der  Französischen  Decrete  vom  26.  October  1870,
Brafilianisches  Militär-Gesetz  vom  26.  September  1874  re.),  auf
Grund  eines  dauernden  im  Lande  genommenen  Aufenthalts
während  der  vom  Gesetze  fixirten  Frist  (so  im  ältern  Preußischen,
  Oesterreichischen,  Bayerischen  Recht  rc.);  diese  Form  der
Ersitzung  der  Staatsangehörigkeit  ist  aber  zur  Zeit  innerhalb  der
Europäischen  Gesetzgebungen  immer  mehr  außer  Uebung  gekommen.