Einwanderung  und  Einbürgerung.  613

b)  Durch  Ernennung  zu  einem  Staatsamte  (Beisp.  §  9  des
Deutschen  Gesetzes;  Französisches  Gesetz  vom  29.  Juni  1867,
Art.  1  al.  3  für  die  im  auswärtigen  Dienste  thätigen  Ausländer;
in  Oesterreich  ist  diese  Erwerbungsart  des  allg.  bürg.  Gesetzb.
8  29  durch  Art.  3  des  Gesetzes  vom  21.  December  1867
außer  Kraft  gesetzt  worden).

e)  Durch  Wiederaufleben  der  früheren  Staatsangehörigkeit  in  Folge
freiwilliger  oder  unfreiwilliger  Rückkehr  des  Expatriirten  in  die
Heimath.  Als  Beispiele  dienen  die  Fälle  der  nach  Frankreich
zurückkehrenden  Wittwe,  die  ihre  ursprüngliche  Franzöfische
Staatsangehörigkeit  durch  ihre  Verehelichung  mit  einem  Fremden
verloren  hat  (Art.  19  Code  civil.,  Holland  Art.  11).  Ferner
die  Wiedererlangung  der  Französischen  Staatsangehörigkeit
seitens  eines  im  Auslande  geborenen  Kindes  eines  Vaters,  der
Franzose  zu  sein  aufgehört  hat.  (Art.  10  des  Code  civil.)  2c.

d)  Durch  völkerrechtliche  Eroberung  oder  friedensrechtlichen  Anschluß
  neuer  Gebietstheile.  Gebietserweiterungen  und  Gebietsanschlüsse
  bewirken  nach  der  seit  Jahrhunderten  in  ununterbrochener
  Anerkennung  stehenden  Staatenpraxis  5)  ipso  jure  die
Aufnahme  der  im  Gebiet  domicilirenden  oder  dahin  zuständigen
Personen  in  den  rechtlichen  Verband  des  erwerbenden  Staates.
Der  obligatorische  Eintritt  in  die  neue  Staatsangehörigkeit
kann  nur  wieder  aufgehoben  werden  durch  das  Rechtsmittel
der  Option.  Wir  haben,  von  der  Annahme  ausgehend,  daß
jede  Gebietsveränderung  innerhalb  des  bestehenden  Staatslebens
nur  die  Folge  einer  dem  Staate  unabweisbar  auferlegten
Nöthigung  sei,  an  anderer  Stelle  den  Nachweis  zu  führen  gesucht,
  daß  das  Institut  der  Option  die  Divergenz  zwischen
Staatsnoth  und  persönlicher  Freiheit  dadurch  löse,  daß  das
leblose  Staatselement,  der  Grund  und  Boden,  dem  Gesetze  der
Eroberung  unterliegt,  während  jedem  Theile  der  Bevölkerung
das  Recht  der  freien  Staatswahl  unverkümmert  erhalten  bleibt.
Gegenüber  „dieser  diagonalen  Mittelwirkung  aus  gegenüberstehenden
  verschiedenen  staatlichen  und  sittlichen  Kräften“  erscheint
  die  in  jüngster  Zeit  aufgestellte  Plebiscit-Idee,  d.  h.  die
„Legalisirung“  von  Eroberungen  oder  Abtretungen  an  Land
durch  eine  allgemeine  Abstimmung  der  darauf  Ansässigen  als
maßlose  Verherrlichung  des  Majoritätsgedankens,  als  die  ungerechtfertigte
  Hineintragung  eines  im  staatlichen  Verfassungsleben
  wirkenden  Princips  in  das  System  des  Völkerrechts.  Es
kann  nicht  geleugnet  werden,  daß  diese  Theorie  zu  einem  vollständigen
  Verkennen  der  öffentlich-rechtlichen  Dispofitionsbefugniß
des  eigenen  Staates  rücksichtlich  seiner  Theile  und  in  dem  consequenten
  Uebersehen  der  Machtsphäre  des  fremden  Staates  zu
der  irrigen  Annahme  führt,  als  böte  sie  ein  wirksames  repressives