614  Staatsunterthanen  und  Fremde.

Mittel  gegen  den  Eroberungskrieg  selbst  dar.  Allerdings  streben

beide  Institute  —  Option  und  Plebiscit  —  nach  demselben

Ziele:  Schutz  des  Individuums  gegen  den  Zwang  der  Eroberung.

  Während  aber  die  Option,  von  dem  Individunm  ausgehend,

  das  Recht  der  freien  Staatswahl  auf  alle  einzelnen

  Glieder  des  Volkes  auszudehnen  sucht,  schlägt  das

Plebiscit  den  umgekehrten  Weg  ein,  indem  es  der  Gesammtheit

überläßt,  die  Entscheidung  für  den  Einzelnen  zu  treffen.  In

allen  Fällen  steht  sowohl  die  rechtliche  als  ethische  Dignität

des  Optionsinstitutes  viel  höher;  denn  ohne  das  supplementäre

Rechtsmittel  der  Option  wird  das  Plebiscit  geradezu  freiheitsfeindlich,

  indem  es  die  Minorität  unterschiedslos  der  Gewalt

unterwirft,  zu  deren  Bekämpfung  es  bestimmt  ist.  Die  Option

  stellt  es  den  Bewohnern  des  angrenzenden  Territoriums

  frei,  in  den  Staat,  welchem  sie  zuvor  angehört

  hatten,  aus  zuwandern.  An  die  Zurückbleibenden

  stellt  sie  andererseits  die  Forderung,  Bürger  des

neuen  Staates  zu  werden.  Mit  Recht  müssen  wir  gerade

in  dieser  Forderung  einen  weitreichenden  Fortschritt  auf  dem  Gebiete

  des  Völkerrechtes  erblicken,  welches  sich  in  einem  geschichtlichen

  Entwicklungsgange  von  der  Tödtung  der  Unterliegenden.

über  die  Stufen  der  wirthschaftlichen  Bernichtung  (Sklaverei)

oder  ökonomischen  Ausbeutung  in  Tribut,  Leibeigenschaft  und

Rechtsminderung  zu  der  zwangsweisen  Gleichberechtigung  der

Unterworfenen  mit  den  übrigen  Bürgern  des  siegenden  oder

friedlich  erwerbenden  Staates  erhebt.  )  Festzuhalten  ist  aber

dabei  immer,  daß  lediglich  die  Gebietserwerbung  den  ipso-jure-Eintritt

  in  die  neue  Staatsangehörigkeit  zur  Folge  habe  und

daß  dem  gegenüber  die  Option  lediglich  den  Austritt  bewirke

aus  der  zwangsweise  auferlegten  neuen  Staatsangehörigkeit.)

ad  II.  Die  Bewilligung  der  Einbürgerung  ist  überall  von  der

Erfüllung  einer  Reihe  gesetzlicher  Bedingungen  abhängig  gemacht,  die

sich  jeweilig  aus  der  Natur  der  Erwerbungsart  selbst  ergeben.  Andere,

dem  Landesrechte  entnommene,  sperielle  Bedingungen  werden  jedesmal

maßgebend  bei  der  Beurtheilung  der  Fragen:  ob  ein  Kind  ehelich  oder

unehelich  geboren  (oben  1a),  ob  es  rite  legitimirt  bezw.  ankannt  ist  (1b),

ob  die  Ehe  rite  geschlossen  (I.  lc.),  und  wieder  andere,  ob  die  Ernennung

zu  einem  Staatsamte  rechtmäßig  erfolgt  (I.  2b.),  der  völkerrechtliche

Anschluß  des  neuen  Gebietes  perfect  sei  (I.  24.)  c.  —  Fassen  wir

daher  hier  blos  den  typisch  häufigsten  Fall  der  Naturalisation,  den  durch

staatliche  Verleihung  ins  Auge,  dann  können  wir  regelmäßig  drei  Gruppen

von  Bedingungen  unterscheiden,  von  deren  Erfüllung  die  nationalen  Gesetzgebungen

  die  Verleihung  der  Staatsangehörigkeit  in  größerem  oder
geringerem  Umfange  abhängig  machen;  sie  betreffen

1.  Die  Statusverhältnisse  des  Ansuchenden,  und  zwar: