Einwanderung  und  Einbürgerung.  615

a)  das  Ausmaß  seiner  rechtlichen  Handlungsfähigkeit,  Nachweis
des  zur  Handlungsfähigkeit  erforderlichen  Alters,  bezw.  den
Nachweis  der  gesetzlichen  Legitimation  der  für  Minderjährige,
Wahnsinnige  r2c.  eintretenden  Vormünder  und  Curatoren;

b)  die  bkonomische  Selbstständigkeit  und  wirthschaftliche,  mindestens
  bis  zur  sichern  Selbsterhaltung  reichende  Leistungsfähigkeit
  (Fähigkeit  Unterkunft  zu  finden,  eine  Wohnung  zu
miethen)  rc.;

e)  die  rechtlich  und  sittlich  tadelfreie  Lebensführung.

.  Den  Aufenthalt  des  Ansuchenden  im  Staatsgebiet.  Hier  tritt

uns  die  größte  Mannigfaltigkeit,  also  die  geringste  Uebereinstimmung

  der  staatlichen  Gesetzgebungen  entgegen.  Während  einzelne

Staaten  eine  Zeitdauer  obligatorischen  Aufenthaltes  überhaupt

nicht  fixiren  (Deutsches  Reich,  Oesterreich  2c.),  sondern  blos  von

der  Niederlassungsabsicht  ausgehen,  fordern  andere  (Frankreich,

England,  Belgien,  Italien  rc.)  die  thatsächliche  Niederlassung

(establishment)  oder  Domicilirung  während  eines  Zeitraums  von

ein  bis  zehn  Jahren  (z.  B.  das  ältere  österr.  System).  Frankreich

läßt  in  Ansehung  der  Zeitdauer  noch  eine  Verschärfung  eintreten
dadurch,  daß  eine  besondere  „autorisation  d'’établir  son  domicile
en  France“  nach  Art.  13  des  Code  civil  (Art.  1  des  Ges.  vom

29.  Juni  1867)  dem  normalen  dreijährigen  Aufenthalt.  in

Frankreich  vorangehen  muß.  Die  Zeit  läuft  hier  von  dem

Tage  ab,  da  das  Gesuch  des  Fremden  um  Bewilligung  des

Domicils  im  Justizministerium  eingelangt  ist.  Bei  besonderen

Verdiensten  des  Ansuchenden  tritt  eine  Ermäßigung  der  obligatorischen

  Domicildauer  auf  ein  Jahr  ein.

Das  staatsrechtliche  Verhältniß  des  Eingewanderten  zu  seinem

bisherigen  Heimathsstaate.

Die  Berücksichtigung  des  politischen  Status  des  um  die
Naturalisation  Ansuchenden  hat  bisher  in  der  Staatenpraxis
  nur  ein  verhältmäßig  enges  Anwendungsgebiet  gefunden;
offenbar  trägt  die  geringe  Verbreitung  einschlägiger,  den  Status
constatirender  Bedingungen  viel  zu  den  noch  bestehenden  Unsicherheiten
  innerhalb  des  internationalen  Verkehrs  bei.

Die  Beibringung  des  urkundlichen  Nachweises  der  Entlassung
  aus  dem  bisherigen  Staatsverbande  bezw.
der  Erfüllung  der  Militärpflicht  ist  nämlich  nur  in
wenigen  Staaten  kraft  der  Landesgesetze  (so  z.  B.  in  der
Schweiz,  Ges.  v.  3.  Juni  1876,  in  Ungarn)  und  nur  in
einigen  Staaten  kraft  völkerrechtlicher  Verträge  als  Aufnahmebedingung
  hingestellt.

England,  Italien,  Frankreich,  Belgien  2c.  machen  die  fremde

Entlassungsurkunde  nicht  zu  einer  Bedingung  der  Einbürgerung.

  Das  Deutsche  Reich  verleiht  solche  zwar  selbst  an  aus-