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Staatsunterthanen  uud  Fremde.

wandernde  Deutsche,  es  fordert  aber  ebenso  wie  Oesterreich  die  Vorlage
  der  heimathlichen  Entlassung  respective  den  Nachweis  der  erfüllten
  Wehrpflicht  nur  von  Angehörigen  solcher  Staaten,  mit  welchen
  es  Deserteurcartelle  abgeschlossen  hat.  —  Das  seit  längerer
Zeit  zwischen  Oesterreich  und  Preußen  sowie  einigen  anderen
Deutschen  Staaten  bestehende  Uebereinkommen,  nach  welchem  die
beiderseitigen  Behörden  die  Ertheilung  der  Naturalisations-Urkunde
  an  einen  Angehörigen  des  anderen  Staates  von  dem
Nachweise  der  Entlassung  des  Aufzunehmenden  aus  seinem  bisherigen
  Unterthanenverhältnisse  abhängig  zu  machen  hatten,
wurde  auf  alle  Bundesstaaten  des  Deutschen  Reiches  ausgedehnt.5)


Die  Erfüllung  gewisser  Förmlichkeiten  seitens  des  Fremden,

welche  bald  als  unwesentliche  Feierlichkeiten  (wie  die  Ablegung
des  Unterthaneneides  in  Oesterreich  auf  Grund  des  Hofkanzleidecretes
  vom  31.  März  1831,  die  Leistung  des  serment  civique
auf  Grund  des  Französischen  Gesetzes  vom  30.  April  1790),
bald  als  essentialia  negotii  gelten.  So  nach  Deutschem  Reichsrecht
  die  Acceptation  der  Naturalisationsurkunde;?)  nach  der
Acte  der  Vereinigten  Staaten  vom  14.  April  1802  die  Abschwörung
  des  Treueverhältnisses  zum  alten  Heimathsstaate
vor  dem  Court  of  record;  nach  Belgischem  Recht  ist  die  Acceptation
  der  auf  dem  Wege  der  Gesetzgebung  erfolgten  Naturalisation
  ein  nothwendiger  Bestandtheil  des  Rechtsactes.  In  Ungarn
kann  erst  dann  die  Aushändigung  des  von  der  obersten  Berwaltungsbehörde
  ausgestellten  Incolatsdocuments  erfolgen,  wenn  der  Aufzunehmende
  vorher  den  Staatsbürgerschaftseid  nach  88  10  —15  des
citirten  Gesetzes  abgelegt  hat.  —  Ebenso  in  Italien  (Art.  10  f.)  ꝛ.

ad  III.  Der  Erwerb  der  Staatsangehörigkeit  erfolgt  dem  Vorausgeschickten

  nach  entweder  ausdrücklich  oder  stillschweigend.  Lassen  wir  die
Fälle  der  letzteren  hier  außer  Betracht,  weil  bei  ihnen  die  Staatsangehörigkeit
  als  Rechtsfolge  anderer  Rechtsacte  eintritt  (Geburt,  Ehe,  Amtsernennung,
Collectivverleihung  intuitu  personae  bei  Gebietsanschlüssen  2c.),  so  gilt  die
Verleihung  der  Staatsangehörigkeit  überall  als  staatliches  Rechtsgeschäft,
welches  der  Wichtigkeit  des  Actes  entsprechend  die  Form  der  Schriftlich.
keit,  also  die  seitens  der  landesgesetzlich  befugten  Behörde  vorgenommene
  Ausfertiguug  einer  Urkunde  erfordert.  Hierbei  lassen  sich  innerhalb
  der  modernen  Staatspraxis  drei  grundverschiedene  Systeme  unter.

scheiden.
a)  Die  Verleihung  der  Staatsangehörigkeit  fällt  ausschließlich  in

die  Competenzsphäre  der  Executivgewalt  (Deutsches  Reich,
Oesterreich-Ungarn,  England  [2],  Frankreich,  Portugal,  Rußland
  2c.)

b)  Die  Verleihung  erfolgt  im  Wege  der  Gesetzgebung  in  der

Weise,  daß  jede  Einbürgerung  eines  Fremden  nur  auf  legisla-