Einwanderung  und  Einbürgerung.  617

—  erfolgen  kann  (Belgien,  Holland,  Rumänien);  oder
endli
e)  Executive  und  Legislative  theilen  sich  im  Rechte  der  Einbürgerung
  in  der  Weise,  daß  erstere  die  minms  plena,  letztere  die
vollgültige  Naturalisation  zu  verleihen  befugt  ist.  (Italien,
Griechenland,  England  (?|,  Spanien.)

Die  Verleihung  der  Staatsangehörigkeit  im  Wege  des  Gesetzgebungsactes
  hat  zu  seiner  vollen  rechtlichen  Wirksamkeit  die  Publication  des
einzelnen  Einbürgerungsactes  in  dem  landesüblichen  Gesetzespublicationsorgane
  zur  nothwendigen  Voraussetzung,  während  bei  den  auf  rein  administrativem
  Wege  erfolgten  Naturalisationen  die  Staatsbürgerschaft  in
dem  Augenblick  der  Empfangnahme  des  bewilligenden  Decretes  der
Staatsregierung,  Ablegung  des  Eides  2c.  erworben  wird.  Unter  den  unter
a.  verzeichneten  Staaten  bedarf  daher  nur  in  Frankreich  das  nach  Anhörung
des  votum  consultativum  des  Conseil  d’Etat  vom  Chef  der  Exerutive
bewilligte  Decret  einer  Publication  im  Amtsblatt.

Nach  dem  in  der  Franzöfisch-Belgischen  Literatur  lebhaft  geführten
Streite,  ob  die  Verleihung  des  Staatsbürgerrechts  in  die  Competenzsphäre
  der  gesetzgebenden  oder  der  ausübenden  Gewalt  fallen  solle,  hat
sich  Frankreich  nach  mannigfachen  Schwankungen  der  ältern  Gesetzgebung
gegenwärtig  auf  dem  Standpunkt  erhalten,  daß  die  Verleihung  der
Staatszugehörigkeit  in  den  Wirkungskreis  der  Executive  fallen  müsse.
Die  Literatur  macht  hierfür  vornehmlich  zwei  Gründe  geltend.

Erstens  sei  die  Zahl  der  einschlägigen  Gesetze  zu  zahlreich,  um  von
dem  gesetzgebenden  Körper  mit  erforderlicher  Sorgfalt  in  Behandlung
genommen  werden  zu  können.

Zweitens  falle  die  Naturalisirung  vermöge  der  Natur  des  Actes
keineswegs  blos  in  den  Rahmen  der  gesetzgebenden  Thätigkeit.

Dagegen  haben  sich  mehrere  Französische  Autoren  mit  Folleville
(a.  a.  O.  S.  XI.)  vollständig  auf  den  Standpunkt  des  andern,  von  Laureut
  (a.  a.  O.  Bd.  III.)  entschieden  verworfenen,  Belgischen  Systems  gestellt,
  wonach  jede  Naturalisation,  d.  h.  jeder  Eintritt  eines  Fremden  in
die  Gemeinschaft  nur  mit  Zustimmung  der  org  anisirten  Vertretung
der  Gesammtheit  —  also  unter  Mitwirkung  der  an  der  Gesetzgebung
theilnehmenden  Volksvertretungskörper  —  erfolgen  könne.

ad  IV.  Die  Verleihung  der  Staatsangehörigkeit  an  einen  Fremden
  hat  innerhalb  des  Rechts  der  einzelnen  Staaten  keineswegs  unmittelbar
  und  überall  die  volle  Gleichstellung  des  Naturalisirten  mit  dem
ursprünglich  eingeborenen  Staatsbürger  zur  Folge.  Der  Erwerb  der
Staatsangehörigkeit  ist  denn  auch  keineswegs  schlechthin  gleichbedeutend
mit  dem  Erwerbe  des  Staatsbürgerrechts.  Die  Staatsangehörigen  werden
Staatsbürger  genannt  insofern  sie  einen  gesetzlichen  Antheil  an  der
Ordnung  und  Durchführung  der  Angelegenheiten  des  Gemeinwesens
haben.  Das  Indigenat  ist  nun  zwar  die  Voraussetzung  des  Genusses
dieser  staatsbürgerlichen  Rechte,  aber  die  Naturalisation,  welche  das  In-