618  Staatsunterthanen  und  Fremde.

digenat  verleiht,  gewährt  in  ihrem  Rechtseffecte  keineswegs  immer  den
Eintritt  in  den  Genuß  der  staatsbürgerlichen  Rechte.  Dies  zeigt  sich
zunächst  bei  der  Naturalisation  derjenigen  Personen,  welche  auch  in  dem
Falle,  wenn  sie  Eingeborene  gewesen  wären,  vom  Genusse  der  Staatsbürgerbefugnisse
  ausgeschlossen  gewesen  wären,  wie:  Frauen,  Minderjährige,
  Wahnfinnige.  In  Ansehung  dieses  Punktes  besteht  in  den  positiven
  Gesetzen  im  Wesentlichen  volle  Uebereinstimmung.  Jenseits  dieser
allgemein  gültigen  Einschränkung  des  Rechtserfolges  der  Einbürgerung
können  wir  aber  noch  Staaten  unterscheiden:  a)  in  denen  die  Naturalisation
  der  subjectiv  nach  Landesrecht  geeigneten  Fremden  die  volle  stoatsbürgerliche
  Gleichstellung  mit  den  Eingeborenen  ipso  jure  zur  Folge  hat;
b)  Staaten,  in  welchen  jene  volle  Gleichberechtigung  des  naturalifirten
Fremden  rechtlich  überhaupt  nicht  möglich  ist,  weil  ihm  einzelne  bestimmte
  Rechte  dauernd  vorenthalten  bleiben,  und  c)  solche  Staaten,  in
welchen  die  Naturalisation  nicht  als  ein  einziger  einheitlicher  Rechtsact,
  sondern  als  ein  stufenförmig  gegliedertes  System  von  Bewilligungen
erscheint,  deren  oberste  erst  die  volle  staatsbürgerliche  Berechtigung  und
Gleichberechtigung  mit  den  Eingeborenen  enthält,  während  die  niedrigeren
Grade  dem  Fremden  zwar  die  Staatsangehörigkeit,  aber  mit  geringerer
rechtlicher  Ausstattung  gewähren.

Volle  und  sofortige  Gleichberechtigung  wird  z.  B.  dem  naturalifirten
  Fremden  im  Deutschen  Reiche,  in  Oesterreich-Ungarn,  Frankreich
zutheil.  Auf  Grund  der  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika
erlangten  Einbürgerung  tritt  der  ausgenommene  Fremde  in  alle  Privatund
  öffentlichen  Rechte  ein,  jedoch  mit  Ausnahme  derjenigen  politischen  Befugnisse,
  deren  Ausübung  die  Verfassung  von  einer  längern  Dauer  des  Bürgerrechts
  abhängig  macht.  So  kann  er  nach  seiner  Rereption  vor  Ablauf  von
sieben  Jahren  nicht  ins  Haus  der  Repräsentanten,  vor  neun  Jahren
nicht  zum  Senator  erwählt  werden,  und  ist  überhaupt  niemals  fähig
zum  Präsidenten  oder  Bice  Prafidenten  der  Vereinigten  Staaten  ernannt
zu  werden.  (Constitution  Art.  sect.  2,  8  1,  sect.  3.  §  2,  und
Art.  2  sect.  1.  §  3.)

Eine  hierarchische  Gliederung  der  Naturalisirten  nach  Maßgabe  der
ihnen  mit  verschiedenen  Stufen  der  Naturalisation  zugewiesenen  Individualrechte
  treffen  wir  an  in  England,  Belgien,  Italien,  Dänemark,
Spanien  2c.  Im  letztgenannten  Staate  lassen  sich  sogar  vier  besondere
Grade  unterscheiden,  während  sich  in  den  anderen  genannten  Gemeinwesen
  lediglich  zwei  Stufen  nachweisen  lassen.  In  England  find  dieselben
  hergestellt  durch  den  Unterschied,  ob  die  Naturalisation  durch
specielle  Parlamentsacte  oder  in  Gemäßheit  der  Naturalisationsacte  von
1870  auf  administrativem  Wege  erfolgt  ist.  Die  Englische  Jurisprudenz
  ist  geneigt  anzunehmen,  daß  nur  die  erstere  die  Fähigkeit  verleihe
zur  Mitgliedschaft  im  Geheimen  Rath,  im  Parlament,  zu  Vertranensstellungen
  in  der  Umgebung  der  Krone  u.  s.  w.  1

Im  Belgischen  und  Italienischen  Verfassungsrecht  kommt  der  Unter-