Einwanderung  und  Einbürgerung.  619

schied  in  den  beiden  Rechtsinstituten  der  großen  und  der  kleinen  (oder
gewöhnlichen)  Naturalisation  zum  Ausdrucke;  nur  die  erstere  verleiht
den  Genuß  der  vollen  staatsbürgerlichen  Rechte,  die  activen  und  passiven
Wahlfacultäten,  die  Eignung  zu  den  höchsten  Staatsämtern.  Zweifelhaft
  bleibt  dabei  allerdings,  ob  unter  diesen  Umständen  besonders  im
Belgischen  Rechte  (Art.  5  der  Constitution  und  Art.  1  des  Gesetzes
vom  27.  September  1835)  die  naturalisation  ordinaire  nicht  so  sehr
den  Charakter  einer  eigentlichen  Einbürgerung,  als  vielmehr  den  einer
besonderen  rechtlichen  Qualificirung  des  staatlich  zugelassenen  Fremden
an  sich  trage.  1)

Die  früher,  seit  der  königlichen  Ordonnance  vom  4.  Juni  1814
das  Einbürgerungsrecht  Frankreichs  beherrschende  Unterscheidung  der
simple  und  grande  naturalisation  mit  der  entsprechenden  Abstufung  in
der  rechtlichen  Wirkung  der  Naturalisation  ist  durch  das  Gesetz  vom
29.  Juni  1867  (Art.  1  und  3)  aus  dem  Rechtssystem  Frankreichs  ent.
fernt  worden.

1)  Obwohl  wir  die  Darstellung  dieser  Materie  bei  Martens-  Bergbohm
(Bd.  II.  88  44—48)  für  weitaus  zutreffender  halten  als  die  der  meisten  übrigen
Handbücher,  empfinden  wir  doch  auch  bei  ihr  den  Mangel  einer  widerspruchsfreien
Orduung  des  Stoffes.  Die  von  Martens  behandelten  zwei  Rechtsfiguren
der  „Auswanderung“  und  der  „Naturalisation“  reichen  nicht  aus,  um  das  zu
erörternde  Lebensverhältniß  seinem  vollen  Umfange  nach  im  System  des  internationalen
  Rechts  unterzubriugen.  Die  Folge  ist,  daß  wir  daher  auch  hier,  wie
regelmäßig  in  der  völkerrechtlichen  Literatur,  störenden  Berwechselungen  begegnen
zwischen  Auswanderung  und  Ausbürgerung,  Einwanderung  und  Naturalisation.

*!)  Ueber  die  Bedeutung  dieser  Staatsacte  innerhalb  des  öffentlichen  Rechts
bes  ancien  regime  s.  Pothier,  Traité  des  personnes;  Folleville  a.  a.  O.
88  45  ff.

„)  Wenn  man  die  literarische  Behandlung  der  gegenüberstehenden  Institute
vergleicht,  so  muß  es  nothwendig  in  die  Augen  sallen,  wie  sehr  beide  mit  verschiedenen
  Maßen  gemessen  werden.  Die  Auswanderung  ist  offenbar  ein  Schooßkind
  der  von  natur-  und  vernunftrechtlichen  Ideen  beherrschten  Literatur.  Während
  der  Auswanderungsfreiheit  jedes  als  Hinderniß  gegenüberstehende  staatliche
Bedenken  aus  „principiellen“  Gründen  hinweg  geräumt  wird,  erfreut  sich  die  Idee
einer  „Einwanderungsfreiheit“  nirgends  der  gleichen  energischen  Parteinahme,
und  doch  mußten  sich  beide  in  ihrem  Rechtsprincip  decken;  denn  eine  Answanderungsfreiheit
  ohne  Einwanderungsfreiheit  könnte  nur  bei  einem  Austritt  aus  dem
staatlichen  Leben  überhaupt,  nicht  aber  innerhalb  des  Staatenverkehrs  eine
der  Wirklichkeit  entnommene  Borstellung  bilden.  Dennoch  wird  auch  in  der
neueren  Literatur  noch  häufig  jener  von  Pözl  (Bluntschli-  Brater,  Bd.  3.
S.  361)  für  „wesentlich“  erklärte  Unterschied,  wonach  nur  der  eigene  Staat  in
seinem  Willen  gebunden,  der  fremde  dagegen  völlig  frei  sein  sollte,  fälschlicherweise
nach  wie  vor  als  „herrschende“  Rechtsvorstellung  registrirt.  Besonders  eignen  sich
zu  vergleichenden  Studien  die  Hauptwerke  der  älteren  Französischen  und  Italienischen
  Bölkerrechtsliteratur,  s.  aber  auch  Mohl  in  „Staatsrecht,  Völkerrecht  2c.“
I.  S.  626  ff.;  Bluntschli  a.  a.  O.