620  Staatsunterthanen  und  Fremde.

!)  Daß  die  Berleihung  der  Staatsangehörigkeit  nach  Art.  9  declarativer
Natur,  geht  auch  aus  den  Anstrengungen  hervor,  welche  die  Franzsösischen
Regierungen  zu  wiederholten  Malen  gemacht  haben,  um  diesen  die  Staatsverwaltung
  bindenden  modus  acquirendi  aus  dem  Rechtssystem  auszuscheiden.  —
Noch  vor  Kurzem  (Wintersession  1886)  nahm  der  Französische  Senat  den  Gesetzentwurf
Batbie's,  betreffend  die  Aenderung  der  auf  die  Naturalisatich  bezüglichen  Bestimmungen
  in  erster  Lesung  an  und  beschloß,  zu  der  zweiten  Berathung  überzugehen.
  Die  Hauptdebatte  hatte  sich  um  Artikel  9  des  Code  entsponnen,  demzufolge
  alle  in  Frankreich  geborenen  Kinder  von  Ausländern  bei  ihrer  Bolljährigkeit
  von  Rechtswegen  die  Aufnahme  in  den  Französischen  Staatsverband  erlangen
können.  Batbie  schlug  demgegenüber  vor,  daß  jeder  einzelne  Fall  geprüft  werden
und  es  den  Behörden  freistehen  solle,  die  Naturalisirung  zu  verweigern,  wenn
dafür  besondere  Gründe  der  Unwürdigkeit  oder  Unzulässigkeit  vorlägen.  Die
Majorität  des  Hauses  pflichtete,  in  Uebereinstimmung  mit  der  Regierung,  dem
Ausschusse  bei.  Desgleichen  wurde  Artikel  10  in  dem  Einne  geändert,  daß  die
im  Auslande  geborenen  Kinder  Französischer  Eltern,  welche  ihre  Nationalkftät
verloren  haben,  nicht  mehr  auf  ihr  bloses  Gesuch,  sondern  nach  einer  Prüfung
ihrer  Würdigkeit  in  das  Französische  Bürgerrecht  wieder  ausgenommen  werden
sollen.  Der  Gesetzentwurf  hebt  das  Naturalisirungsgesetz  vom  15.  December  1790
auf;  doch  wurde  auf  Antrag  des  Senators  de  Pressensé  eine  Bestimmung  desselben
  in  Kraft  erhalten,  der  gemäß  die  Nachkommen  der  um  ihrer  Religion  willen
Berbannten  —  es  handelt  sich  hier  hauptsächlich  um  die  durch  die  Aufhebung  des
Edicts  von  Nantes  heimathlos  gewordenen  Hugenotten  —  nur  Belege  ihrer  Abstammung
  beizubringen  brauchen,  um  in  die  Rechte  ihrer  Ahnen  einznutreten.
(Titre  II.  Art.  2  der  Constitution  vom  8.—14.  September  1791.)

5)  Längst  bevor  Jean  Jacques  Rousseau  in  seinem  Contrat  social
CL.  4  ch.  2)  die  Formel  ausdrücklich  aufstellte:  „Habiter  le  territoire  c’est  se
soumettre  à  la  souversineté“  —  ein  Lehrsatz,  der  kraft  seiner  principiellen
Richtigkeit  auch  der  Rechtscodification  Frankreichs  zu  Grunde  gelegt  worden  ist,
s.  Portalis,  Code  civil  suivi  de  l’exposé  des  motifs,  T.  II.  p.  12  —  hatte
die  Französische  Staatspraxis  niemals  ein  anderes  Princip  befolgt  als  das  in
jenem  Satze  formulirte,  wonach  Eroberung  und  Cession  die  Herrschergewalt
ipso  jure  ausdehnen  und  erweitern  auf  die  unlösliche  Einheit  des  fremden  Staatsgebietes
  und  der  darauf  befindlichen  Bevölkerung.  Darüber  hat  es  einen  Zweifel
in  der  Französischen  Literatur  niemals  gegeben:  „Lorsqu  ’une  province  est  rôöunie
à  la  Couronne,“  sagt  Pothier,  „ses  habitants  doivent  ötre  considérés  Ccomme
Français  naturels“.  (Traité  des  personnes.  Tit.  II.  sect.  1.)  Theoretische  Bedenken
  waren  nur  entstanden  über  den  Zeitpunkt,  von  welchem  ab  jene  Affimilirung
  in  Geltung  trete.  Nach  der  einen  Meinung  (Denisart,  Joly  de  Fleury)  erfolge
  die  Naturalisation  der  erworbenen  Bevölkerung  „de  plein  droit  du  fait
méme  de  I’annezxion“;  nach  der  andern  Meinung  bedürfe  es  zu  jenem  Efferte
außer  der  Annexion  vorerst  auch  noch  der  Proclamation  Königlicher  Lettres
patentes  oder  Königlicher  Declarationen  (Oumoulin,  Choppin  u.  A.).  Daß  diese
Auffassung  nicht  nur  während  des  ancien  rögime,  sondern  auch  nach  dessen
Untergang  festgehalten  wurde,  beweist  das  Vorgehen  der  Französischen  Machthaber
während  der  Revolution,  beweisen  die  Verträge  zu  Genf  vom  28.  Januar  und
von  Mühlhausen  vom  18.  April  1798.  Folleville  (a.  a.  O.  S.  65)  gesteht  selbst  zu.
daß  auch  in  dieser  Epoche:  „Les  habitants  des  pays  conquis  ou  cédeés  acquéraient
  la  nationalité  nouvelle,  par  le  fait  méme  de  la  conquste  ou  de  la
cessin.  Toutefois,  il  faut  noter  qu  au  début  de  la  période  révolu-