Einwanderung  und  Einbürgerung.  621

tionnaire,  Pannezxion  à  la  France  emportait  pour  le  territoire  anneré  un
rögime  bien  rigourenx.  Ainsi,  sous  la  Convention,  le  pouvoir  révolutionnaire
regnait  en  maitre  et  appliquait  ses  principes  sur  le  nouveau  territoire  des
due  celuici  était  occupé  par  nos  armées.  On  n'attendait  point  qu’un
traité  füt  venu  consacrer  Ii  annexion“.  Wenn  die  neuere  Französische  Völkerrechts-Literatur,
  mit  nur  wenigen  Ausnahmen,  bei  dem  ersten  Anlaß,  da  eben  diese
Jahrhunderte  lang  befolgten  Grundsätze  auf  solche  Gebietstheile  Anwendung  finden
sollen,  welche  vom  Staatsgebiete  Frankreichs  abgetrennt  wurden,  diese  nun
mit  einem  Male  als  allen  Rechtsideen  widersprechend  erklärt,  —  so  zeigt
sie  offenbar  zwar  sehr  viel  patriotische  Gesinnung,  aber  nur  wenig  principielle
Consequenz.

*")  Ihre  klare  und  zielbewußte  Anwendung  hat  die  Option  erst  seit  der
Mitte  des  XVIII.  Jahrhunderts  gefunden,  seither  läßt  sich  aber  auch  ihre  Geschichte
  und  ihre  steigende  Bedeutung  aufs  Genaueste  verfolgen.  Soweit  es  sich
um  den  Auszug  aus  einem  fremd  gewordenen  Staatsgebiete  aus  Treue  zum
alten  heimathlichen  Staate  handelt,  finden  sich  die  ersten  schwachen  Ansätze  im
Hubertusburger  Frieden  (1763),  in  dem  den  Bewohnern  der  Preußisch  gewordenen
Grasschaft  Glatz  zugestandenen  Rechte  des  unbeschwerten  Abzuges.  Die  Clausel
des  Hubertusburger  Friedens  wurde  nicht  selten  wörtlich  in  spätere  Berträge
ansgenommen,  so  in  den  Teschner  Frieden  (1779).  Im  Grenzregultrungsvertrage
zwischen  Frankreich  und  Spanien  zu  Elisson  (1785)  begegnet  uns  der  nachweisbar
früheste  Gebrauch  des  Ausdruckes:  Option.  Während  das  Institut  der  Option
im  germanischen  Boden  wurzelt,  blieb  es  der  französischen  Revolution  vorbehalten,
diesem  Principe  den  wesentlich  romanischen  Plebiscitgedanken  gegenüberzustellen,
der  zum  ersten  Male  bei  der  Einverleibung  der  Gebiete  von  Avignon  und
Venaissin  in  den  Französischen  Staatskörper  zur  Anwendung  gelangte,  ohne  daß
aber  dabei,  eben  so  wenig  wie  bei  den  folgenden  Annexionen,  in  Ansehung  der  neuerworbenen
  Bevölkerung  und  ihrer  Rechte  schützende  Maßregeln  getroffen
wurden.  Auch  dem  Bertragsmateriale  der  napoleonischen  Epoche  ist  mit  geringen
Ausnahmen  der  Gedanke  der  freien  Staatswahl  durchaus  fremd.  Er  findet
vielmehr  maßlose  Bekämpfung  in  den  Staatsgesetzen,  welche  der  Kaiser  wiederholt
erließ,  um  Emigranten  aus  eroberten  Ländern  die  Naturalisation  in  fremden
Staaten  unmöglich  zu  machen.  Erst  nach  dem  Sturze  des  ersten  Napeleon  bricht
sich  der  Gedanke  der  freien  Staatswahl  wieder  mehr  und  mehr  Bahn,  besonders
in  dem  großen  Grenzregulirungsvertrage  vom  20.  November  1815,  welcher  den
vieljährigen  Gebietsschwankungen  der  Europäischen  Staaten  in  der  vorhergegangenen
  Periode  ein  Ende  setzen  sollte,  und  in  dem  Oesterreichisch-Russischen
Grenzvertrage  vom  3.  Mai  1815,  welcher  in  der  Folge  bei  mehrsachen  Cessionsanlässen
  den  staatlichen  Abmachungen  zur  Textbasis  diente.  Noch  aber  zeigen
die  Verträge  aus  dieser  Zeit  keine  nachdrückliche  Betonung  des  Staatsbürgerthums
  im  optirenden  Individuum  oder  seiner  nationalen  Eigenart,  eine  Entwickelung,
  welche  erst  am  Schlusse  der  längeren,  dem  Wiener  Congresse  gefolgten
Friedensepoche  zum  ersten  Male  bei  der  Auflösung  des  Königreiches  der  Niederlande
  im  Londoner  Vertrage  auf  der  Bildfläche  erschien.  Der  1880  in  Belgien-Holland
  begonnene  Proceß  setzte  sich  in  dem  staatlich  zerklüfteten  Italien  sort.
Der  Vertrag  vom  10.  November  1859  ist  ein  ehrendes  Denkmal  des  wohlthätigen
  Einflusses,  den  die  gemäßigte  Anerkennung  nationaler  Berschiedenheit
auf  das  Rechtsleben  der  Bölker  nimmt  und  nehmen  soll.  Der  Züricher  Vertrag
enthält  zuerst  ein  förmlich  gegliedertes  System  von  Bestimmungen  zur
Technik  der  Option.  Diesem  in  seinen  Grundzügen  durchaus  klaren  Ver-