622  Staatsunterthanen  und  Fremde.

trage,  in  welchem  der  Optionsgedanke  bisher  seinen  entsprechendsten  Ausdruck
fand,  folgte  in  Italien  eine  krause  Zeit  nationaler  Aufregung.  Willkürlich
gefügte  Landesversammlungen  beeilten  sich  in  diesem  Zeitpunkte  völliger  Anarchie,
die  Absetzung  der  alten  Dynastien  und  den  Anschluß  an  Sardinien  auszusprechen.
Die  nachfolgenden  „allgemeinen“  Bolksabstimmungen  schließen  wir  ans  der  Reihe
der  völkerrechtlichen  Plebiscite  aus,  da  sie  nur  den  Werth  politischer  Manifestationen
  angesichts  der  Interventionslust  fremder  Mächte  hatten.  Ein  durchans
verschiedenes  Bild  bieten  jene  Annexionen,  welche  Napoleon  III.  als  Compensation
  für  die  Bergrößerung  Sardiniens  von  dem  jungen  Italien  zugestanden
wurden.  Die  aus  diesem  Anlasse  erfolgten  Plebiscite  standen  in  offenem  Widerspruche
  mit  der  parallel  laufenden  nationalen  Bewegung  in  Italien,  wenigstens
bezüglich  Savoyens,  durch  dessen  Cession  an  Frankreich,  wie  Mommsen  zutreffend
  bemerkt,  das  eigene  Königsgeschlecht  Italiens  entnationalisirt  worden  ist.
Luch  deutet  der  zugrundeliegende  Turiner  Vertrag  vom  24.  März  1860  selbst
nicht  an,  daß  von  der  Durchführung  jener  Annexionen  Umgang  genommen  wäre
im  Falle  eines  negativen  Ergebnisses  der  Volksabstimmungen.  Ja  gerade  hier
lehrte  schon  die  veränderte  Stimmung  der  allernächsten  Zeit,  wie  wenig  eine  allgemeine
  Volksabstimmung  die  wahre  Bekundung  des  Bolkswillens  sichert  und  auch
auf  die  Dauer  Verlaß  gewährt.  Uebrigens  finden  wir  in  diesem  Turiner  Bertrage
  zum  ersten  Male  neben  Anordunung  eines  Plebiscites  die  Rechte  der
Minoritäten  durch  die  gleichzeitige  Aufstellung  geeigneter  Optionsnormen  gewahrt.
In  einem  Decrete  der  Französischen  Regierung  vom  30.  Juni  1860  wird  sodann
auch  bereits  das  Optionsrecht  der  Minderjährigen  berührt.  Das  ganze  Institnt
hat  sodann  in  der  Folge  ausf  Grund  der  Friedensverträge  vom  3.  Oktober  1866
(Preußen-Oesterreich),  vom  24.  August  1866  (Oesterreich.  Italien),  der  Deutsch-Französischen
  Friedenspräliminarien  vom  26.  Februar  1871  und  des  Frankfurter
Friedens  vom  10.  Mai  1871  nach  mannigfachen  Irrthümern  und  praktischen
Proben  einen  hohen  Grund  functioneller  Sicherheit  und  principieller  Klarhen
errungen.  Siehe  hierzu  das  Nähere  bei  Stoerk,  Option  und  Plebiscit  bei  Er.
oberungen  und  Gebietcessionen.  Leipzig  1879.

7)  Da  der  den  Gebietsverlust  erleidende  Staat  die  Angehörigen  des  abgetretenen
  Staatsgebietstheils  nur  insoweit  für  verloren  ansieht,  als  sie  von
ihrem  Optionsrechte  keinen  Gebrauch  machen,  bedeutet  die  Option  für  ihn  nicht
den  Eintritt  eines  fremden,  sondern  den  Nichtanstritt  eines  alten  Staatsgliedes.
Die  Option  konnte  daher  aus  systematischen  Gründen  nicht  oben  bei  der  Ausbürgerung
  abgehandelt  werden,  sondern  mußte  hier  im  Anschlusse  an  die  Eirnbürgerung
  ihre  Erörterung  finden.

*)  S.  hierüber  und  zur  Materie  der  Deserteur.  Cartelle:  Besque  v.
Püttlingen,  Handbuch  des  in  Oesterreich--Ungarn  geltenden  Internationalen
Privatrechts,  2.  Aufl.  S.  98  ff.,  551  ff.  —  Frrig  ist  es,  wenn  der  cit.  Antor
ein  freies  Auswanderungsrecht  nur  dort  annimmt,  wo  die  Landesgesesgebung
  keine  förmliche  Entlassung  aus  dem  Staatsverbande  eingeführt  hat;  die
Einrichtung  der  Entlassung  oder  ihr  Abhandensein  kann  nicht  als  Kriterinm  dafür
gelten,  ob  der  nur  geschichtlich  zu  verstehende  terminus  auf  die  landesrechtlich
geordnete  Ausbürgerung  paßt  oder  nicht.  Dem  Werth  der  Entlassungsurkunde
für  die  Bestimmtheit  der  Bevölkerungsverhältnisse  wird  durch  eine  solche  irrige
Auffassung  ein  Nachtheil  zur  Seite  gestellt,  der  in  Wirklichkeit  nicht  vorhanden  sst.
Die  Auswanderungsfreiheit  istim  Deutschen  Reiche  oder  in  Oesterreich-Ungarn  principiell
und  praktisch  genau  ebenso  weitreichend,  wie  das  anderer  Staaten  mit  allgemeiner
Wehrpflicht.  In  demselben  Irrthum  befindet  sich  Bluntschli  a.  a.  O.  Art.  370.