Schematische  Uebersicht  und  Ergebnisse.  623

9  S.  Laband  a.  a.  O.  S.  166.

10)  Die  denization  nach  Englischem  Recht  conferirt  jedenfalls  nicht  die
Englische  Staatsangehörigkeit  im  continentalen  Sinne  des  Wortes,  sie  ist  besten
Falls  die  Herstellung  einer  rechtlichen  Mittelstufe  zwischen  dem  Stande  des
Fremden  und  dem  des  Staatsbürgers.  Sie  gewährt  dem  Empfänger  den  dem
Fremden  schlechthin  nicht  zustehenden  Genuß  gewisser  privat-  und  öffentlichrechtlicher
  Befugnisse.  Die  denization  hat  den  VBerlust  der  früheren  Staatsangehörigkeit
  nicht  zur  Folge;  Folleville  stellt  sie  daher  auf  eine  Linie  mit  der
Französischen  „autorisation  de  fixer  son  domicile  en  France.“  (Art.  13  des
Code  civ  vgl.  Folleville  S.  540.)

Dagegen  erklärt  der  Art.  7  des  cit.  Englischen  Gesetzes  vom  Jahre  1870
den  durch  Naturalisationspatent  Aufgenommenen  als  vollkommen  gleich  mit  dem
natural  born  Engländer,  vorausgesetzt,  daß  derselbe  in  seinem  eigenen  Heimathsstaate
  als  Englischer  Unterthan  gilt.  S.  hierzu  Westlake  a.  a.  O.  S.  303.

1,1)  Ein  tiefer  Kenner  des  Belgischen  Rechts,  Laurent,  erklärt  zum
mindesten,  daß  eine  sichere  begriffliche  Abgrenzung  jener  naturalisation  ordinaire
nicht  zu  gewinnen  sei.  „Le  naturalisé  ordinaire  est  donc  Belge,  et  il  ne  l'est
Pas,  c'est  un  état  intermédiaire  entre  la  condition  de  l’étranger  exclu  de
tons  les  droits  politigues  et  le  Belge  qui  en  jouit.  Qu’est  ce  due  cet  état
intermédiaire  et  Comment  le  qualiffer?  On  ne  le  sait.“  (a.  a.  O.  p.  334.)
S.  hierzu  die  durch  das  Belgische  Gesetz  vom  6.  August  1881  bewirkte  Erleichterung
  im  Erwerb  der  grande  naturalisation;  das  Gesetz  hat  aber  in  der
von  uns  im  Texte  behandelten  Frage  keine  principielle  Aenderung  gebracht.  Bgl.
Louis  Renault's  Studie  zum  genannten  Gesetz  im  Annunire  de  législ.
comp.  11.  Jahrgang  (1882).

8  118.
Schematische  Uebersicht  und  Ergebnisse.

Literatur:  S.  die  Angaben  zu  den  vorstehenden  88.  Ferner:  Dubs,  Das
öffentliche  Recht  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft.  —  Hamaker,  Das
intern.  Privatrecht.  —  Jellinek,  Die  Lehre  von  den  Staatenverbindungen.  —
Pfeiffer,  Das  Princip  des  internationalen  Privatrechts.  —  Unger,  System
des  Oesterreichischen  allgem.  Privatrechts  I.  —  S.  ferner  die  Berhandlungen
des  Institut  de  droit  intern.  über  „conflit  de  lois“  im  Annuaire  V.
1881—1882.  p.  41  ff.,  VII.,  1883—1885,  p.  42  ff.

Aus  dem  Wechselspiel  der  im  Vorstehenden  individuell  bezeichneten
und  behandelten  Institute  der  Auswanderung  und  Ausbürgerung  einerseits,
  der  Einwanderung  und  Einbürgerung  andererseits  ergeben  sich  nun
gewisse  typische  Grundformen,  auf  welche  sich  der  gesammte  Völkerverkehr
  zurückführen  läßt,  und  deren  rechtliche  Natur  eben  durch  das  geordnete
  Ineinandergreifen,  durch  die  rechtliche  Congruenz  oder  durch  die  Incongruenz
  der  gegenüberstehenden  verschieden-staatlichen  Institute  beherrscht  wird.