624  Staatsunterthanen  unk  Fremde.

Die  ganze  in  unseren  Tagen  zu  außerordentlicher  Lebhaftigkeit  und  Ausdehnung
  gesteigerte  Communication  der  Volkstheile  aller  Staaten  setzt  sich
aus  einer  Fülle  von  ein  zelnen  Verkehrsfällen  zusammen,  die,  auf  ihre
innere  juristische  Structur  geprüft,  jeweilig  in  eine  der  nachfolgend  aufgeführten
  Gruppen  und  damit  hinsichtlich  ihrer  rechtlichen  Qualification
unter  die  Normen  fallen,  welche  für  jede  dieser  Gruppen  vorherrschend  sind.

Jede  Wandlung  im  physischen  oder  im  rechtlichen  Zustande  der
Staatsangehörigkeit  eines  Individuums,  jeder  einzelne  Verkehrsfall  also
muß  hinsichtlich  seiner  juristischen  Merkmale  unter  eine  Formel  des  nachstehenden
  Schematismus  zu  bringen  sein.

1.  Die  Wandlung  stellt  sich  dar  als  Auswanderung  aus  dem
Heimathsstaate  ohne  Ausbürgerung  im  eigenen  und  ohne
Einbürgerung  im  fremden  Staate.!))  Das  positive  Ergebniß
dieses  Vorganges  für  den  internationalen  Berkehr  liegt  in  der
Uebertragung  der  Fremdengqualität  auf  den  in  das  diesseitige
Staatsgebiet  eintretenden  Angehörigen  eines  andern  Staates.
Entsprechend  der  oben  gegebenen  Charakteristik  der  Auswanderung
  als  der  lediglich  factischen  Suspension  des  normalen
staatlichen  Verbandverhältnisses  bewirkt  sie  —  lassen  wir  die
Strafen  der  rechtswidrigen  Auswanderung,  vorausgesetzt,  daß
diese  nicht  die  Staatsangehörigkeit  selbst  betreffen,  hier  unberücksichtigt
  —  keinerlei  rechtliche  Veränderung  in  der  politischen
Mitgliedschaft  des  im  Auslande  besindlichen  Staatsangehörigen.  —
Nähere  Prüfung  findet  übrigens  dieses  Verhältniß  bei  der  Betrachtung
  der  Rechtsstellung  des  Inländers  im  Auslande  unter  B.

2.  Die  Auswanderung  mit  Ausbürgerung  ohne  Einbürgerung
  begründet  für  den  Eingewanderten  ebenfalls  nur  die
Rechtsstellung  eines  Fremden.  Da  die  Praxis  der  modernen
Staaten  aber  den  Verkehr  staatenloser  Individuen  nicht  duldet,
so  bleibt  das  Verbandverhältniß  der  so  Ausgebürgerten  (aber
in  keinem  andern  Staate  Eingebürgerten)  zu  ihrem  alten
Heimathsstaate  völkerrechtlich  unberührt.  Der  hier  behandelte
  Fall  kann  de  jure  bei  den  Angehörigen  solcher  Staaten
nicht  eintreten,  welche  die  Einbürgerung  in  einem  fremden
Staate  oder  die  Zusicherung  der  Aufnahme  in  denselben  als
conditio  sine  qua  non  für  die  Entlassung  aus  dem  Staatsbürgerverbande
  fordern.  Wo  die  Dauer  der  Abwesenheit  während
eines  gesetzlich  bestimmten  Zeitraumes,  der  unautorisirte  Eintritt
in  fremden  Staatsdienst  2c.  den  Verlust  der  Staatsangehörigkeit
  nach  sich  zieht  (Beispiel  8  21  des  Deutschen  R.-Ges.
vom  1.  Juni  1870),  kann  auch  der  ursprünglich  nach  dem
Typus  von  Nr.  1  zu  beurtheilende  Fall  unter  die  hier  maßgebenden
  Gesichtspunkte  treten,  da  dann  die  zeitliche  Abwesenheit,
  die  Führung  des  fremdherrlichen  Amtes  r2c.  das
dort  fehlende  Requisit  der  Ausbürgerung  zur  rechtlichen  Folge