Schematische  Uebersicht  und  Ergebnisse.  625

hat.  Die  Rechtsstellung  des  Ausländers  zur  Staatsgewalt  im
Inlande  wird  im  8  120  näher  behandelt  werden.

3.  Die  Auswanderung  ohne  Ausbürgerung,  aber  mit
Einbürgerung  im  fremden  Staate  giebt  zum  Resultate  den
widerspruchsvollen  Zustand  der  formellen  Häufung  zweier  Staatsbürgerqualitäten,
  welche  überall  da  eintreten  kann,  wo  die
Gesetzgebung  des  verlassenen  Staates  mit  dem  Erwerb  einer
fremden  Staatsangehörigkeit  nicht  ipso  jure  den  Verlust  des
bisherigen  Staatsbürgerrechts  verbindet.  Die  überwiegende
Mehrzahl  der  modernen,  internationalen  Rechtsverkehr  pflegenden
Staaten  steht  auf  dem  Boden  des  sog.  Französischen  Princips,
formulirt  im  Art.  17  Code  civil:  „La  qualité  de  Français  se
perdra  1°  par  la  naturalisation  acqnise  en  pays  étranger;  während
das  Deutsche  Reich,  die  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika,
Oesterreich  2c.,  auf  dem  entgegengesetzten  Standpunkte  verharrend,
  „die  Prätension  erheben  die  Nationalität  ihrer  Bürger
auch  nach  effectuirtem  Uebertritt  in  einen  fremden  Staatsverband
fortdauern  zu  lassen“  (v.  Martitz  a.  a.  O.  1151)  und  damit
der  Möglichkeit  Raum  bieten,  die  Staatsangehörigkeit  in  mehreren
  getrennten  Gemeinwesen  zu  cumuliren.

4.  Die  Auswanderung  mit  Ausbürgerung  in  der  alten
und  mit  Einbürgerung  in  der  neuen  Heimath  bildet  den
typisch  vollkommensten,  gesetzlich  correctesten  Fall  der  Staatswahl
Sie  bewirkt  die  vollständige  Abstreifung  der  Unterthansqualität
(allegiance)  gegenüber  dem  bisherigen  Heimathsstaate,  die  recht.
liche  Entziehung  aus  seiner  Personalhoheit  und  die  vollwirk.
same  Unterwerfung  unter  die  Personal-  und  Territorialhoheit
des  Adoptivvaterlandes.  Sie  hat  fortan  einen  vollständigen
Wechsel  in  der  Quelle  der  Statusrechte  des  Naturalisirten
zur  nothwendigen  Folge.  Von  dem  Tage  der  rechtlich  erfolgten
  Einbürgerung  ab  liegt  diese  Quelle  in  der  Gesetzgebung
des  aufnehmenden  Staates,  wie  sie  logischerweise  bis  zu  jenem  Zeitpunkte
  in  der  Gesetzgebung  des  entlassenden  Staates  ihren  Sitz  hatte.

5.  Die  Ausbürgerung  ohne  Auswanderung  und  ohne
Einbürgerung  vermag  weder  staatsrechtlich  noch  völkerrechtlich
einen  Wechsel  in  der  Staatsangehörigkeit  hervorzurufen.  Als
Vorbereitungshandlung  bleibt  sie  insolange  wirkungslos,  bis  sie
entweder  durch  physische  Entfernung  aus  dem  bisherigen  Heimathsgebiete
  oder  durch  rechtliche  Erlangung  einer  neuen  Staatsangehörigkeit
  soweit  ergänzt  wird,  daß  ein  in  den  Rahmen  des
internationalen  Verkehrs  fallender  Thatbestand  hergestellt  wird.
Ohne  diese  Ergänzung  wird  die  in  den  rechtlichen  Formen  erlangte
  Ausbürgerung  regelmäßig  hinfällig;  die  Entlassung  wird
resolutiv  unwirksam,  so  daß  auch  pendente  conditione  die
staatsbürgerlichen  Pflichten  erfüllt  werden  müssen.

Gandbuch  des  Bölkerrechts  II.  40