626  Staatsunterthanen  und  Fremde.

6.  Die  Ausbürgerung  ohne  Auswanderung,  aber  mit
Einbürgerung  in  einem  andern  Staate  ist  regelmäßig
unzulässig;  gestattet  ist  sie  nur  a)  wenn  der  Wechsel  der  Staatsangehörigkeit
  sich  innerhalb  solcher  Staaten  vollzieht,  welche
durch  ein  bundesrechtliches  Verbandverhältniß  einem  Staatsorganismus
  höherer  Ordnung  eingegliedert  sind.  So  ist  zweifellos
die  Ausbürgerung  eines  Angehörigen  der  im  Reichsrathe  vertretenen
  Königreiche  und  Länder  (Cisleithanien)  und  dessen  Einbürgerung
  in  Ungarn  rechtlich  ohne  nothwendige  Verlegung  des
Wohnsitzes  gestattet.  Ebenso  wird  in  jedem  Deutschen  Bundesstaat
  die  Entlassung  jedem  Staatsangehörigen  ertheilt,  welcher
nachweist,  daß  er  in  einem  andern  Bundesstaate  die  Staatsangehörigkeit
  erworben  hat,  ohne  daß  dabei  eine  Berlegung  des
Wohnsitzes  in  den  anderen  Bundesstaat  stattfinden  müßte  ;
—  h)  bei  Frauen  und  Kindern  in  den  Fällen  der  durch
familienrechtliche  Verbindung  begründeten  Wandlungen  der  Staatsangehörigkeit,
  und  c)  bei  Gebietscessionen.  Diejenigen  im  intact
bleibenden  Gebiete  des  cedirenden  Staates  domicilirten  Personen,
welche  in  den  abgetretenen  Gebietstheilen  zuständig  (originaires)
sind  und  von  der  ihnen  freigestellten  Optionsbefugniß  keinen
Gebrauch  machen,  erleiden  einen  Wechsel  ihrer  Staatsangehörigkeit
  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  eine  Verlegung  ihres  Domicils
nach  der  neuen  Heimath  vorgenommen  haben  oder  nicht.

Die  Einbürgerung  ohne  Einwanderung  aber  mit  Ausbürgerung
  aus  dem  alten  Staat  bildet  an  sich  keinen  selbstständigen  Typus;
dasselbe  unter  Nr.  6  in  Betracht  gezogene  Lebensverhältniß  kann  auch
unter  die  hier  aufgezählten  Merkmale  fallen,  sobald  wir  es  nicht  wie
dort  vom  Standpunkte  des  entlassenden,  sondern  von  dem  des  erwerbenden
Staates  ins  Auge  fassen.)

Die  im  Vorstehenden  gegebene  Uebersicht  läßt  nun  auch  sofort  erkennen,
  daß  die  dem  internationalen  Recht  hier  erwachsenden  Schwierigkeiten
  ihren  Grund  darin  haben,  daß  jeder  Verkehrsfall,  vorausgesetzt
natürlich,  daß  er  thatsächlich  einen  über  die  Landesgrenzen  hinausreichenden,
  also  internationalen  Thatbestand  darbietet,  seiner  Natur  nach
in  zwei  Theilacte  sich  auflösen  läßt,  deren  jeder  unter  das  Richtmaß
der  Gesetzgebung  eines  anderen  selbstständigen  Staates  fällt.  Der
Zusammenhang  des  staatlichen  Expatriirungs-  bezw.  Naturalisationsrechts
mit  dem  Grundsatze  der  staatlichen  Souveränetät  ist  ein  so  inniger,  daß
bei  strenger  Durchführung  und  Festhaltung  desselben  Collisionen  zwischen
den  einzelnen  Staaten  mit  abweichenden  oder  geradezu  widersprechenden
Gesetzgebungen  in  weit  größerer  Zahl  eintreten  müßten,  würde  sich  nicht
die  Staatspraxis  in  der  jüngsten  Zeit  regelmäßig  dazu  bereit  finden,
jene  schroffen  Gegensätze  theils  im  Wege  internationaler  Verträge  aufzuheben,
  welche  sich  dann  zumeist  derogirend  zum  Landesrechte  verhalten
(siehe  die  sog.  Bancroftverträge  der  Vereinigten  Staaten  von  Nord-