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Staatsunterthanen  und  Fremde.

staates;  ist  also  der  von  dem  gedachten  Individuum  vorgenommene
  internationale  Verkehrsact  abgeschlofsen  durch  dessen  Eintritt
  in  die  volle,  staatliche  nationale  Rechtsgemeinschaft;  —  dann
tritt  der  solchergestalt  Naturalisirte  als  gewöhnlicher  Staatsangeh#-riger
  mit  allen  Rechten  und  Pflichten  unter  die  Herrschaft  des
Rechtes  seines  neuen  Heimathsstaates.  Regelmäßig  erimert
innerhalb  seiner  staatsbürgerlich-nationalen  Rechtslage  nichts  an
den  internationalrechtlichen  Charakter  seines  Eintritts.

.  Verbinden  den  so  in  der  Fremde  Naturalifirten  noch  Rechts.

verhältnisse  mit  dem  alten  Heimathsstaate  (Militärpflicht,  Amtspflicht,
  Familienverband,  Vormundschaft,  Curatel  rc.  [s.  z.  B.  den
Fall  der  Fürstin  Bauffremonts,  so  vermag  die  ohne  Beachtung  des
heimathlichen  Rechts  vorgenommene  Einbürgerung  im  fremden
Staate  eine  Beränderung  der  persönlichen  Rechte  und  Pflichten
des  Individuums  in  der  alten  Heimath  nicht  zu  bewirken.  Dir
Naturalisation  wird  —  wie  uns  der  citirte  Fall  Beauffremont
beweist  —  auch  im  Geltungsgebiete  des  Französischen  Princips
„comme  non  avenue“  betrachtet.  Das  Individuum  bleibt  nach
wie  vor  der  Personalhoheit  des  Heimathsstaates  unterworfen,
des  letztern  Gesetzgebung  bleibt  für  seinen  Status  herrschend,
und  gelangt  es  selbst  einmal  wieder  in  die  räumliche  Sphäre
des  verlassenen  Staates  zurück,  dann  lebt  das  ursprüngliche  Verbandverhältniß
  mit  allen  seinen  nur  zeitlich  suspendirt  gewesenen
Wirkungen  wieder  auf.  Die  Rechtslage  des  Emigrirten  —
von  Strafen  und  Straffolgen  abgesehen  —  bleibt  im  Wesentlichen
  unverändert.

.Tritt  aber  der  so  in  zweifelhafter  Staatsbürgerschaft  Stehende

in  das  Gebiet  und  damit  in  die  Rechtssphäre  eines  dritten
Staates  ein,  dann  wird  die  Frage  seiner  Staatsangehörigkeit  in
ihrer  Beantwortung  ausschließlich  von  der  Rechtsanschamung  des
letztern  abhängig.  Dieser  entscheidet,  ob  er  in  dem  aus  dem
Staate  X  Ausgewanderten  einen  definitiv  Ausgebürgerten  und  im
Staate  7  rite  Eingebürgerten  betrachten  will  oder  nicht:ö)  eine
Frage,  welche  in  Ansehung  der  Vermögens-  und  Familienrechte,
der  Handels-  und  Zollbegünstigungen,  des  gerichtlichen  Armenrechts,
  der  Ausweisung,  der  Auslieferung  r2c.  für  die  Rechtslage
des  in  Rede  stehenden  Individuums  von  weitreichender,  praktischer
Bedeutung  werden  kann.

1)  Wir  halten  es  für  überflüssig,  im  solgenden  Schema  die  Einwanderung

als  einen  das  Verhältniß  beeinflussenden  Factor  getrennt  zu  beobachten.  Sie
gilt  als  naturgemäße  Folge  überall  da  mitinbegriffen,  wo  die  Auswanderung  in
der  Formel  gewissermaßen  mit  pofttivem  Vorzeichen  enthalten  ist.  Eine  Aus-