Schematische  Uebersicht  und  Ergebnisse.  629

wanderung  ohne  Einwanderung  —  physisch  undenkbar  —  liegt  für  uns  auch
rechtlich  nur  in  dem  einen  Falle  vor,  wenn  der  aus  einem  geordneten,  im  internationalen
  Rechtsverkehr  stehenden  Staate  Ausgewanderte  nach  einem  solchen  Theile
unserer  Erdoberflaͤche  übersiedelt,  welcher  von  der  Territorialhoheit  keines  Staates
erfaßt  wird.  Das  Individuum  tritt  damit  aus  dem  Lebeuskreise  der  in  einer
gewissen,  wenn  auch  noch  so  dürftigen  Gemeinschaft  von  Rechtsanschauungen  und
Rechtsübungen  stehenden  Bölkerrechts-Staaten  hinaus  und  somit  auch  aus  dem
Rahmen  unserer  dogmatischen  Betrachtung.

Ebenso  liegt  die  Einwanderung  als  constitutives  Element  da  mitinbegriffen
vor,  wo  wir  im  Schema  die  Einbürgerung  als  vorhanden  annehmen,  da  die
letztere,  von  den  im  Texte  zur  Erörterung  gelangenden  Ausnahmefällen  abgesehen,
regelmäßig  die  Niederlafsung  —  zeitlich  oder  danernd,  je  nach  der  betreffenden
staatlichen  Gesetzgebung  —  bedingt.

9  Anderer  Meinung  Laband  (a.  a.  O.  I.  S.  172),  der  in  allen  Fällen
den  Erwerb  der  Staatsangehörigkeit  in  einem  anderen  Bundesstaate  von  der
Niederlassung  im  Gebiete  des  letztern  abhängig  macht.  Ebenso  Riedel,  Die
Reichsverfassungsurkunde  S.  258.  —  Seydel  (a.  a.  O.  I.  S.  530)  meint  dagegen
mit  G.  Meyer,  Lehrb.  des  Deutschen  Staatsrechts,  §  76,  Zorn,  Staatsrecht  J.
8  1,  v.  Rönne,  v.  Sarwey  u.  A.,  daß  die  Niederlassung  im  Staatsgebiet
wohl  Voraussetzung  sei  für  den  Anspruch,  aufgenommen  zu  werden,  aber  nicht
Voraussetzung  der  völkerrechtlichen  Zulässigkeit  der  Aufnahme:  „Es  darf  also  die
Aufnahme  auch  dann  ertheilt  werden,  wenn  der  darum  Nachsuchende  sich  nicht
im  Staatsgebiete  niedergelassen  hat.“"  Wenn  Laband  im  8  7  des  citirten  Gesetzes
  die  Stütze  für  seine  Anschauung  findet,  so  ist  dem  gegenüber  doch  auch  zu
berücksichtigen,  daß  der  Erwerb  der  Staatsangehörigkeit  nicht  blos  auf  die  im  8  7
bezeichnete  Weise,  sondern  auch  nach  §  9  durch  Amtsbestallung,  welcher  nicht  nothwendig
  eine  Residenzpflicht  im  Staatsgebiete  entsprechen  muß,  erfolgen  kann.

*)  Auf  die  singulären,  mit  der  Occupation  und  der  Option  zusammenhängenden
Bildungen,  soweit  dieselben  nicht  bereits  im  aufgestellten  Schema  enthalten  find,  sowie
auf  einzelne  durch  Umkehrung  der  Merkmale  in  den  Fällen  von  1—6  sich  ergebende,
nach  den  verschiedenen  Landesgesetzen  eintretende,  geringfügige  Bariationen  konnte
hier  nicht  eingegangen  werden,  da  wir  das  Naturalisationsrecht  auf  seinen  systematischen
  Aufbau  und  nicht  auf  seine  legislativen  Details  zu  prüfen,  die  Absicht
hatten.

*)  Beispiele  für  diese  staatliche  Connivenz  sind  uns  gegeben  in  dem  Verhalten
  der  meisten  continentalen  Staaten  eben  vor  Abschluß  der  Bancroft-Verträge;
s.  ferner  die  langjährige  Duldung  der  sogen.  Klausenburger  Ehen  in  Oesterreich-Ungarn
  u.  s.  w.

Bei  diesem  methodischen  Vorgehen  wird  allerdings  die  in  der  Literatur
an  vielen  Stellen  —  man  vgl.  Bluntschli,  Calvo,  Folleville,  selbst  v.  Bar
—  vorherrschende  Neigung,  zunächst  die  Einbürgerung  und  nur  subsidiär  die  Beschränkungen
  der  Auswanderungsfreiheit  zu  berücksichtigen,  einen  empfindlichen
Rückschlag  erfahren.  Die  Beurtheilung  der  Rechts.  und  Handlungsfähigkeit  des
Einwandernden  muß  in  der  That  mit  logischer  Nothwendigkeit  und  im  Gedanken
an  den  ungestörten  Bestand  der  Staatengesellschaft  seitens  jedes  einzelnen  Staates
nicht  blos  von  dem  Gesichtspunkte  aus  betrachtet  werden,  daß  der  neue  Staat  dem
Einziehenden  kraft  seiner  Souveränetät  neue  Rechte  verleihen  kann;  es  muß
vielmehr  auch  die  Spiegelung  des  Verhältnisses  im  internationalen  Verkehr,  die
Thatsache  Berücksichtigung  sinden,  daß  das  Individunm  nicht  aus  einer  fremden
Welt,  auch  nicht  aus  einer  rechtlosen  Sphäre  in  das  diesseitige  Gebiet  eintritt,