630  Staatsunterthanen  und  Fremde.

sondern  aus  einem  organisirten  Gemeinwesen  mit  bestimmter  Rechtsordnung,
welche  naturgemäß  dem  Angehbrigen  auch  eine  Summe  von  Pflichten  auseriegt
hat,  die  der  neue  Staat  nicht  ignoriren  kann.  Geht  man  aber  von  der  Thatsache
aus,  daß  das  moderne  Recht  nur  den  Berkehr  Staatsangehöriger  und  zwar  der
Angehörigen  principiell  gleichberechtigter  Staaten  im  Auge  hat,  so  muß  man
zu  dem  Ergebnisse  gelangen,  daß  im  Conflictsfalle  der  ältere  Status  der  wirksamere
und  demnach  der  primäre  Heimathsstaat  zur  Beurtheilung  der  St  iglei
des  Individuums  in  erster  Linie  competent  sei.  Dagegen  Folleville  a.  a.  O.  S.  353
aus  wenig  stichhaltigen  Gründen.  —  Bermittelnd  Laurent  (III.  p.  368)  der
hier  den  vorsichtigen  uud  billigen  Gebrauch  der  eigenen  Rechte  empftiehlt,  unter
möglichster  Schonung  der  begründeten  Ansprüche  des  fremden  Gemeinwesens.  —
In  der  That  steht  hier  der  ausgleichenden  Parallelgesetzgebung  auf  Grundlage  der
vergleichenden  Rechtslehre,  und  der  Vermittlung  der  Gegensätze  durch  internationale
Berträge  noch  ein  weites  Feld  fruchtbarer  Thätigkeit  offen.  S.  in  demselben  Sinne
v.  Martitz  a.  a.  O.  S.  1117.

5)  Ueberaus  schwierig  gestaltet  sich  die  Sachlage  in  Bezug  auf  jene  Landesbewohner
  eines  durch  debellatio  ober  victoria  universalis  gänzlich  in  einem
andern  Staate  aufgegangenen  Gemeinwesens,  denen  eine  Optionsbefugniß  seitens  des
Siegers  nicht  eingeräumt  worden  ist,  die  aber  gleichwohl  sine  animo  revertendi
den  fremd  gewordenen  Heimathsboden  verlassen  haben,  ohne  eine  bestimmte  andere
Staatsangehörigkeit  zu  erwerben.  Rechtsfall  des  Grafen  von  PlatenHallermünde
  nach  dem  Untergange  des  Königreichs  Hannover.  S.  hierüber  Näheres  bei
Stoerk,  Option  und  Plebiscit.  S.  150  ff.

8  119.

B.  Die  rechtliche  Stellung  der  im  Auslande  befindlichen
Staatsangehörigen  zur  heimischen  Staatsgewalt.

Literatur  und  Verweisungen:  S.  die  vorhergehenden  88.  —  v.  Martiz,
S.  804  ff.  —  Martens.  Bergbohm  I.  S.  335  ff.  —  Heffter-Gefscken
§  59a.  —  Bulmerincq  §8  87  ff.  —  Bluntschli,  Art.  278  ff.  —  Vattel,

Droit  des  gens  II.  c.  8.  —  Hall,  International  law.  p.  236.  —
Lomonaco,  Diritto  civile  internazionale.  p.  100  ff.  —  Phillimore
III.  ch.  2  ff.

Durch  die  scharfe  Unterscheidung  zwischen  Auswanderung  und  Ausbürgerung
  gelangten  wir  oben  zu  dem  für  den  völkerrechtlichen  Berkehr
sehr  wichtigen  Resultate,  daß  die  rein  physische  Trennung  vom  Staatsgebiete
  in  den  Statusrechten  des  Staatsangehörigen  eine  Veränderung
nicht  hervorrufe.  Der  Naturerscheinung  der  Anziehungskraft  vergleichbar,
die  durch  die  Theile  des  Ganzen  bestimmt  auf  die  Theile  des  Ganzen
einwirkt,  hält  auch  der  moderne  Staat  rechtlich  seine  Bestandtheile  insolange
  fest,  bis  sie  definitiv  einem  andern  Stagtsganzen  als  rechtliche,
nicht  blos  physische  Bestandtheile  sich  angliedern.  So  lange  dies  aber
nicht  der  Fall  ist,  verbleibt  der  Einzelne  auch  nach  dem  Verlassen  des