Rechtliche  Stellung  der  im  Auslande  befindlichen  Staatsangehörigen.  631

Heimathsbodens  innerhalb  der  Rechtswirkung  der  Personalhoheit
seines  Staates,  also  in  staatsrechtlicher  Unterworfenheit  unter  die  heimische
  Staatsgewalt.  Die  völkerrechtliche  Anerkennung  dieses  Grundsatzes
durch  die  Staatenpraxis  verwirklicht  das  von  uns  oben  (8  114)  formulirte
  andere  Princip  der  modernen  Staatengesellschaft,  wonach  die  Staatsangehörigkeit
  den  Durchgangspunct  bildet,  den  das  Individuum  erreicht
haben  muß,  um  in  das  Licht  völkerrechtlicher  Betrachtung  zu  gelangen.

Diese  Continuität  des  rechtlichen  Verbandes  äußert  sich  innerhalb
des  internationalen  Verkehrs  durch  die  Fortdauer  der  wechselseitigen
Rechte  und  Pflichten  zwischen  Staat  und  Staatsangehörigen.  Letztere,
als  Objecte  der  staatlichen  Willensmacht  gedacht,  schulden  dieser  auch  in
der  Fremde  die  allgemeine  Gehorsamspflicht,  durch  welche  sie  zu
Handlungen,  Leistungen  und  Unterlassungen  nach  Maßgabe  des  heimi.
schen  Rechts  verbunden  find.!)  Dieselben  bleiben  somit  auch  im  fremden
Lande  allen  in  der  Heimath  rite  publicirten  Gesetzen  und  Verordnungen
unterworfen,  allerdings  nur  insoweit  mit  thatsächlichem  Erfolge,  als
dies  physisch  möglich  und  angesichts  der  vom  Staate  des  Aufenthaltes
erlassenen  und  für  die  Ausländer  verbindlichen  Gesetze  rechtlich  zulässig
ist.  Mit  anderen  Worten:  im  Widerstreite  muß  die  Geltung  des  Personalitätsprincipes
  dem  Territorialitätsprincipe  weichen.

So  wenig  es  nun  möglich  ist  innerhalb  des  staatlichen  Lebens  einzeln
  die  Pflichten  aufzuzählen,  welche  die  Staatsangehörigkeit  umfaßt,
ebenso  wenig  läßt  sich  auch  ein  erschöpfendes  Schema  der  Verbindlichkeiten
  positiver  oder  negativer  Natur  aufstellen,  welche  die  Personalhoheit
des  Staates  dem  in  der  Ferne  lebenden  Staatsangehörigen  auferlegt.

I.  Sie  können  sowohl  die  ganze  Sphäre  des  Privatrechtslebens
als  das  gesammte  Gebiet  der  staatlichen  Verwaltung  betreffen;  nur  in
Ansehung  einiger  Punkte,  welche  für  das  Leben  der  Staatsangehörigen
auf  fremdem  Boden  von  besonderer  Wichtigkeit  find,  haben  sich  in
in  der  Staatenpraxis  Einrichtungen  mit  größerer  Schärfe  herausgebildet,
auf  welche  sich  conventionell  das  fachliche  Interesse  bei  Betrachtung  des
Rechtseffects  der  Personalhoheit  concentrirt.  —  Sie  betreffen:

1)  Die  militärische  Dienstpflicht.  Der  heimische  Staat,  der  seine
Angehörigen  in  Kriegs=  oder  auch  in  Friedenszeiten  zur  Erfüllung  ihrer  staats.
bürgerlichen  Pflicht  aus  einem  fremden  Lande  weg-  und  heimruft,  steht  in
der  Ausübung  der  gesetzlich  ihm  zustehenden  Befugnisse.  Besonderer  hierauf
  gerichteter  Rückberufungspatente  (Avocatorien)  bedarf  es  nicht,  da
der  im  rechtlichen  Bande  Stehende  kraft  heimathlichen  Gesetzes  von  dem
zeitlichen  Beginn  seiner  Rückkehrspflicht  Kenntniß  haben  muß;  gleichwohl
erfolgt  im  System  der  Wehrorganisation  der  modernen  Staaten  die
Rückberufung  der  Einzelnen  auch  im  Auslande  mittels  der  Zustellung
der  Einberufungsordre  durch  die  consularischen  oder  diplomatischen  Functionäre
  des  Heimathsstaates  2c.  (Matrikel  der  Nationalen,  Meldung  derselben
  2c.).

Wie  weit  der  diesseitige  Staat  hierbei  auf  die  Mitwirkung  und