632  Staatsunterthanen  und  Fremde.

Unterstützung  der  Organe  des  Aufenthaltsstaates  rechnen  kann,  hängt
lediglich  davon  ab,  ob  zwischen  beiden  Staaten  eine  auf  gegenseitige
Auslieferung  der  Militärflüchtigen  gerichtete  Praxis,  ein  Vertrag,  Uebereinkommen
  2c.  besteht  oder  nicht.  Gründe  gegen  eine  solche  internationale
  Hülfe  im  Gebiete  eines  der  wichtigsten  Zweige  der  staatlichen  Verwaltung
  lassen  sich  weder  aus  der  Natur  des  staatsbürgerlichen  Verhältnisses,
  noch  viel  weniger  aus  allgemeinen  ethischen  Gesichtspunkten
ausfindig  machen.  Fraglich  und  bedenklich  könnte  eine  solche  indirecte
Förderung  der  nationalen  Wehrkraft  nur  im  Hinblicke  auf  die  Pflichten
strengster  Passivität  sein,  welche  die  neuere  Staatenpraxis  den  Neutralen
auferlegt.))

2)  Das  heimathliche  Finanzrecht.  Das  freie  Ermessen  des
Heimathsstaates  entscheidet  darüber,  in  wieweit  auch  der  im  Auslande  lebende
Staatsbürger  zu  den  Lasten  des  Gemeinwesens  beizutragen  verpflichtet
ist.  Wenngleich  die  Steuerpflicht  sich  in  der  heutigen  Rechtsbildung
regelmäßig  an  den  Wohnort  und  nicht  an  den  Staatsverband  knüpft,
so  kann  der  Staat  doch  zu  seiner  finanziellen  Erhaltung  (to  aid  in
its  support)  zweifellos  auch  im  Ausland  lebende  Angehörige  zu  allgemeinen
  oder  speciellen  Steuern  heranziehen.  Thatsächlich  in  Uebung
stehen  solche  in  der  Form  von  Abzügen  an  Pensionen  und  Ruhegehältern,
Personalbeiträgen  zur  localen  Armensteuer,  Wehrsteuer  (als  Surrogat
für  den  entfallenden  Militärdienst),  Wehrgeld  rc.

3)  Schärfer  entwickelt  hat  sich  ferner  in  unserer  Zeit  der  völkerrechtliche
  Gebrauch,  daß  die  Angehörigen  eines  Staates  in  der  Fremde
nur  mit  der  Zustimmung  ihres  Landesherrn  (Träger  der  obersten  Staatsgewalt)
  in  fremde  Civil-  oder  Militärdienstes)  eintreten,  Rang,  Titel,
Würden,  völkerrechtlich  anerkannte  staatliche  Ordenszeichen  2c.  annehmen.
Wo  die  Annahme  dieser  fremdherrlichen  Aemter,  Decorationen  2c.  nicht
gänzlich  verboten  ist,  wie  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika,
England  (2),  erfolgt  die  Bewilligung  durch  Ausfertigung  einer  amtlichen
  Urkunde  seitens  der  obersten  Verwaltungsorgane,  in  einigen  Staaten
sogar  im  Wege  der  Gesetzgebung  (Centralamerik.  Republiken)  und  durch
Publication  im  Gesetzes  bezw.  Amtsblatte  des  betreffenden  Staates.

Festzuhalten  ist,  daß  die  in  der  Staatenpraxis  zu  plastischerer  Ausbildung
  gelangten,  im  Vorstehenden  verzeichneten  Formen  keineswegs  den  gesammten
  Umfang  der  rechtlichen  Einwirkung  des  Staates  auf  seine  ihm  durch
die  Personalhoheit  unterworfenen  Glieder  bezeichnen;  auch  innerhalb  des
gegenwärtigen  internationalen  Verkehrsrechts  ließe  sich  das  jus  avocandi
in  Anwendung  denken  gegenüber  den  im  Auslande  weilenden  der  Schulpflicht
  unterliegenden  Angehörigen,  in  Ansehung  der  im  Auslande  Studirenden,
  in  auswärtigen  Klöstern  Befindlichen  2c.,  ebenso  wie  auch  bei
einer  intensiveren  Ausbildung  des  Systems  der  Personalsteuern  eine  umfangreichere
  Heranziehung  des  ausgewanderten,  aber  nicht  ausgebürgerten
Staatsgliedes  zu  den  Lasten  der  Staatsverwaltung  sich  aus  dem  Untertbansverhältnisse
  und  aus  dem  Gedanken  rechtfertigen  ließe,  daß  der