Rechtliche  Stellung  der  im  Auslande  befindlichen  Staatsangehörigen.  633

Staatsangehörige  auch  in  der  Fremde  des  völkerrechtlichen  Schutzes
seines  Heimathsstaates  sich  erfreut.

II.  Der  Gehorsamspflicht  des  Staatsangehörigen  entsprechen  jene
Aeußerungen  der  Staatsgewalt,  durch  welche  diese  ihrerseits  die  Continuität
  des  rechtlichen  Verbandverhältnisses  innerhalb  des  internationalen
Verkehrs  bethätigt.  Sie  betreffen:

1)  Die  Aufnahmepflicht  des  Staates  gegenüber  dem  wohnberechtigten
Staatsangehörigen;  deren  völkerrechtliche  Natur  und  Bedeutung  für  das  Staatensystem
  haben  wir  bereits  oben  116)  einer  nähern  Betrachtung  unterzogen.

2)  Die  Schutzpflicht.  Die  Sicherheit  des  internationalen  Verkehrs,
seine  Verläßlichkeit,  beruht  zu  einem  großen  Theil  auf  der  durch  die
Staatenpraxis  begründeten  Annahme,  daß  die  Staaten  als  Subjecte
desselben  ihren  Angehörigen  auch  jenseits  der  Staatsgrenzen  das  Walten
der  Rechtsordnung  zu  repräsentiren  sich  für  verpflichtet  halten.  Die  innerhalb
  des  Völkerrechtsindigenats  stehenden  Personen  haben  durch  Vermittlung
  jener  einen  Anspruch  auf  völkerrechtlichen  Schutz.)

Sehr  wichtig  ist  hier  die  Beobachtung  des  Umstandes,  aus  welcher
Quelle  das  dem  Nationalen  zugefügte  Unrecht  stammt.  Mit  Recht  sagt
Bluntschli  (a.  a.  O.  S.  219)  daß,  falls  der  Inländer  im  Auslande  zunächst
  nicht  durch  den  fremden  Staat  d.  h.  durch  dessen  Organe  in  seinen
Rechten  verletzt  wird,  sondern  durch  Privatpersonen,  denen  allein  die  Rechtsverletzung
  als  Schuld  angerechnet  werden  kann,  so  tritt  keineswegs  in
erster  Linie  der  heimathliche  Staatsschutz  ein,  sondern  es  hat  zunächst
der  Staat,  in  dessen  Gebiet  die  Rechtsverletzung  geschehen  ist,  durch  seine
Rechtspflege  für  Beseitigung  des  Unrechts,  und  je  nach  Umständen  Bestrafung
  der  Verbrecher  zu  sorgen.  Mit  gutem  Grunde  würde  dieser
Staat,  dem  allein  die  Gerichtsbarkeit  in  seinem  Lande  zukommt,  eine
unzeitige  Einmengung  eines  fremden  Staates  in  die  Verwaltung  seiner
Rechtspflege  als  Rechtsverletzung  ansehen.  Der  beleidigte  oder  verletzte
Angehörige  eines  anderen  Staates  muß  sich  demnach  zunächst  an  die  Behörden
  des  Staates  um  Rechtshilfe  wenden,  in  dem  er  wohnt.  Nur
wenn  ihm  der  Rechtsweg  abgeschnitten  und  der  Rechtsschutz  verweigert
wird,  ist  Grund  zu  einer  Intervention  seines  Heimathstaates  vorhanden.
„Man  hat  sich  hier  vor  zwei  Extremen  zu  hüten,  dem  einen,  welches
die  Staatsangehörigen  im  Auslande  schutzlos  der  Bedrängniß  und
Mißhandlung  preisgiebt  —  es  war  das  bis  auf  die  neuere  Zeit  die
wohlbegründete  Klage  der  Angehörigen  Deutscher  Klein=  und  Mitttelstaaten
  —,  und  dem  anderen  einer  ungebührlichen  Einmischung  in  die
fremde  Rechtspflege  und  Verwaltung  zu  Gunsten  von  Staatsangehörigen,
welche  die  diplomatische  Unterstützung  da  anrufen,  wo  fie  gleich  anderen
Privatpersonen  nur  berechtigt  sind,  ordentliche  Rechtsmittel  anzuwenden,
—  eine  Ueberspannung  des  Staatsschutzes,  die  man  nicht  ohne  Grund
zuweilen  England  vorgeworfen  hat.  Im  ersten  Falle  wird  die  Sicherheit
  der  Privatpersonen  im  Auslande  gefährdet,  im  zweiten  die  Rechtsgleichheit
  der  Staaten  und  die  Selbstständigkeit  der  Rechtspflege  bedroht.“