634  Staatsunterthanen  und  Fremde.

Kein  Staat  ist  verpflichtet  einen  Fremden  bei  sich  aufzunehmen;
der  ausdrücklich  oder  stillschweigend  im  Gebiet  Aufgenommene  hat  aber
als  Glied  eines  Staatswesens  Anspruch  auf  Respectirung  der  seinem
Staate  vertrags=  oder  gewohnheitsrechtlich  zugesicherten  Rechte.  Die
Staatenpraxis  des  achtzehnten  Jahrhunderts  schon  hat  diesem,  aus  der
rechtlichen  Gleichheit  aller  civilisirten,  im  Völkerrechtsverkehr  stehenden
Staaten  fließenden  Grundsatze  in  der  These  Vattel's  zum  Ausdrucke  gebracht:
  .  .  Des  qu’il  les  regoit,  il  s'engage  à  les  protéger  comme  ses  propres
sujets,  à&amp;  les  faire  jouir,  autant  du’il  dépend  de  lui,  d’'une  entière  süreté.“

In  den  Hülfsmitteln  des  gütlichen  und  gewaltsamen  Verfahrens,
der  diplomatischen  Anfrage,  der  diplomatischen  Rüge,  Repression,  Retorsion,
  Strafexecution,  nöthigenfalls  im  Kriege  besitzt  der  moderne  Staat
ein  System  steigerungsfähiger  und  energischer  Maßregeln  zum  Schutze
der  eigenen  Staatsangehörigen,  deren  Handhabung  eine  Hauptaufgabe
des  diplomatischen  und  consularischen  Amtsapparates  ausmacht.  5)  Uebrigens
liegt  das  wichtigste  Anwendungsgebiet  dieses  jus  protectionis  jenseits  des
Europäischen  Staatenlebens  mit  seiner  streng  geordneten  und  sicher  functionirenden
  Rechtspflege.  In  den  außereuropäischen  Ländern  hat  das  Schutzverhältniß
  weitreichende  praktische  Bedeutung  6),  und  kein  im  Weltverkehr
stehender  Staat  verabsäumt  es,  seine  Angehörigen  an  solchen  Orten,  wo  er
eine  eigene  Vertretung  nicht  besitzt,  wenigstens  unter  den  Schutz  des  Vertreters
einer  befreundeten  Nation  zu  stellen.  Mehrfache  von  Europäischen  Großstaaten
  in  den  letzten  Jahrzehnten  vorgenommene  Demonstrationen  und
Strafexecutionen:)  zum  Schutze  ihrer  im  Auslande  befindlichen  Angehörigen
  lassen  erkennen,  daß  die  Englische  Doctrin,  wonach  im  Unterthanenverbande
  eine  wechselseitige  Verpflichtung  von  allegiance  und  protection
  vorliege,  nach  wie  vor  das  leitende  Princip  der  Staatenpraxis
in  dieser  Richtung  des  internationalen  Lebens  sei.

1)  Wir  glauben,  daß  es  hier  neben  der  Betonung  der  Gehorsamspflicht  einer
besonderen  Hervorhebung  der  Treueverpflichtung,  die  juristisch  doch  immer
nur  in  ihrer  negativen  Richtung  gegenüber  einer  bestimmten  gesetzlichen  Norm
von  Bedeutung  ist,  nicht  bedarf.  Die  Treuepflicht  reicht  zweifellos  weiter  als  die
Gehorsamspflicht,  allein  in  der  Sphäre  des  thatsächlichen  Verkehrslebens  tritt  nur
die  Verletzung  der  letztern  in  die  Erscheinung.  Der  Treuebruch  wird  nur  dort
juristisch  wirksam,  wo  er  gleichzeitig  sich  als  Thatbestand  eines  Gehorsamsbruchs
erweist,  im  andern  Falle  bleibt  die  rein  seelische  Disposition  allerdings  lediglich
der  ethischen  Abschätzung  unterworfen.  Anderer  Meinung:  v.  Martitz  a.  a.  O.  801,
zum  Theil  auch  Laband,  zuletzt  in  Marquardsens  Handbuch  (Staatsrecht  des
Deutschen  Reiches)  S.  30.  —  Ob  der  Staat  die  Verletzung  derselben  Vorschriften  auch
bei  dem  Fremden  bestraft  (Hochverrath  und  Landesverrath)  ist  für  die  im  Texte  behandelte
  Frage  ohne  Belang;  zum  mindesten  bereitet  die  gesetzliche  Lösung  des
Problems  unserer  Auffassung  geringeren  Widerstand  als  der  bekämpften.  Dent
in  Ansehung  seiner  unmittelbaren  Existenz  als  eines  Staates,  als  eines  selbstständigen
  Gliedes  der  völkerrechtlichen  Gemeinschaft  —  und  diese  Rechtsgüter  er-