Rechtliche  Stellung  der  im  Anslande  befindlichen  Staatsangehörigen.  635

scheinen  eben  bedroht,  wenn  es  sich  um  Hochverrath  oder  Landesverrath  handelt  —
kann  der  Staat  allerdings  auch  dem  Fremden  gegenüber  normgebend,  also  Geborsam,
  nicht  aber  Treue  fordernd,  gedacht  werden.

)Die  in  der  Literatur  bei  diesem  Anlasse  im  Friedensrechte  regelmäßig
eröffnete  Debatte  über  die  Frage,  wie  sich  der  Aufenthaltsstaat  zu  dieser  Aufforderung
  des  fremden  Staates  an  seinen  eigenen  Angehörigen  zu  verhalten  habe,
ist  darum  systematisch  verstellt  und  in  ihren  Resultaten  zudem  meistens  völlig  verfehlt.
  —  Martens.-  Bergbohm  S.  336  betont,  daß  die  Deutschen  Militärflüchtlinge
1870/71,  obwohl  sie  offenbar  eine  gesetzliche  Verpflichtung  verletzten,  von  Rußland
doch  nicht  zwangsweise  nach  Preußen  expedirt  werden  konnten.  Die  Verpflichtung,
dieselben  hinaus  zu  befördern,  hätte  der  Russischen  Regierung  nur  kraft  eines  diesbezüglichen
  speciellen  Uebereinkommens  mit  Preußen  obgelegen.  Letzteres  ist  wohl  richtig,
irrig  ist  es  aber,  wenn  der  cit.  Autor  weiter  meint,  daß  „dergleichen  Verträge  sich  weder
durch  das  Völkerrecht,  noch  durch  diejenigen  Verhältnisse  dürften  rechtfertigen  lassen,
welche  normaler  Weise  zwischen  einer  Regierung  und  ihren  Unterthanen  existiren
müssen“.  Es  ist  schlechthin  kein  Grund  erkennbar,  der  sich  innerhalb  der  bestehenden
Staatenpraxis  dem  Abschluß  eines  solchen  Vertrages  entgegenstellen  sollte.  Die
einzigen  Schwierigkeiten,  die  sich  der  Ansführung  derselben  in  Kriegszeiten  entgegenstellen
  könnten,  liegen  eben,  wie  im  Texte  bemerkt,  nur  im  Normensystem  des
Neutralitätsrechts.  —  Auch  Heffter's  Parteinahme  gegen  diese  Mitwirkung  aus
dem  Gedanken  „des  allgemeinen  Weltbürgerrechts“  (8  59a.,  Note  3),  noch  vielmehr
aber  Bluntschli's  ziemlich  banale  Motivirung  (zu  Art.  375  Völkerrecht)  lassen
sich  theils  aus  der  herrschenden  Vorliebe,  jede  mit  dem  Staatsganzen  in  Beziehung
zu  bringende  Rechtsverletzung  von  vornherein  des  Schutzes  der  politischen  „Verbrechen“
theilhaftig  werden  zu  lassen,  theils  aus  der  oben  (8  118)  erwähnten,  in  der  Literatur
des  Bölkerrechts  vorherrschenden  Neigung  erklären,  die  Idee  der  Auswanderungsfreiheit
  selbst  auf  Kosten  der  unentbehrlichsten  Grundlagen  des  staatlichen  Verbandes
  in  Schutz  zu  nehmen.

9  Hier  tritt  die  Bedeutung  der  völkerrechtlichen  Dehortatorien,  der  Abmahnungen
  und  Verbote  hervor,  in  welchen  die  Staaten  bei  eingetretenen  Kriegsfällen
ihren,  wo  immer  weilenden  Angehörigen,  den  Eintritt  in  den  Kriegsdienst  eines
betheiligten  Staates  bei  Strafe  verbieten.  S.  die  Englischen  Foreign  Enlistement-Acts,
  die  Neutralitäts.  Erklärungen  aller  Staaten  anläßlich  des  Deutsch-Französischen
Krieges,  in  den  von  der  Handelskammer  zu  Hamburg  herausgegebenen  Actenstücken,
Beilage  zum  Staatsarchiv  1870.

*!)  Artikel  8  der  Deutschen  Reichsverfassung  bestimmt:  „Dem  Auslande
gegenüber  haben  alle  Deutschen  gleichmäßig  Anspruch  auf  den  Schutz  des  Reiches.“
S.  Laband,  Staatsrecht  I.  5  15.  Nach  Seydel  a.  a.  O.  S.  570  ist  der
Schutz  im  Auslande  kein  „Recht“  des  Staatsangehörigen,  sondern  eine  Staatsaufgabe.
  Der  Gesandte,  der  seinen  Staatsangehörigen  in  Schutz  nimmt,  erfüllt
zwar  eine  Amtspflicht,  befriedigt  aber  damit  nicht  einen  Anspruch  des  Staatsangehbrigen.
  Ueber  diese  in  die  Controverse  über  die  juristische  Natur  der  Grundrechte
  fallende  Frage  vgl.  Gerber,  Ueber  öffentliche  Rechte  Seydel,  Grundzüge
einer  allg.  Staatslehre,  und  Stoerk,  Methodik  des  öffentlichen  Rechts.  3.  Capitel.

5)  Die  gesetzliche  Androhung  energischer  Retorsionsmaßregeln  enthält  die
Naturalisations-Acte  der  Verein.  Staaten  von  1868,  deren  practische  Bedeutung
jedoch  durch  die  sog.  Bancroftverträge  empfindlich  gesunken  ist.  Phillimore
nennt  die  Act  „a  strange  reprisal,  after  the  fashion  of  the  first  Napoleon“.
Mag  er  auch  Recht  haben,  wenn  er  dieselbe  in  ihrer  Absicht  „of  seizing  and